Allergenkennzeichnung in der Gastronomie: 14 Allergene & Vorlage

Jeder Gastronomiebetrieb muss über die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene informieren — schriftlich oder auf schriftlichen Verweis auch mündlich. Diese Vorlage liefert die Kürzel a–n und eine fertige Übersicht für Speisekarte oder Allergen-Ordner.

Rechtsgrundlage: LMIV (EU) 1169/2011

Die Lebensmittel-Informationsverordnung schreibt seit 2014 EU-weit vor, dass Gäste über die 14 häufigsten allergenen Stoffe informiert werden müssen — auch bei loser Ware, wie sie in Restaurants, Cafés und Imbissen angeboten wird. In Deutschland konkretisiert die Vorläufige Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (VorlLMIEV) die Regeln für lose Ware, in Österreich die Allergeninformationsverordnung.

Die 14 Allergene mit Kürzeln a–n

KürzelAllergenTypisch enthalten in
aGlutenhaltiges GetreideWeizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut
bKrebstiereGarnelen, Krabben, Hummer, Langusten
cEierHühnerei, Wachtelei, auch als Bindemittel
dFischalle Fischarten, Fischsauce, Anchovis in Dressings
eErdnüsseErdnussöl, Saucen (z. B. asiatische Küche)
fSojaSojasauce, Tofu, Sojalecithin
gMilch / Laktoseauch Butter, Sahne, Käse, Molke
hSchalenfrüchteMandel, Haselnuss, Walnuss, Cashew, Pistazie, Pekan, Paranuss, Macadamia
iSellerieauch in Brühwürfeln und Gewürzmischungen
jSenfauch in Dressings und Marinaden
kSesamSesamöl, Tahini, auf Brötchen
lSchwefeldioxid / Sulfiteab 10 mg/kg — Wein, Trockenfrüchte
mLupinenMehl, Ersatzprodukte
nWeichtiereMuscheln, Tintenfisch, Schnecken, Austern

Lose Ware vs. verpackte Ware

Lose Ware (Speisen und Getränke im Restaurant): Allergene müssen genannt werden — in der Speisekarte, auf einem Aushang, in einem separaten Ordner oder digital. Rein mündliche Auskunft ist zulässig, wenn ein deutlicher schriftlicher Hinweis darauf verweist und geschultes Personal Auskunft geben kann.

Verpackte Ware (z. B. verpackter Kuchen im Café-Regal): Alle Zutaten inkl. Allergene müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden (fett, kursiv, unterstrichen oder farbig).

Häufige Fehler bei Kontrollen

  • Kein sichtbarer Hinweis auf die Auskunftsmöglichkeit
  • Personal ist zur Allergen-Auskunft nicht geschult
  • Änderungen am Rezept werden nicht in die Allergenliste übernommen
  • Pauschale „Kann Spuren enthalten“-Angaben auf allen Gerichten
  • Sulfite im Wein und in Trockenfrüchten werden übersehen

Personal einweisen

Die korrekte Allergenauskunft steht und fällt mit dem Personal. Ergänzen Sie die Allergen-Vorlage um eine kurze Hygieneschulung zum Thema — so ist der Nachweis für die Kontrolle vollständig.

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Häufige Fragen

Welche Allergene sind kennzeichnungspflichtig?
Die 14 in Anhang II der LMIV (VO (EU) 1169/2011) aufgeführten Stoffe: Gluten (a), Krebstiere (b), Eier (c), Fisch (d), Erdnüsse (e), Soja (f), Milch/Laktose (g), Schalenfrüchte (h), Sellerie (i), Senf (j), Sesam (k), Schwefeldioxid/Sulfite (l), Lupinen (m) und Weichtiere (n).
Muss ich Allergene auf der Speisekarte schriftlich angeben?
Für lose Ware (Speisen im Restaurant) reicht in Deutschland und Österreich eine schriftliche Information — auf der Karte, in einem Ordner am Tisch, auf einem Aushang oder digital. Rein mündliche Auskunft ist zulässig, wenn ein schriftlicher Hinweis darauf verweist und geschultes Personal die Information erteilt.
Wie kennzeichne ich Spuren von Allergenen?
Nur tatsächlich als Zutat eingesetzte Allergene sind kennzeichnungspflichtig. Freiwillige „Kann Spuren enthalten“-Hinweise sind erlaubt, dürfen aber nicht zur Absicherung pauschal auf alle Gerichte gesetzt werden.
Wer haftet für falsche Allergen-Angaben?
Der Betreiber. Falsche oder fehlende Angaben können Bußgelder nach sich ziehen und im Schadensfall (allergische Reaktion) zu zivil- und strafrechtlicher Verantwortung führen. Rezepte, Lieferantenangaben und Personalschulung müssen daher übereinstimmen.
Gilt die Kennzeichnung auch für Getränke?
Ja. Auch Cocktails, Weine (Sulfite!), Biere und alkoholfreie Getränke unterliegen der Allergenkennzeichnung, wenn sie eines der 14 Allergene enthalten.

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