
Pausen-Rechner Gastronomie nach Arbeitszeitgesetz
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Das Wichtigste in Kürze
§ 4 ArbZG staffelt die Pflichtpause nach Arbeitszeit: bis 6 Stunden keine gesetzliche Pause, über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, über 9 Stunden mindestens 45 Minuten — aufteilbar in Blöcke von je mindestens 15 Minuten. Niemand darf länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten; die Höchstarbeitszeit liegt bei 8, ausnahmsweise 10 Stunden (§ 3 ArbZG).
Pausen, Schichten und Sollstunden planen Sie mit unserer Vorlage Dienstplan Excel Gastronomie.
Gesetzliche Pflichtpause
30 Min
Über 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause (§ 4 ArbZG).
- · Pause aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG).
- · Nie länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten.
- · Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG: werktäglich 8 Stunden, bis 10 Stunden nur bei Ausgleich im Schnitt von 24 Wochen / 6 Kalendermonaten auf 8 Stunden.
Welche Pausen schreibt § 4 ArbZG vor?
Das Arbeitszeitgesetz staffelt die Pflichtpause nach Länge der Arbeitszeit: bis 6 Stunden keine gesetzliche Pflicht, über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und über 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Rechtsgrundlage ist § 4 ArbZG. Diese Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Ausführliche Anwendungsfragen — etwa Jugendliche, werdende Mütter oder Nachtschicht — finden Sie im Ratgeber Arbeitszeitgesetz Gastronomie. Die offizielle Primärquelle ist § 4 ArbZG.
Pause aufteilen — welche Regeln gelten?
§ 4 Satz 1 ArbZG erlaubt die Aufteilung der Pflichtpause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zwei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pflicht; drei Blöcke à 15 Minuten die 45-Minuten-Pflicht. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Pause und werden als Arbeitszeit gewertet. In der Praxis erleichtert das die Schichtplanung im Restaurant: Sie können 30 Minuten in zwei 15-Minuten-Fenster zwischen Mittag- und Abendservice legen. Für die operative Umsetzung nutzen Sie Dienstplan-Excel und die Ratgeber Arbeitszeiterfassung.
Höchstarbeitszeit und 6-Stunden-Grenze
Nach § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden und darf nur auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden eingehalten werden. Unabhängig davon darf niemals länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause gearbeitet werden. Für die Umsetzung in Dienstplänen und die Nachweispflichten empfiehlt sich der Ratgeber Dienstplan Excel Gastronomie.
Pause, Ruhezeit und Bereitschaft sauber trennen
Drei Begriffe werden im Betriebsalltag oft vermischt. Die Ruhepause nach § 4 ArbZG ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung, in der der Mitarbeiter frei über seine Zeit verfügt und keine Arbeitsleistung erbringen muss — sie wird nicht vergütet und zählt nicht zur Arbeitszeit. Die Ruhezeit nach § 5 ArbZG ist die ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Schichten und beträgt grundsätzlich elf Stunden; im Gaststättengewerbe darf sie auf zehn Stunden verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen erfolgt. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind dagegen volle Arbeitszeit, auch wenn wenig zu tun ist.
Für die Praxis heißt das: Wer während der „Pause" am Tisch sitzt, aber einspringen muss, wenn Gäste kommen, hat keine Pause im Sinne des Gesetzes. Dasselbe gilt für das Essen in der Küche mit Blick auf den Pass. Eine Pause ist nur dann eine Pause, wenn der Mitarbeiter den Arbeitsplatz verlassen dürfte und vorher weiß, wann sie beginnt und endet. Ein Zeitrahmen („zwischen 14 und 16 Uhr eine halbe Stunde") genügt, eine völlig offene Regelung nicht.
Typische Schichtmodelle in der Gastronomie
Bei einer geteilten Schicht von 11:00 bis 14:30 Uhr und 17:30 bis 22:00 Uhr beträgt die Arbeitszeit acht Stunden — die Pflichtpause von 30 Minuten ist durch die dreistündige Unterbrechung mehr als abgedeckt, allerdings zählt die gesamte Freizeit dazwischen nicht als Arbeitszeit und ist unbezahlt. Bei einer durchgehenden Spätschicht von 16:00 bis 24:00 Uhr müssen 30 Minuten Pause eingeplant und dokumentiert werden, und zwar spätestens nach sechs Stunden, also vor 22:00 Uhr. Wer über neun Stunden arbeitet — etwa bei einer Hochzeit von 15:00 bis 01:00 Uhr — braucht 45 Minuten, aufteilbar in drei Blöcke à 15 Minuten.
Achten Sie bei Spätschichten zusätzlich auf die Ruhezeit: Wer um 01:00 Uhr Feierabend hat, darf im Gaststättengewerbe frühestens um 11:00 Uhr wieder beginnen. Die klassische Kombination „Schluss nach Mitternacht, morgens Mittagsservice" ist der häufigste Verstoß in Dienstplänen und lässt sich mit einer festen Regel im Dienstplan zuverlässig vermeiden.
Jugendliche: strengere Regeln nach JArbSchG
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt nicht das ArbZG, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 11 JArbSchG stehen Jugendlichen bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit 30 Minuten Pause zu, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Einzelne Pausenabschnitte müssen mindestens 15 Minuten betragen, und die erste Pause muss spätestens nach viereinhalb Stunden liegen. Die Ruhezeit beträgt zwölf Stunden. Diese Werte bildet der Rechner nicht ab — planen Sie Jugendliche gesondert.
Dokumentation: was Sie aufzeichnen müssen
Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist jede über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Im Gaststättengewerbe kommt § 17 MiLoG hinzu: Für Minijobber und Beschäftigte in den Branchen des § 2a SchwarzArbG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen. Bei Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist genau das der erste Griff. Eine fertige Vorlage dafür finden Sie unter Stundenzettel-Vorlage.
Praktisch bewährt hat sich, Pausen nicht pauschal vom System abziehen zu lassen, sondern tatsächlich zu erfassen. Ein automatischer Abzug von 30 Minuten, obwohl durchgearbeitet wurde, ist arbeitszeitrechtlich ein Verstoß und lohnrechtlich eine Vorenthaltung — beides fällt bei einer Prüfung oder im Streitfall auf den Betrieb zurück.
Häufige Fragen
- Wie viel Pause muss ich meinen Mitarbeitern gewähren?
- Nach § 4 ArbZG gilt: bis 6 Stunden Arbeitszeit keine gesetzliche Pflichtpause, über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, über 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause muss im Voraus feststehen und darf nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen.
- Darf die Pause aufgeteilt werden?
- Ja. § 4 ArbZG erlaubt eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zwei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pflicht, drei Blöcke à 15 Minuten die 45-Minuten-Pflicht. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Pause.
- Wie lange darf am Stück gearbeitet werden?
- Ohne Pause darf niemals länger als 6 Stunden am Stück gearbeitet werden. Die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG beträgt 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden.
- Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
- Nein. Gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit. Kurzunterbrechungen unter 15 Minuten sind dagegen Arbeitszeit. Für die Dokumentation nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit inklusive Pausenabzug aufgezeichnet werden.