GoBD und Kasse: Verfahrensdokumentation Schritt für Schritt (2026)

GoBD und Kasse: Verfahrensdokumentation Schritt für Schritt (2026)

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Die GoBD verlangen für jede elektronische Kasse eine Verfahrensdokumentation mit vier Bestandteilen: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und internes Kontrollsystem (GoBD Rz. 151 ff.). Fehlt sie, liegt ein formeller Mangel vor — allein zur Steuerschätzung führt sie nach BFH-Beschluss vom 23.02.2018 (X B 65/17) aber nicht.

Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch Aufbau und Pflege der Verfahrensdokumentation. Wer eine fertige Vorlage sucht, findet sie im GoBD- & Kassen-Paket. Die täglichen Nachweise selbst liegen im Kassenbuch und im Kassenbericht.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Rechtsgrundlagen im Überblick

Grundlage sind vier Regelwerke: GoBD als BMF-Verwaltungsanweisung, §§ 145–147 AO für Aufbewahrung, § 146a AO plus KassenSichV für TSE, DSFinV-K und Belegausgabe sowie § 146b AO für die unangekündigte Kassennachschau. Seit 1.1.2025 gilt zusätzlich die ELSTER-Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO und die verlängerte 8-Jahres-Aufbewahrung für Buchungsbelege.

RegelwerkInhaltGastro-Relevanz
GoBD (BMF 28.11.2019, geändert 11.03.2024 und 14.07.2025)Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und DatenzugriffVerfahrensdokumentation als Pflichtbestandteil
§§ 145–147 AOOrdnungsvorschriften & Aufbewahrung; seit 1.1.2025 8 Jahre für BuchungsbelegeKassendaten, Z-Bons, Tagesabschlüsse
§ 146a AO + KassenSichVTSE-Pflicht, DSFinV-K-Export, BelegausgabeJede elektronische Kasse
§ 146a Abs. 2 AOBelegausgabepflicht; Befreiung nur auf Antrag § 148 AOBon für jeden Verkaufsvorgang
§ 146a Abs. 4 AO (ELSTER seit 1.1.2025)Meldung Anschaffung/Außerbetriebnahme binnen 1 MonatAuch bei Kassentausch oder Filialschluss
§ 146b AOKassennachschau — unangekündigt, ohne PrüfungsanordnungVerfahrensdoku wird regelmäßig angefordert

Die AO-Regelungen finden Sie im Volltext auf § 146a AO (gesetze-im-internet.de), das aktuelle GoBD-Schreiben mit allen Änderungen auf bundesfinanzministerium.de.

Die 4 Bestandteile (GoBD Rz. 151 ff.)

Die Verfahrensdokumentation besteht aus vier Teilen: allgemeine Beschreibung des Betriebs und der Kassensysteme, Anwenderdokumentation für das tägliche Kassieren, technische Systemdokumentation mit TSE-Nachweisen und Betriebsdokumentation mit internem Kontrollsystem. Jeder Teil muss betriebsindividuell und aktuell sein — Muster reichen nur als Gerüst.

BestandteilInhalt Gastronomie
1. Allgemeine BeschreibungBetrieb, Rechtsform, Kassensysteme (Modell/Anzahl), TSE, Zahlungswege (Bar, EC, Kreditkarte, Gutschein), Trinkgeld-Regelung: Arbeitnehmer-Trinkgeld steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), Unternehmer-Trinkgeld erfassungspflichtig
2. AnwenderdokumentationKassenbedienung Schritt für Schritt, Storno- und Retourenablauf, Trainings-Modus vs. Echtbetrieb, Tagesabschluss / Z-Bon, Gutscheinverkauf/-einlösung, Belegausgabe
3. Technische SystemdokumentationKassenmodell, Softwareversion, TSE-Hersteller, TSE-Zertifikat und Seriennummer, DSFinV-K-Exportweg, Update-Historie, Schnittstelle zur Buchhaltung/DATEV
4. Betriebsdokumentation / IKSStorno-Berechtigungen (nur Chef/Schichtleitung), Kassensturz-Rhythmus (täglich), Wechselgeld-Regelung, Bar-/EC-Trennung, Vier-Augen-Prinzip beim Tagesabschluss, Umgang mit Kassendifferenzen

Die tägliche Umsetzung ist eng mit der Schichtübergabe verknüpft — Kassensturz und Übergabe gehören in denselben Ablauf.

Schritt für Schritt: In 7 Schritten zur fertigen Doku

Vom leeren Blatt zur prüfungsfesten Verfahrensdokumentation in sieben Schritten: Ist-Aufnahme aller Kassenprozesse, Stammdaten sammeln, Herstellerdokumentation referenzieren, IKS-Regeln schriftlich fassen, Verantwortlichkeiten benennen, Versionierung einführen und jährliche Prüfung fest terminieren. Erfahrungswert: Ein bis zwei Arbeitstage für Erstellung, danach nur Pflege.

  1. Ist-Aufnahme aller Kassenprozesse. Vom Bestellvorgang über den Bon bis zum Tagesabschluss — jeden Schritt einmal mitschreiben, keinen Ablauf als "selbstverständlich" auslassen.
  2. Stammdaten sammeln. Kassenmodelle, Seriennummern, TSE-Zertifikate, Softwareversionen, ELSTER-Meldebestätigung archivieren.
  3. Herstellerdokumentation referenzieren. Handbücher der Kasse und der TSE beilegen oder klar verlinken — nicht abschreiben.
  4. IKS-Regeln schriftlich festlegen. Wer darf stornieren, wer macht den Kassensturz, wie werden Differenzen behandelt, wer öffnet die Kassenschublade außerhalb des Verkaufs.
  5. Verantwortlichkeiten benennen. Namentlich für Kassenführung, IT-Betreuung, TSE-Wartung und Buchhaltung — mit Vertretung.
  6. Versionierung und Änderungshistorie. Deckblatt mit Version, Datum, Freigabe. Jede Änderung datiert und begründet.
  7. Jährliche Prüfung terminieren. Fester Termin (z. B. Januar), bei Systemwechsel sofort. Prüfung dokumentiert freigeben — datiert und unterzeichnet.

Was passiert ohne Verfahrensdokumentation?

Fehlt die Verfahrensdokumentation, liegt ein formeller Mangel vor. Allein löst er keine Schätzungsbefugnis aus (BFH 23.02.2018, X B 65/17). Kommen jedoch materielle Kassenmängel in einem bargeldintensiven Betrieb dazu, kippt die Buchführung insgesamt — der BFH hat mit Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) die Schätzung nach § 162 AO in solchen Konstellationen erneut bestätigt.

  • Formeller Mangel: keine unmittelbare Verwerfung, aber Beanstandung im Prüfungsbericht und Aufforderung zur Nachbesserung.
  • Kassennachschau (§ 146b AO): Prüfer fragt zuerst nach Verfahrensdokumentation und DSFinV-K-Export. Fehlt beides, wechselt die Nachschau regelmäßig in eine Außenprüfung.
  • Kombination mit materiellen Mängeln (fehlende Tagesabschlüsse, unlogische Umsätze, fehlende Bons): Schätzungsbefugnis, oft mit Sicherheitszuschlag.
  • Bußgeld nach § 379 AO möglich (bis 25.000 €), wenn Belege nicht aufbewahrt oder Aufzeichnungspflichten verletzt werden.

Muster & Hilfen

Als Grundlage hat sich die Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung des DFKA / der BStBK etabliert (aktuelle Version 2.0, Juli 2020). Sie ist von Finanzverwaltung und Beratern als sinnvoller Standard anerkannt — deckt aber ausdrücklich nur den Rahmen ab. Die betriebsindividuelle Anpassung bleibt Pflicht.

Das Muster ist frei verfügbar auf dfka.net. Für die Gastronomie sind vor allem folgende Passagen zu ergänzen: Trinkgeld-Regelung (Arbeitnehmer vs. Unternehmer), Umgang mit Gutscheinen (Einzweck/Mehrzweck), Sonderfälle wie Außer-Haus-Verkauf und die Kasse bei Events. Wer die Erstellung nicht selbst macht, kann das komplette Paket inklusive Gastro-Anpassung nutzen — mehr dazu im GoBD- & Kassen-Paket. Für den Bewirtungsnachweis der Gäste siehe die Bewirtungsbeleg-Vorlage.

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Häufige Fragen

Ist die Verfahrensdokumentation für die Kasse Pflicht?
Ja. Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert 2024/2025) verlangen für jedes DV-gestützte Buchführungssystem — also auch für jede elektronische Kasse — eine aktuelle Verfahrensdokumentation aus vier Bestandteilen (Rz. 151 ff.). Sie ist Teil der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung.
Führt eine fehlende Verfahrensdokumentation sofort zur Steuerschätzung?
Nein. Der BFH hat mit Beschluss vom 23.02.2018 (X B 65/17) klargestellt, dass das Fehlen der Verfahrensdokumentation allein noch keine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO begründet. Es handelt sich um einen formellen Mangel. Kommen materielle Kassenmängel dazu — z. B. in bargeldintensiven Betrieben — kippt die Buchführung und die Schätzung ist zulässig (BFH 18.06.2025, X R 19/21).
Muss ich meine Kasse dem Finanzamt melden?
Ja. Seit 1.1.2025 gilt die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO über ELSTER. Anschaffung und Außerbetriebnahme jedes elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE sind binnen eines Monats zu melden — inklusive Seriennummern von Kasse und TSE.
Brauche ich für jede Kasse eine TSE?
Ja, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, muss dieses seit 1.1.2020 (Nichtaufgriffsfrist bis 31.3.2021) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO und KassenSichV geschützt sein. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig, verlangt aber tägliche Kassenberichte.
Muss jeder Gast einen Bon bekommen?
Ja. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt seit 1.1.2020 für alle Betriebe mit elektronischer Kasse. Eine Befreiung ist nur auf Antrag nach § 148 AO aus sachlichen Gründen möglich — die Hürden sind hoch und die Bewilligung Einzelfall.
Wie oft muss die Verfahrensdokumentation aktualisiert werden?
Bei jeder wesentlichen Änderung sofort (neue Kasse, Software-Update mit Funktionsänderung, geänderte Zahlungswege, TSE-Tausch). Unabhängig davon empfiehlt sich eine jährliche Prüfung mit datierter Freigabe. Änderungen müssen versioniert und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Weitere Vorlagen