Gesundheitszeugnis & Belehrung nach § 43 IfSG: Nachweis und Vorlage
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Das früher „Gesundheitszeugnis“ genannte Dokument ist die Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG. Eine ärztliche Untersuchung sieht das Gesetz dafür nicht vor; ein ärztliches Zeugnis wird nur verlangt, wenn Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot bestehen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Diese Seite zeigt, wer betroffen ist, was der Arbeitgeber belehren und dokumentieren muss und welche Bußgeldrahmen das Gesetz nennt. Die kostenlose Vorlage enthält das Nachweisblatt für die Arbeitgeber-Belehrung. Ergänzend deckt die HACCP-Konzept Vorlage die betriebliche Eigenkontrolle ab.
Das Wichtigste in Kürze
Die Belehrung nach § 43 IfSG klärt Beschäftigte in Gastronomieküchen in Deutschland über die Tätigkeitsverbote bei bestimmten Infektionskrankheiten (§ 42 Abs. 1 IfSG) auf: einmal vor Arbeitsbeginn durch das Gesundheitsamt, danach durch den Arbeitgeber nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre. Wer in der Küche einer Gaststätte arbeitet oder mit den in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmitteln (z. B. Fleisch, Milcherzeugnisse, Feinkostsalate, Speiseeis) in Berührung kommt, braucht vor dem ersten Arbeitstag die Bescheinigung des Gesundheitsamts über die Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG; sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Danach belehrt der Arbeitgeber selbst: nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre, mit dokumentierter Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG). Bescheinigung und letzte Dokumentation hält er an der Betriebsstätte bereit (§ 43 Abs. 5 IfSG).
Was die Gratis-Vorlage enthält
| Baustein | Format | Wofür |
|---|---|---|
| Kurzerklärung Erst- und Folgebelehrung mit Tabelle der Tätigkeitsverbote (§ 42 IfSG) | PDF, Seite 1 | Grundlage für das Belehrungsgespräch |
| Nachweisblatt Belehrung durch den Arbeitgeber (Sammelblatt mit Spalte „Nächste Fälligkeit“) | PDF, Seite 2 + Excel | Name, Datum, Belehrer, nächste Fälligkeit, Unterschrift |
So setzen Sie die Vorlage ein
- Personalkreis prüfen. Küche, Service (Kontakt zu Geschirr/offenen Speisen), Bar, Reinigung, Aushilfen und Praktikanten aufnehmen.
- Erstbelehrungen einholen. Vor Tätigkeitsbeginn Bescheinigung des Gesundheitsamts (max. 3 Monate alt) prüfen und in die Personalakte legen.
- Arbeitgeber-Belehrung durchführen. Direkt nach Arbeitsbeginn und danach alle zwei Jahre, anhand der Kurzerklärung auf Seite 1 – im Team oder einzeln, live oder per Video.
- Nachweis erzeugen. Nachweisblatt ausfüllen: Datum, Belehrer, Name und Unterschrift des Beschäftigten. Kopie in die Personalakte.
- 2-Jahres-Frist überwachen. Spalte „Nächste Fälligkeit“ monatlich prüfen, spätestens drei Monate vor Ablauf neuen Termin ansetzen.
- Bei Kontrolle vorlegen. Bescheinigung und letzte Dokumentation an der Betriebsstätte verfügbar halten und auf Verlangen vorlegen (§ 43 Abs. 5 IfSG).
Gesundheitszeugnis: Kosten und Gültigkeit der Erstbelehrung
Das früher so genannte „Gesundheitszeugnis“ ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt. Eine ärztliche Untersuchung ist dafür nicht vorgesehen. Die Gebühr legt das zuständige Gesundheitsamt fest; erfragen Sie sie dort vor dem Termin.
Für die erstmalige Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein Ablaufdatum danach nennt das Gesetz nicht; ab Tätigkeitsbeginn ist der Arbeitgeber für die weiteren Belehrungen zuständig.
Erstbelehrung und Belehrung durch den Arbeitgeber
Die Erstbelehrung erfolgt vor Tätigkeitsbeginn durch das Gesundheitsamt; die Bescheinigung darf bei Aufnahme der Tätigkeit höchstens drei Monate alt sein. Danach belehrt der Arbeitgeber: nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre, und er dokumentiert die Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Erstbelehrung: vor Tätigkeitsbeginn durch das Gesundheitsamt. Bescheinigung ist maximal 3 Monate alt vorzulegen.
- Belehrung durch den Arbeitgeber: nach Aufnahme der Tätigkeit, dann alle zwei Jahre; die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Belehrung online: geht das?
Zuständig für die Erstbelehrung ist das Gesundheitsamt. Viele Gesundheitsämter bieten die Erstbelehrung inzwischen online oder per Video an, andere weiterhin nur vor Ort.
Ablauf, Gebühr und ob überhaupt ein Onlineangebot besteht, hängen vom zuständigen Gesundheitsamt ab — fragen Sie dort vor der Einstellung nach. Die Folgebelehrung führt anschließend der Arbeitgeber selbst durch; § 43 IfSG schreibt dafür keine Form vor, die Teilnahme ist aber zu dokumentieren (§ 43 Abs. 4 Satz 2 IfSG).
Wer belehrt werden muss
Belehrungspflichtig ist, wer gewerbsmäßig in Küchen von Gaststätten oder der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet, wer beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der Lebensmittel aus § 42 Abs. 2 IfSG mit ihnen in Berührung kommt und wer mit Geschirr oder anderen Bedarfsgegenständen so in Berührung kommt, dass Krankheitserreger auf diese Lebensmittel übertragen werden können (§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1 IfSG).
- Küchenpersonal (Koch, Beikoch, Küchenhilfe)
- Servicepersonal mit Kontakt zu Geschirr und offenen Speisen
- Barpersonal
- Reinigungskräfte im Küchen- und Ausgabebereich
- Aushilfen, Praktikanten, Zeitarbeitskräfte
Wer einen Imbiss neu eröffnet, findet Anmeldeschritte und Pflichtunterlagen im Ratgeber Imbiss eröffnen.
Das Nachweisblatt für die Belehrung nach § 43 IfSG (PDF) – kostenlos per E-Mail.
Inhalte der Belehrung
Gesetzlicher Pflichtinhalt der Belehrung durch den Arbeitgeber sind die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und die Pflicht der Beschäftigten, Hinderungsgründe dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 und 4 IfSG). Persönliche Hygiene, Kreuzkontamination und Allergene gehören nicht zum Pflichtinhalt nach § 43 IfSG, lassen sich aber im selben Termin mit der Hygieneschulung behandeln.
| Fall | Was § 42 Abs. 1 IfSG nennt |
|---|---|
| Erkrankung oder Verdacht (Nr. 1) | Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, andere infektiöse Gastroenteritis (z. B. durch Noroviren), Virushepatitis A oder E |
| Erkrankung (Nr. 2) | infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, deren Erreger über Lebensmittel übertragen werden können |
| Ausscheider (Nr. 3) | Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische E. coli (EHEC), Choleravibrionen |
Betroffene Lebensmittel nach § 42 Abs. 2 IfSG: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen dafür.
Die vertiefende Personalschulung Lebensmittelhygiene (jährlich empfohlen) deckt die Themen im HACCP-Umfeld ab — Muster dazu im Ratgeber Hygieneschulung Gastronomie.
Bußgeldrahmen nach § 73 IfSG
| Verstoß | Fundstelle | Rahmen |
|---|---|---|
| Person ohne gültige Bescheinigung erstmals beschäftigt | § 43 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 20 IfSG | bis 25.000 € |
| Belehrung durch den Arbeitgeber nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt | § 43 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 16b IfSG | bis 25.000 € |
| Hinderungsgrund dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt (Beschäftigte) | § 43 Abs. 2, § 73 Abs. 1a Nr. 16a IfSG | bis 25.000 € |
| Nachweis auf Verlangen nicht vorgelegt | § 43 Abs. 5 Satz 2, § 73 Abs. 1a Nr. 21 IfSG | bis 2.500 € |
Quelle: Infektionsschutzgesetz §§ 42, 43, 73 (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 05.10.2026. Die Höhe im Einzelfall legt die zuständige Behörde fest.
Muster: Nachweis der Belehrung durch den Arbeitgeber
| Name | Datum | Belehrt durch | Unterschrift Beschäftigte/r |
|---|---|---|---|
| — | — | — | — |
Bewahren Sie die Bescheinigung des Gesundheitsamts und die letzte Dokumentation der Belehrung an der Betriebsstätte auf und legen Sie beides der zuständigen Behörde auf Verlangen vor (§ 43 Abs. 5 IfSG). Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.
Fristenmanagement: die 2-Jahres-Falle vermeiden
Die Belehrung durch den Arbeitgeber ist alle zwei Jahre fällig (§ 43 Abs. 4 IfSG). Zwei Jahre klingen lang — mit Fluktuation, Aushilfen und Urlaub rutscht der Termin aber leicht durch. Führen Sie den Fristenkalender monatlich, setzen Sie den neuen Belehrungstermin spätestens drei Monate vor Ablauf an und verknüpfen ihn mit dem Personalstammblatt. So bleibt die Kette lückenlos.
| Ereignis | Frist | Nachweis |
|---|---|---|
| Erstbelehrung Gesundheitsamt | vor Tätigkeitsbeginn, max. 3 Monate alt | Bescheinigung in Personalakte |
| Erste Belehrung durch den Arbeitgeber | nach Aufnahme der Tätigkeit | Nachweisblatt, Unterschrift |
| Weitere Belehrungen (Arbeitgeber) | alle 2 Jahre | Nachweisblatt, Unterschrift |
| Interner Erinnerungstermin | 3 Monate vor Ablauf | Kalender-/Excel-Eintrag mit Verantwortlichem |
Belehrung bei Aushilfen, Saison- und Zeitarbeitskräften
Aushilfen, Saisonpersonal und über Zeitarbeit vermittelte Kräfte sind belehrungs- pflichtig wie festes Personal — unabhängig davon, wie kurz der Einsatz ist. Die Erstbelehrung des Gesundheitsamts bleibt Voraussetzung, die Folgebelehrung übernimmt der einsetzende Betrieb. Bei Zeitarbeit klären Sie vertraglich, wer die Belehrung durchführt und dokumentiert; die Nachweise müssen in jedem Fall an Ihrer Betriebsstätte verfügbar sein (§ 43 Abs. 5 IfSG).
- Kurze Einsätze: § 43 IfSG kennt keine Mindestdauer
- Saisonstart: Sammeltermin mit Nachweisblatt in der ersten Woche
- Zeitarbeit: Nachweis in Ihre Personalakte, Kopie an Verleiher
Die weiterführende jährliche Hygieneschulung dokumentieren Sie mit der Vorlage aus dem Ratgeber Hygieneschulung Gastronomie.
Was Sie bei einer Kontrolle vorlegen können müssen
§ 43 Abs. 5 IfSG verlangt, dass die Bescheinigung des Gesundheitsamts und die letzte Dokumentation der Belehrung an der Betriebsstätte verfügbar sind und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden. Halten Sie beides für jede belehrungspflichtige Person bereit, auch für Aushilfen und für sich selbst, wenn Sie selbst in der Küche arbeiten.
- Vollständigkeit: alle Beschäftigten inkl. Aushilfen
- Aktualität: letzte Belehrung durch den Arbeitgeber nicht älter als zwei Jahre
- Formale Angaben: Datum, Belehrer, Unterschrift
Wie die Begehung im Detail abläuft und welche weiteren Dokumente gefragt werden, beschreibt der Ratgeber Lebensmittelkontrolle Gastronomie.
Gratis-Vorlage vs. Unterweisungs-Paket
| Merkmal | Gratis-Vorlage | Unterweisungs-Paket (39 € inkl. USt.) |
|---|---|---|
| Nachweis | Nachweisblatt (Sammelblatt) als PDF und Excel | Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG als Word-Vorlage mit Teilnehmerliste |
| Belehrungsinhalte | Kurzerklärung mit Tabelle der Tätigkeitsverbote (PDF) | Unterweisung „Folgebelehrung Infektionsschutz“ als Word-Vorlage zum Anpassen (Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote, Melde- und Mitteilungspflichten) |
| Fristen-Überwachung | Spalte „Nächste Fälligkeit“ im Nachweisblatt | Excel-Unterweisungsmatrix mit Fälligkeits-Ampel je Mitarbeiter |
| Weitere Unterweisungen | — | 7 weitere Unterweisungen (Lebensmittelhygiene nach § 4 LMHV, Allergene, Arbeitssicherheit, Brandschutz, Erste Hilfe, Jugendschutz, Datenschutz) |
| Rechtsstand & Updates | Rechtsstand 5. Oktober 2026 | Rechtsstand September 2026; kostenlose Aktualisierung bei Rechtsänderungen, 12 Monate ab Kauf – über Ihren Download-Link, mit E-Mail-Hinweis |
Alle Inhalte des Pakets: Unterweisungs-Paket für die Gastronomie.
Weiter: Eigenkontrolle-Checkliste und Hygieneschulung Gastronomie.
Rechtsstand: 5. Oktober 2026 (geprüft an §§ 42, 43, 73 IfSG). Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Tragen Sie Ihre E-Mail ein und erhalten die Vorlage sofort als PDF und Excel — kein Spam.
Acht Unterweisungen als Word-Vorlagen (u. a. die gesetzlich vorgeschriebenen nach § 43 IfSG, § 4 LMHV und § 12 ArbSchG) mit Teilnehmerliste plus Excel-Unterweisungsmatrix mit Fälligkeits-Ampel je Mitarbeiter – 39 € einmalig.
Häufige Fragen
- Was ist die Belehrung nach § 43 IfSG und wie oft muss sie in der Gastronomie in Deutschland wiederholt werden?
- Die Belehrung informiert über die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und über die Pflicht, solche Hinderungsgründe dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen (§ 43 Abs. 2 IfSG). Vor dem ersten Arbeitstag braucht jede betroffene Person die Bescheinigung des Gesundheitsamts oder eines von ihm beauftragten Arztes über die Erstbelehrung; sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Danach belehrt der Arbeitgeber selbst: nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre, mit dokumentierter Teilnahme (§ 43 Abs. 4 IfSG). Bescheinigung und letzte Dokumentation hält er an der Betriebsstätte bereit (§ 43 Abs. 5 IfSG).
- Wer braucht eine Belehrung nach § 43 IfSG?
- Wer gewerbsmäßig eine der in § 42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeiten ausübt: in Küchen von Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet oder beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in § 42 Abs. 2 IfSG genannten Lebensmittel mit ihnen in Berührung kommt. Das gilt auch, wer mit Geschirr, Besteck oder anderen Bedarfsgegenständen so in Berührung kommt, dass Krankheitserreger auf diese Lebensmittel übertragen werden können. Eine Mindestdauer kennt das Gesetz nicht; Aushilfen sind eingeschlossen.
- Was droht, wenn die Belehrung durch den Arbeitgeber fehlt?
- Wer die Belehrung nach § 43 Abs. 4 Satz 1 IfSG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt ordnungswidrig (§ 73 Abs. 1a Nr. 16b IfSG); der Bußgeldrahmen reicht bis 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG). Wer die Nachweise auf Verlangen nicht vorlegt, riskiert bis 2.500 Euro (§ 73 Abs. 1a Nr. 21 IfSG). Die Höhe im Einzelfall legt die Behörde fest.
- Reicht ein Online-Video für die Belehrung durch den Arbeitgeber?
- § 43 IfSG schreibt keine Form vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte vermittelt werden – die Tätigkeitsverbote nach § 42 Abs. 1 IfSG und die Pflicht, Hinderungsgründe dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen – und dass die Teilnahme dokumentiert ist, etwa mit Datum, Namen und Unterschrift (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Wie lange ist die Bescheinigung des Gesundheitsamts gültig?
- Für die erstmalige Tätigkeit darf sie nicht älter als drei Monate sein (§ 43 Abs. 1 IfSG). Ein Ablaufdatum danach nennt das Gesetz nicht; an ihre Stelle treten die Belehrungen durch den Arbeitgeber alle zwei Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG).
- Muss ich die Belehrung in einer Fremdsprache anbieten?
- § 43 IfSG regelt die Sprache nicht. Weil die Belehrung ihren Zweck nur erfüllt, wenn sie verstanden wird, empfehlen sich bei geringen Deutschkenntnissen übersetzte Unterlagen oder eine Belehrung in einer verstandenen Sprache; vermerken Sie das im Nachweis.
Quellen
Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.
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