Gesundheitsamt-Belehrung nach § 43 IfSG: Nachweis und Vorlage für Arbeitgeber

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Alle Beschäftigten, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgehen, müssen nach § 43 Infektionsschutzgesetz belehrt sein — die Erstbelehrung übernimmt das zuständige Gesundheitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit, viele Ämter bieten sie inzwischen online oder per Video an. Danach folgt alle zwei Jahre die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber. Diese Vorlage strukturiert sie nachweisfähig. Ergänzend zur Belehrung deckt die HACCP-Konzept Vorlage die betriebliche Eigenkontrolle strukturiert ab.

Das Wichtigste in Kürze

Alle Beschäftigten mit Kontakt zu leicht verderblichen Lebensmitteln brauchen die Belehrung nach § 43 IfSG: die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt vor Tätigkeitsbeginn (Bescheinigung maximal 3 Monate alt), danach die Folgebelehrung durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre — schriftlich nachgewiesen mit Datum, Belehrer und Unterschrift, mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Hinweis: Diese Seite dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. §43 IfSG gilt in Deutschland; österreichische Betriebe folgen dem Lebensmittelhygiene-Recht mit vergleichbaren Schulungspflichten.

Was die Vorlage enthält

BausteinFormatWofür
Nachweis Folgebelehrung (Sammelblatt)PDF + WordDatum, Name, Belehrer, Unterschrift je Beschäftigtem
Nachweis Folgebelehrung (Einzelblatt)PDFPersonalakte, ein Blatt pro Mitarbeitendem
Belehrungsinhalte-LeitfadenPDFAlle Pflichtthemen §42/§43 IfSG als Sprech-Leitfaden
Checkliste Erstbelehrung (Gesundheitsamt)PDFWas Bewerber vor Arbeitsantritt mitbringen müssen
Erinnerungs-Übersicht 2-Jahres-FristPDFFälligkeiten pro Mitarbeitendem im Blick
Musteraushang „Meldepflichtige Krankheiten"PDF, A4Für Küche und Umkleide zum Aushängen

So setzen Sie die Vorlage ein

  1. Personalkreis prüfen. Küche, Service (Kontakt zu Geschirr/offenen Speisen), Bar, Reinigung, Aushilfen und Praktikanten aufnehmen.
  2. Erstbelehrungen einholen. Vor Tätigkeitsbeginn Bescheinigung des Gesundheitsamts (max. 3 Monate alt) prüfen und in die Personalakte legen.
  3. Folgebelehrung planen. Termin ansetzen, Belehrungsinhalte anhand des Leitfadens durchgehen — im Team oder einzeln, live oder als dokumentiertes Video.
  4. Nachweis erzeugen. Sammelblatt ausfüllen: Datum, Belehrer, Name und Unterschrift des Beschäftigten. Kopie in die Personalakte.
  5. 2-Jahres-Frist überwachen. Erinnerungs-Übersicht monatlich prüfen, spätestens drei Monate vor Ablauf neuen Termin ansetzen.
  6. Bei Kontrolle vorlegen. Der Nachweis muss im Betrieb verfügbar sein, mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.

Erstbelehrung vs. Folgebelehrung

Die Erstbelehrung nach §43 IfSG erfolgt vor Tätigkeitsbeginn durch das Gesundheitsamt — die Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit höchstens 3 Monate alt sein. Die Folgebelehrung übernimmt danach der Arbeitgeber, mindestens alle 2 Jahre, mit dokumentiertem Nachweis. Fehlt der Nachweis, haftet der Betrieb.

  • Erstbelehrung: vor Tätigkeitsbeginn durch das Gesundheitsamt. Bescheinigung ist maximal 3 Monate alt vorzulegen. Details zu Ablauf, Kosten und Terminvereinbarung finden Sie im Ratgeber zum Gesundheitszeugnis Gastronomie.
  • Folgebelehrung: mindestens alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber. Nachweispflicht liegt beim Betrieb.

Belehrung online: geht das?

Zuständig für die Erstbelehrung ist das Gesundheitsamt. Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen online oder per Video an, andere weiterhin nur vor Ort.

Ablauf, Gebühr und ob überhaupt ein Onlineangebot besteht, hängen vom zuständigen Gesundheitsamt ab — fragen Sie dort vor der Einstellung nach. Die Folgebelehrung führt anschließend der Arbeitgeber selbst durch; sie darf auch als dokumentiertes Video erfolgen, solange die Teilnahme nachgewiesen wird.

Wer belehrt werden muss

Belehrungspflichtig ist jede Person, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Kontakt kommt oder Gegenstände berührt, die damit in Berührung geraten. Das betrifft Küche, Service, Bar, Reinigung im Küchen- und Ausgabebereich sowie Aushilfen und Praktikanten — unabhängig von Beschäftigungsumfang oder Dauer.

  • Küchenpersonal (Koch, Beikoch, Küchenhilfe)
  • Servicepersonal mit Kontakt zu Geschirr und offenen Speisen
  • Barpersonal
  • Reinigungskräfte im Küchen- und Ausgabebereich
  • Aushilfen, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte

Inhalte der Belehrung

Pflichtinhalte sind die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach §42 IfSG, meldepflichtige Krankheiten (u.a. Salmonellen, Hepatitis A, Norovirus), persönliche Hygiene inklusive Händewaschen und Arbeitskleidung, das Verhalten bei Krankheit oder Verletzung sowie Kreuzkontamination und Allergenmanagement.

  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach §42 IfSG
  • Meldepflichtige Krankheiten (z.B. Salmonellen, Hepatitis A, Norovirus)
  • Persönliche Hygiene: Händewaschen, Arbeitskleidung, Schmuck
  • Verhalten bei Krankheit oder Verletzung
  • Kreuzkontamination und Allergenmanagement

Die vertiefende Personalschulung Lebensmittelhygiene (jährlich empfohlen) deckt die Themen im HACCP-Umfeld ab — Muster dazu im Ratgeber Hygieneschulung Gastronomie.

Muster: Nachweis Folgebelehrung

NameDatumBelehrt durchUnterschrift Beschäftigte/r

Der Nachweis ist mindestens 2 Jahre im Betrieb aufzubewahren und bei jeder

Fristenmanagement: die 2-Jahres-Falle vermeiden

Die häufigste Beanstandung im §43-Kontext ist eine abgelaufene Folgebelehrung. Zwei Jahre klingen lang — mit Fluktuation, Aushilfen und Urlaub rutscht der Termin aber leicht durch. Führen Sie den Fristenkalender monatlich, setzen Sie den neuen Belehrungstermin spätestens drei Monate vor Ablauf an und verknüpfen ihn mit dem Personalstammblatt. So bleibt die Kette lückenlos.

EreignisFristNachweis
Erstbelehrung Gesundheitsamtvor Tätigkeitsbeginn, max. 3 Monate altBescheinigung in Personalakte
Folgebelehrung (Arbeitgeber)alle 2 JahreSammel- oder Einzelblatt, Unterschrift
Interner Erinnerungstermin3 Monate vor AblaufKalender-/Excel-Eintrag mit Verantwortlichem

Belehrung bei Aushilfen, Saison- und Zeitarbeitskräften

Aushilfen, Saisonpersonal und über Zeitarbeit vermittelte Kräfte sind belehrungs- pflichtig wie festes Personal — unabhängig davon, wie kurz der Einsatz ist. Die Erstbelehrung des Gesundheitsamts bleibt Voraussetzung, die Folgebelehrung übernimmt der einsetzende Betrieb. Bei Zeitarbeit ist vertraglich zu klären, wer die Belehrung dokumentiert — im Zweifel Sie als Einsatzbetrieb.

  • Aushilfen < 2 Stunden Kontakt: trotzdem belehrungspflichtig
  • Saisonstart: Sammeltermin mit Nachweisblatt in der ersten Woche
  • Zeitarbeit: Nachweis in Ihre Personalakte, Kopie an Verleiher

Die weiterführende jährliche Hygieneschulung dokumentieren Sie mit der Vorlage aus dem Ratgeber Hygieneschulung Gastronomie.

Was die Lebensmittelkontrolle prüft

Bei der Betriebsbegehung wird der Belehrungs-Ordner meist zuerst geöffnet. Geprüft werden Vollständigkeit (jede belehrungspflichtige Person), Aktualität (Folgebelehrung höchstens zwei Jahre alt), Nachweiskraft (Datum, Belehrer, Unterschrift) und die Verzahnung mit dem HACCP-Konzept. Fehlt der Nachweis für eine Person, gilt der gesamte Bereich als beanstandet.

  • Vollständigkeit: alle Beschäftigten inkl. Aushilfen
  • Aktualität: Folgebelehrung ≤ 2 Jahre
  • Formale Angaben: Datum, Belehrer, Unterschrift
  • Verzahnung mit HACCP: gleiche Terminologie und Kapitelverweise

Wie die Begehung im Detail abläuft und welche weiteren Dokumente gefragt werden, beschreibt der Ratgeber Lebensmittelkontrolle Gastronomie.

Basis-Vorlage (gratis) vs. Vollversion im HACCP-Paket

MerkmalGratis-BasisVollversion (HACCP-Paket, 59 €)
Nachweis-VorlagenSammel- und EinzelblattSammel-, Einzel-, Fremdsprachen-Vorlagen
BelehrungsinhalteLeitfaden zum VorlesenFertige Schulungsfolien (PowerPoint) für Live oder Video
Fristen-ÜberwachungPapier-ÜbersichtExcel-Tracker mit automatischer 2-Jahres-Erinnerung
Aushänge„Meldepflichtige Krankheiten"Kompletter Aushang-Satz Küche/Umkleide/Ausgabe
Verzahnung mit HACCPKapitelbezug im HACCP-Konzept, gleiche Terminologie
Rechtsstand & UpdatesStichtag Juli 2026Juli 2026 + 12 Monate Update-Service

Weiter: Eigenkontrolle-Checkliste und Hygieneschulung Gastronomie.

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Häufige Fragen

Wer braucht eine Belehrung nach §43 IfSG?
Alle Personen, die gewerblich mit leicht verderblichen Lebensmitteln direkt in Kontakt kommen oder Gegenstände (Geschirr, Besteck) berühren, die damit in Berührung geraten. Auch Aushilfen und Praktikanten.
Wie unterscheiden sich Erst- und Folgebelehrung?
Die Erstbelehrung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt. Die Folgebelehrung muss der Arbeitgeber alle 2 Jahre nachweislich durchführen und dokumentieren.
Was passiert, wenn die Folgebelehrung fehlt?
Bei Kontrollen drohen Bußgelder gegen den Arbeitgeber. Fehlende Nachweise gelten als Ordnungswidrigkeit nach §73 IfSG.
Reicht ein Online-Video als Folgebelehrung?
Ja, wenn die Inhalte des §43 IfSG vollständig vermittelt und die Teilnahme mit Datum, Namen und Unterschrift dokumentiert wird. Ein reines Video ohne Nachweis genügt nicht.
Wie lange ist die Bescheinigung des Gesundheitsamts gültig?
Die Erstbelehrungs-Bescheinigung darf bei Beschäftigungsbeginn höchstens 3 Monate alt sein. Nach Aufnahme der Tätigkeit übernimmt der Arbeitgeber die Folgebelehrungen — alle 2 Jahre, nachweislich dokumentiert.
Muss ich die Belehrung in einer Fremdsprache anbieten?
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Inhalte verstanden werden. Bei Beschäftigten mit geringen Deutschkenntnissen bedeutet das in der Praxis: übersetzte Materialien oder eine Belehrung in einer verstandenen Sprache — inklusive Nachweis, dass verstanden wurde.

Quellen

Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.

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