
MwSt-Rechner Gastronomie 2026: 7 % Speisen, 19 % Getränke
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Das Wichtigste in Kürze
Seit 1. Januar 2026 gilt dauerhaft 7 % Umsatzsteuer auf Speisen und 19 % auf Getränke (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Der Rechner wandelt Brutto in Netto und umgekehrt: Netto = Brutto ÷ (1 + Satz). Bei konstantem Bruttopreis steigt der Netto-Erlös pro Gericht durch die Umstellung von 19 % auf 7 % rechnerisch um rund 11,2 %.
Wie die neuen Steuersätze in Kasse, Tagesabschluss und Verfahrensdokumentation sauber abgebildet werden, zeigt unser Paket Kassenführung nach GoBD.
Netto
93,46 €
Umsatzsteuer
6,54 €
Brutto
100,00 €
Umstellungs-Effekt seit 01.01.2026 (bei gleichbleibendem Bruttopreis)
Alter Netto-Erlös (19 %): 84,03 € · Neuer Netto-Erlös (7 %): 93,46 €
+9,42 € (11,21 %) mehr Netto pro Gericht
Welche Sätze gelten 2026 in der Gastronomie?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland dauerhaft ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen — also auf Speisen. Getränke bleiben wie bisher beim Regelsteuersatz von 19 %. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Die Umstellung betrifft alle Betriebe unabhängig von Betriebsform und Umsatzhöhe. Das Ratgeber-MwSt beschreibt Ausnahmen, Übergangsfragen und die typischen Buchungssätze. Für Kassenpraxis und TSE lesen Sie zusätzlich Kassenführung nach GoBD.
Warum das den Netto-Erlös auf Speisen um rund 11 % erhöht
Bleibt der Bruttopreis konstant, steigt Ihr Nettoerlös pro Gericht rechnerisch um rund 11,2 %, weil Sie statt Brutto/1,19 nun Brutto/1,07 rechnen. Das ist keine Preiserhöhung, sondern die direkte Folge der niedrigeren Steuerquote — der Mehrwert bleibt beim Betrieb. Ob Sie diesen Effekt komplett in die Marge nehmen, teilweise weitergeben oder in Personal und Wareneinsatz investieren, ist eine Kalkulations-Entscheidung. Nutzen Sie dafür die Speisenkalkulation und die Kalkulations-Grundlagen.
Wie ist der Rechner aufgebaut?
Sie geben einen Betrag ein und wählen die Umrechnungsrichtung sowie die Kategorie. Der Rechner arbeitet mit den Formeln Netto = Brutto ÷ (1 + Satz) und Brutto = Netto × (1 + Satz). Für Speisen ergänzt er den Umstellungs-Effekt zwischen altem 19-%-Satz und neuem 7-%-Satz. Rechtliche Fragen im Einzelfall — etwa bei Kombinationsangeboten oder Party-Service — klärt Ihre Steuerberatung; die Primärquelle ist § 12 UStG.
Speise oder Getränk: die Abgrenzung im Alltag
Der ermäßigte Satz gilt für Speisen, der Regelsatz für Getränke — die Trennlinie verläuft aber nicht immer dort, wo die Karte sie zieht. Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent gelten umsatzsteuerlich als begünstigt, ein Latte macchiato dagegen regelmäßig nicht. Auch Trinkwasser in Flaschen, Kaffee, Tee und alle alkoholischen Getränke fallen unter 19 Prozent. Suppen, Eis, Kuchen und belegte Brötchen sind Speisen. Ordnen Sie deshalb jeden Artikel in der Kasse einmal sauber einem Steuerschlüssel zu, statt beim Bonieren zu entscheiden — Fehler in der Artikelstammdatei wiederholen sich sonst tausendfach und fallen erst bei der Kassen-Nachschau auf.
Gemischte Rechnungen und Kombi-Angebote aufteilen
Enthält ein Angebot Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis — Business-Lunch mit Softdrink, Menü mit Weinbegleitung, Brunch-Pauschale, Feierpauschale für eine Gesellschaft — muss das Entgelt auf beide Steuersätze aufgeteilt werden. Zulässig ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Der pauschale Ansatz von 30 Prozent des Gesamtpreises für Getränke, den viele Betriebe aus der Vergangenheit kennen, ist keine allgemeingültige Regel; dokumentieren Sie die von Ihnen gewählte Methode und wenden Sie sie konsistent an. Für Veranstaltungen mit Personalgestellung, Geschirr und Service kann zudem die gesamte Leistung anders zu beurteilen sein — das klärt die Steuerberatung im Einzelfall.
Außer-Haus, Lieferung und Abholung
Beim Verkauf über die Straße liegt keine Restaurationsleistung vor, sondern eine reine Lieferung. Für Speisen gilt dann ebenfalls der ermäßigte Satz, für Getränke weiterhin 19 Prozent. Praktisch bedeutet das: Seit 2026 ist der Steuersatz auf Speisen im Haus und außer Haus gleich, der Aufteilungsdruck an der Kasse sinkt spürbar. Wer ein eigenes Bestellsystem für Abholung betreibt, sollte die Steuersätze trotzdem artikelgenau hinterlegen, weil Getränke im Warenkorb weiterhin abweichen.
Falscher Steuerausweis: § 14c UStG
Weisen Sie auf einer Rechnung einen zu hohen Steuersatz aus — etwa 19 Prozent auf Speisen — schulden Sie den ausgewiesenen Betrag dem Finanzamt, auch wenn er materiell falsch ist. Das regelt § 14c UStG. Eine Berichtigung ist möglich, setzt aber voraus, dass Sie die Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger korrigieren. Bei Bewirtungsbelegen für Geschäftskunden ist das aufwendig, weil diese den Vorsteuerabzug bereits geltend gemacht haben können. Prüfen Sie deshalb nach jeder Preis- oder Kartenänderung stichprobenartig die Bons.
Was Sie in Kasse und Buchhaltung anpassen sollten
Die Umstellung ist keine reine Rechenaufgabe. Kontrollieren Sie die Steuerschlüssel je Artikel in der Kassensoftware, die Zuordnung der Erlöskonten in der Buchhaltung, die Voreinstellungen für Außer-Haus-Verkauf sowie die Tagesabschlüsse: Die Z-Bons müssen die Erlöse getrennt nach Steuersätzen ausweisen. Bewahren Sie die Änderungsprotokolle Ihrer Kasse auf — die Verfahrensdokumentation ist Teil der GoBD-konformen Kassenführung, und eine unbelegte Umstellung mitten im Jahr ist ein typischer Prüfungsanlass. Wie sich der Steuersatz auf Ihre Kalkulation auswirkt, rechnen Sie mit dem Verkaufspreis-Rechner durch.
Häufige Fragen
- Welcher MwSt-Satz gilt 2026 auf Speisen im Restaurant?
- Seit dem 01.01.2026 gilt in Deutschland dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Speisen). Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Vor 2026 war die 7-%-Regelung mehrfach befristet.
- Welcher Satz gilt auf Getränke?
- Auf Getränke — außer Trinkwasser bzw. Milch nach eigener gesetzlicher Regelung — gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 %. Das betrifft alkoholische wie nichtalkoholische Getränke, die im Restaurant serviert werden.
- Was passiert bei gleichbleibendem Bruttopreis mit meinem Netto-Erlös?
- Bei konstantem Bruttopreis erhöht sich Ihr Netto-Erlös auf Speisen deutlich: Statt Brutto/1,19 rechnen Sie ab 2026 Brutto/1,07. Das entspricht rund +11,2 % Netto pro verkauftem Gericht — vor Wareneinsatz und sonstigen Kosten.
- Gilt der 7-%-Satz auch für Außer-Haus-Verkauf und Lieferung?
- Speisen zum Mitnehmen und zur Lieferung wurden schon vorher mit 7 % besteuert. Neu ist ab 2026, dass auch der Verzehr im Restaurant dauerhaft mit 7 % besteuert wird. Getränke bleiben bei 19 %, unabhängig vom Vertriebsweg.