Belehrung nach §43 IfSG: Nachweis-Vorlage für Arbeitgeber

Alle Beschäftigten, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen nach §43 Infektionsschutzgesetz belehrt sein — vor Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre. Diese Vorlage strukturiert die Folgebelehrung nachweisfähig.

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. §43 IfSG gilt in Deutschland; österreichische Betriebe folgen dem Lebensmittelhygiene-Recht mit vergleichbaren Schulungspflichten.

Erstbelehrung vs. Folgebelehrung

  • Erstbelehrung: vor Tätigkeitsbeginn durch das Gesundheitsamt (in Deutschland). Bescheinigung ist maximal 3 Monate alt vorzulegen.
  • Folgebelehrung: mindestens alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber. Nachweispflicht liegt beim Betrieb.

Wer belehrt werden muss

  • Küchenpersonal (Koch, Beikoch, Küchenhilfe)
  • Servicepersonal mit Kontakt zu Geschirr und offenen Speisen
  • Barpersonal
  • Reinigungskräfte im Küchen- und Ausgabebereich
  • Aushilfen, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte

Inhalte der Belehrung

  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach §42 IfSG
  • Meldepflichtige Krankheiten (z.B. Salmonellen, Hepatitis A, Norovirus)
  • Persönliche Hygiene: Händewaschen, Arbeitskleidung, Schmuck
  • Verhalten bei Krankheit oder Verletzung
  • Kreuzkontamination und Allergenmanagement

Muster: Nachweis Folgebelehrung

NameDatumBelehrt durchUnterschrift Beschäftigte/r

Der Nachweis ist mindestens 2 Jahre im Betrieb aufzubewahren und bei jeder Kontrolle verfügbar zu halten.

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Häufige Fragen

Wer braucht eine Belehrung nach §43 IfSG?
Alle Personen, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln direkt in Kontakt kommen oder Gegenstände (Geschirr, Besteck) berühren, die damit in Berührung geraten. Auch Aushilfen und Praktikanten.
Wie unterscheiden sich Erst- und Folgebelehrung?
Die Erstbelehrung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt (in Deutschland). Die Folgebelehrung muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre nachweislich durchführen und dokumentieren.
Was passiert, wenn die Folgebelehrung fehlt?
Bei Kontrollen drohen Bußgelder gegen den Arbeitgeber. Fehlende Nachweise gelten als Ordnungswidrigkeit nach §73 IfSG.
Reicht ein Online-Video als Folgebelehrung?
Ja, wenn die Inhalte des §43 IfSG vollständig vermittelt und die Teilnahme mit Datum, Namen und Unterschrift dokumentiert wird. Ein reines Video ohne Nachweis genügt nicht.

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