Registrierkassenpflicht: was 2026 gilt und was der Entwurf ab 2028 vorsieht

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Eine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland aktuell nicht. Die offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden; ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr. Papierbelege sollen ab 2028 durch digitale Belege ersetzt werden. Noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen; Inhalte und Termine können sich ändern. Wer freiwillig elektronisch kassiert, unterliegt bereits heute der TSE-Pflicht, der Belegausgabepflicht und den GoBD.

Dieser Beitrag trennt, was heute gilt, von dem, was geplant ist: die aktuelle Rechtslage zur offenen Ladenkasse, der Stand des Gesetzesvorhabens, die TSE-Pflicht für elektronische Kassen, die Meldepflicht und die Belegausgabe.

Wie Sie Ihre Kasse unabhängig von der künftigen Registrierkassenpflicht schon heute ordnungsgemäß führen, zeigt Kassenführung nach GoBD.

GastroDok-Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Eine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland aktuell nicht. Die offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden; ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr. Papierbelege sollen ab 2028 durch digitale Belege ersetzt werden. Noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen; Inhalte und Termine können sich ändern. Wer freiwillig elektronisch kassiert, unterliegt bereits heute der TSE-Pflicht, der Belegausgabepflicht und den GoBD.

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Gibt es 2026 eine Registrierkassenpflicht?

Nein. Eine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland aktuell nicht.

Die offene Ladenkasse ist zulässig, solange die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sind. Wer bar kassiert, darf das also weiterhin ohne elektronisches System tun — die Anforderungen an die Aufzeichnung bleiben davon unberührt.

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Was der Regierungsentwurf (Kabinettsbeschluss 23.09.2026) vorsieht

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Die Eckpunkte laut Bundesfinanzministerium:

  • Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden.
  • Ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr.
  • Weitere Ausnahmen können nach Verabschiedung per Rechtsverordnung geregelt werden.
  • Die Ausgabe von Papierbelegen soll ab 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden.

Noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen; Inhalte und Termine können sich ändern.

Einzelheiten laut Regierungsentwurf: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG über 100.000 Euro im Kalenderjahr; wer Bargeld annimmt, aber weniger als 12.000 Euro Barumsatz im Jahr hat, fällt nicht darunter (§ 146b Abs. 1 AO-E). Wird die Grenze 2026 überschritten, gilt die Pflicht ab 1. Januar 2028; wird sie erstmals 2027 oder später überschritten, ab dem 1. Juli des Folgejahres (§ 146b Abs. 3 AO-E, Art. 101a EGAO-E). Sie endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres in Folge, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 146b Abs. 2 AO-E). Das Finanzamt kann im Einzelfall befreien; weitere Ausnahmen soll eine Rechtsverordnung regeln. Belege sollen ab 1. Januar 2028 elektronisch bereitgestellt werden (§ 146a Abs. 2 AO-E).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Regierungsentwurf vom 23.09.2026 (§§ 146a, 146b AO-E, Art. 101a EGAO-E), abgerufen am 30.09.2026.

Für den Betrieb heißt das: Heute besteht keine Pflicht – wer über 100.000 Euro Umsatz liegt und noch offen kassiert, sollte die Umstellung aber einplanen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen,Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 23.09.2026, abgerufen am 28.09.2026.

TSE-Pflicht: wer eine elektronische Kasse hat

Seit 2020 muss jedes elektronische Aufzeichnungssystem eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO haben.

Zum häufig gesuchten Stichwort „TSE Kasse Pflicht": Die TSE-Pflicht gilt für alle, die elektronisch kassieren, unabhängig von der Betriebsgröße. Sie knüpft nicht an einen Umsatz an, sondern allein an den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems. Die Rechtsgrundlage ist § 146a AO, die technischen Anforderungen stehen in der Kassensicherungsverordnung. Wer offen kassiert, braucht keine TSE.

Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO

Seit 2025 sind elektronische Kassensysteme über ELSTER zu melden.

Die Mitteilung betrifft das eingesetzte System und ist von der Belegausgabe zu unterscheiden; die Pflicht ergibt sich aus § 146a Abs. 4 AO. Welche Angaben und Fristen dazugehören, steht unter Kassen-Meldepflicht. Die allgemeinen Aufzeichnungspflichten regelt § 146 AO.

Belegausgabepflicht

Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss dem Beteiligten einen Beleg zur Verfügung stellen.

Die Regeln, die zulässige digitale Ausgabe und die Befreiungsmöglichkeit beschreibt Belegausgabepflicht Gastronomie. Wie sich das in die Kassenführung insgesamt einfügt, zeigt Kassenführung nach GoBD; die Systembeschreibung gehört in die Verfahrensdokumentation Kasse.

Offene Ladenkasse richtig führen

Ohne elektronisches System trägt der tägliche Kassenbericht die Kassenführung; er beruht auf einer tatsächlichen Zählung des Kassenbestands. Ein Zählprotokoll mit Stückzahlen ist nicht vorgeschrieben, aber der einfachste Nachweis der Zählung (BFH, Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16).

Ein Kassenbuch ohne Kassensturzfähigkeit genügt nicht: Der ausgewiesene Bestand muss jederzeit mit dem tatsächlichen Bargeldbestand abgleichbar sein. Wie das praktisch aussieht, beschreibt offene Ladenkasse; eine vorbereitete Erfassung finden Sie unter Kassenbuch-Vorlage.

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Welche Kassensysteme es gibt und was sie kosten: Kassensystem für die Gastronomie.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland.

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Häufige Fragen

Muss ich in der Gastronomie eine Registrierkasse haben?
Nein. Eine Registrierkassenpflicht besteht in Deutschland aktuell nicht; die offene Ladenkasse ist weiterhin zulässig, wenn die Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sind.
Ist die offene Ladenkasse noch erlaubt?
Ja, derzeit ohne Einschränkung. Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO); bei der offenen Ladenkasse geschieht das mit einem täglichen Kassenbericht auf Grundlage einer tatsächlichen Zählung, und der Kassenbestand muss jederzeit mit dem gezählten Bargeld abgleichbar sein. Ein Zählprotokoll ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert. Nach dem Regierungsentwurf vom 23.09.2026 sollen Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz ab 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden (§ 146b AO-E, noch nicht beschlossen).
Was ist eine TSE und wer braucht sie?
Die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO sichert die Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme. Sie ist seit 2020 für jedes elektronische Aufzeichnungssystem vorgeschrieben — unabhängig von der Betriebsgröße.
Kommt die Registrierkassenpflicht sicher?
Nein. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Gesetzentwurf beschlossen (Regierungsentwurf): Offene Ladenkassen sollen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden; ausgenommen sind Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr. Noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen; Inhalte und Termine können sich ändern.
Was passiert, wenn ich meine Kasse nicht gemeldet habe?
Die Meldung elektronischer Kassensysteme nach § 146a Abs. 4 AO ist seit 2025 über ELSTER vorgesehen. Eine unterbliebene Meldung ist ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht und wird bei einer Prüfung der Kassenführung aufgegriffen.

Quellen

Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.

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