
Belegausgabepflicht in der Gastronomie: Regeln, Ausnahmen, Praxis
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO einsetzt, muss dem an dem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg zur Verfügung stellen. Der Gast muss ihn nicht mitnehmen. Eine Befreiung ist auf Antrag nach § 148 AO möglich, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe unzumutbar ist.
Dieser Beitrag beschreibt, woran die Pflicht anknüpft, wann ein digitaler Beleg genügt, wie die Befreiung nach § 148 AO funktioniert und worin sie sich von der Mitteilungspflicht für das eingesetzte Kassensystem unterscheidet.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Das Wichtigste in Kürze
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a AO einsetzt, muss dem an dem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg zur Verfügung stellen. Der Gast muss ihn nicht mitnehmen. Eine Befreiung ist auf Antrag nach § 148 AO möglich, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe unzumutbar ist.
Was die Belegausgabepflicht verlangt
Sie knüpft an den Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems an, nicht an die Höhe des Umsatzes.
§ 146a Abs. 2 AO verlangt, dass dem an dem Geschäftsvorfall Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall ein Beleg zur Verfügung gestellt wird. Das Bereitstellen genügt; eine Pflicht des Gastes, den Beleg mitzunehmen, besteht nicht. Der Wortlaut steht in § 146a AO.
Darf der Beleg digital sein?
Ja, elektronisch bereitgestellte Belege sind zulässig, wenn der Beteiligte zustimmt.
In der Praxis heißt das QR-Code am Tresen, Beleg per E-Mail oder App. Wichtig: Der Betrieb muss die elektronische Bereitstellung tatsächlich anbieten können, ein bloßer Hinweis genügt nicht.
Befreiung nach § 148 AO
Die Befreiung ist möglich, aber eng.
Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden aus Zumutbarkeitsgründen nach § 148 AO von der Belegausgabepflicht befreien. Die Bewilligung ist widerruflich und soll befristet werden. In der Praxis wird die Befreiung auf Antrag beim zuständigen Finanzamt geprüft; sie gilt nicht automatisch und entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht selbst.
Belegausgabepflicht und Kassen-Meldepflicht auseinanderhalten
Zwei verschiedene Absätze desselben Paragrafen, die ständig verwechselt werden.
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Adressat |
|---|---|---|
| Belegausgabe | § 146a Abs. 2 AO | der Gast, bei jedem Geschäftsvorfall |
| Mitteilung des eingesetzten Systems | § 146a Abs. 4 AO | das Finanzamt, einmalig je System |
Nach § 146a Abs. 4 AO sind unter anderem Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen, Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, Art und Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie Datum der Anschaffung beziehungsweise der Außerbetriebnahme mitzuteilen; die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu erstatten. Die Details dazu stehen unter Kassen-Meldepflicht.
Was der Beleg mit der Kassenführung zu tun hat
Der Bon ist der sichtbare Teil eines Systems, das der Prüfer im Ganzen sehen will.
TSE, Verfahrensdokumentation und Kassenführung gehören zusammen; die Anforderungen beschreibt Kassenführung nach GoBD. Die Belegausgabepflicht betrifft die offene Ladenkasse nicht, weil sie kein elektronisches Aufzeichnungssystem ist. Wie die steuerliche Prüfung insgesamt abläuft, zeigt Betriebsprüfung Gastronomie.
Sechs Schritte für den Betrieb
Sicher wird die Belegausgabe, wenn sie in der Kasse als Standard läuft, das Personal eingewiesen ist und die Meldung je System fristgerecht abgegeben wurde.
- Prüfen, ob das eingesetzte Kassensystem unter § 146a AO fällt.
- Belegausgabe in der Kasse als Standard aktivieren.
- Personal einweisen, dass der Beleg angeboten und nicht erst auf Nachfrage gedruckt wird.
- Elektronische Belegausgabe einrichten, wenn Papier reduziert werden soll.
- Meldung nach § 146a Abs. 4 AO für jedes System prüfen und fristgerecht abgeben.
- Alle Nachweise zur Kasse in der Verfahrensdokumentation zusammenführen.
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Verfahrensdokumentation, Kassenanweisung und Nachweise für die Betriebsprüfung als bearbeitbare Vorlagen.
Unterlagen ansehenDieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland.
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Häufige Fragen
- Muss der Gast den Bon mitnehmen?
- Nein. Der Betrieb muss ihn zur Verfügung stellen, die Mitnahme ist nicht vorgeschrieben.
- Gilt die Belegausgabepflicht auch bei kleinen Beträgen?
- Ja, sie knüpft an den Geschäftsvorfall an, nicht an einen Mindestbetrag.
- Darf ich den Beleg digital ausgeben?
- Ja, mit Zustimmung des Beteiligten, zum Beispiel per QR-Code, E-Mail oder App.
- Kann ich mich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
- Auf Antrag nach § 148 AO bei Verkauf an eine Vielzahl nicht bekannter Personen und Unzumutbarkeit; die Bewilligung ist widerruflich.
- Gilt die Pflicht auch bei einer offenen Ladenkasse?
- Die Belegausgabepflicht knüpft an elektronische Aufzeichnungssysteme an; eine offene Ladenkasse ist kein solches System.
- Was ist der Unterschied zur Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO?
- Die Belegausgabe richtet sich an den Gast, die Mitteilung an das Finanzamt und betrifft das eingesetzte System.