
Pausen-Rechner Gastronomie nach Arbeitszeitgesetz
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Gesetzliche Pflichtpause
30 Min
Über 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit: mindestens 30 Minuten Pause (§ 4 ArbZG).
- · Pause aufteilbar in Blöcke von mindestens 15 Minuten (§ 4 Satz 1 ArbZG).
- · Nie länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause arbeiten.
- · Höchstarbeitszeit § 3 ArbZG: werktäglich 8 Stunden, bis 10 Stunden nur bei Ausgleich im Schnitt von 24 Wochen / 6 Kalendermonaten auf 8 Stunden.
Welche Pausen schreibt § 4 ArbZG vor?
Das Arbeitszeitgesetz staffelt die Pflichtpause nach Länge der Arbeitszeit: bis 6 Stunden keine gesetzliche Pflicht, über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten und über 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Rechtsgrundlage ist § 4 ArbZG. Diese Pausen müssen im Voraus feststehen und dürfen nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Ausführliche Anwendungsfragen — etwa Jugendliche, werdende Mütter oder Nachtschicht — finden Sie im Ratgeber Arbeitszeitgesetz Gastronomie. Die offizielle Primärquelle ist § 4 ArbZG.
Pause aufteilen — welche Regeln gelten?
§ 4 Satz 1 ArbZG erlaubt die Aufteilung der Pflichtpause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zwei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pflicht; drei Blöcke à 15 Minuten die 45-Minuten-Pflicht. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Pause und werden als Arbeitszeit gewertet. In der Praxis erleichtert das die Schichtplanung im Restaurant: Sie können 30 Minuten in zwei 15-Minuten-Fenster zwischen Mittag- und Abendservice legen. Für die operative Umsetzung nutzen Sie Dienstplan-Excel und die Arbeitszeiterfassung-Vorlage.
Höchstarbeitszeit und 6-Stunden-Grenze
Nach § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Höchstarbeitszeit 8 Stunden und darf nur auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden eingehalten werden. Unabhängig davon darf niemals länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause gearbeitet werden. Für die Umsetzung in Dienstplänen und die Nachweispflichten empfiehlt sich der Ratgeber Dienstplan Excel.
Häufige Fragen
- Wie viel Pause muss ich meinen Mitarbeitern gewähren?
- Nach § 4 ArbZG gilt: bis 6 Stunden Arbeitszeit keine gesetzliche Pflichtpause, über 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, über 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Die Pause muss im Voraus feststehen und darf nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen.
- Darf die Pause aufgeteilt werden?
- Ja. § 4 ArbZG erlaubt eine Aufteilung in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Zwei Blöcke à 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Pflicht, drei Blöcke à 15 Minuten die 45-Minuten-Pflicht. Kürzere Unterbrechungen zählen nicht als Pause.
- Wie lange darf am Stück gearbeitet werden?
- Ohne Pause darf niemals länger als 6 Stunden am Stück gearbeitet werden. Die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG beträgt 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn im Schnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden.
- Zählt die Pause zur Arbeitszeit?
- Nein. Gesetzliche Ruhepausen nach § 4 ArbZG sind unbezahlt und zählen nicht zur Arbeitszeit. Kurzunterbrechungen unter 15 Minuten sind dagegen Arbeitszeit. Für die Dokumentation nach § 17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit inklusive Pausenabzug aufgezeichnet werden.