
GoBD und Kasse: Verfahrensdokumentation Schritt für Schritt (2026)
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Die GoBD verlangen für jede elektronische Kasse eine Verfahrensdokumentation mit vier Bestandteilen: allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und internes Kontrollsystem (GoBD Rz. 151 ff.). Fehlt sie, liegt ein formeller Mangel vor — allein zur Steuerschätzung führt sie nach BFH-Beschluss vom 23.02.2018 (X B 65/17) aber nicht.
Dieser Ratgeber führt Schritt für Schritt durch Aufbau und Pflege der Verfahrensdokumentation. Wer eine fertige Vorlage sucht, findet sie im GoBD- & Kassen-Paket. Die täglichen Nachweise selbst liegen im Kassenbuch und im Kassenbericht.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Rechtsgrundlagen im Überblick
Grundlage sind vier Regelwerke: GoBD als BMF-Verwaltungsanweisung, §§ 145–147 AO für Aufbewahrung, § 146a AO plus KassenSichV für TSE, DSFinV-K und Belegausgabe sowie § 146b AO für die unangekündigte Kassennachschau. Seit 1.1.2025 gilt zusätzlich die ELSTER-Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO und die verlängerte 8-Jahres-Aufbewahrung für Buchungsbelege.
| Regelwerk | Inhalt | Gastro-Relevanz |
|---|---|---|
| GoBD (BMF 28.11.2019, geändert 11.03.2024 und 14.07.2025) | Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Datenzugriff | Verfahrensdokumentation als Pflichtbestandteil |
| §§ 145–147 AO | Ordnungsvorschriften & Aufbewahrung; seit 1.1.2025 8 Jahre für Buchungsbelege | Kassendaten, Z-Bons, Tagesabschlüsse |
| § 146a AO + KassenSichV | TSE-Pflicht, DSFinV-K-Export, Belegausgabe | Jede elektronische Kasse |
| § 146a Abs. 2 AO | Belegausgabepflicht; Befreiung nur auf Antrag § 148 AO | Bon für jeden Verkaufsvorgang |
| § 146a Abs. 4 AO (ELSTER seit 1.1.2025) | Meldung Anschaffung/Außerbetriebnahme binnen 1 Monat | Auch bei Kassentausch oder Filialschluss |
| § 146b AO | Kassennachschau — unangekündigt, ohne Prüfungsanordnung | Verfahrensdoku wird regelmäßig angefordert |
Die AO-Regelungen finden Sie im Volltext auf § 146a AO (gesetze-im-internet.de), das aktuelle GoBD-Schreiben mit allen Änderungen auf bundesfinanzministerium.de.
Die 4 Bestandteile (GoBD Rz. 151 ff.)
Die Verfahrensdokumentation besteht aus vier Teilen: allgemeine Beschreibung des Betriebs und der Kassensysteme, Anwenderdokumentation für das tägliche Kassieren, technische Systemdokumentation mit TSE-Nachweisen und Betriebsdokumentation mit internem Kontrollsystem. Jeder Teil muss betriebsindividuell und aktuell sein — Muster reichen nur als Gerüst.
| Bestandteil | Inhalt Gastronomie |
|---|---|
| 1. Allgemeine Beschreibung | Betrieb, Rechtsform, Kassensysteme (Modell/Anzahl), TSE, Zahlungswege (Bar, EC, Kreditkarte, Gutschein), Trinkgeld-Regelung: Arbeitnehmer-Trinkgeld steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG), Unternehmer-Trinkgeld erfassungspflichtig |
| 2. Anwenderdokumentation | Kassenbedienung Schritt für Schritt, Storno- und Retourenablauf, Trainings-Modus vs. Echtbetrieb, Tagesabschluss / Z-Bon, Gutscheinverkauf/-einlösung, Belegausgabe |
| 3. Technische Systemdokumentation | Kassenmodell, Softwareversion, TSE-Hersteller, TSE-Zertifikat und Seriennummer, DSFinV-K-Exportweg, Update-Historie, Schnittstelle zur Buchhaltung/DATEV |
| 4. Betriebsdokumentation / IKS | Storno-Berechtigungen (nur Chef/Schichtleitung), Kassensturz-Rhythmus (täglich), Wechselgeld-Regelung, Bar-/EC-Trennung, Vier-Augen-Prinzip beim Tagesabschluss, Umgang mit Kassendifferenzen |
Die tägliche Umsetzung ist eng mit der Schichtübergabe verknüpft — Kassensturz und Übergabe gehören in denselben Ablauf.
Schritt für Schritt: In 7 Schritten zur fertigen Doku
Vom leeren Blatt zur prüfungsfesten Verfahrensdokumentation in sieben Schritten: Ist-Aufnahme aller Kassenprozesse, Stammdaten sammeln, Herstellerdokumentation referenzieren, IKS-Regeln schriftlich fassen, Verantwortlichkeiten benennen, Versionierung einführen und jährliche Prüfung fest terminieren. Erfahrungswert: Ein bis zwei Arbeitstage für Erstellung, danach nur Pflege.
- Ist-Aufnahme aller Kassenprozesse. Vom Bestellvorgang über den Bon bis zum Tagesabschluss — jeden Schritt einmal mitschreiben, keinen Ablauf als "selbstverständlich" auslassen.
- Stammdaten sammeln. Kassenmodelle, Seriennummern, TSE-Zertifikate, Softwareversionen, ELSTER-Meldebestätigung archivieren.
- Herstellerdokumentation referenzieren. Handbücher der Kasse und der TSE beilegen oder klar verlinken — nicht abschreiben.
- IKS-Regeln schriftlich festlegen. Wer darf stornieren, wer macht den Kassensturz, wie werden Differenzen behandelt, wer öffnet die Kassenschublade außerhalb des Verkaufs.
- Verantwortlichkeiten benennen. Namentlich für Kassenführung, IT-Betreuung, TSE-Wartung und Buchhaltung — mit Vertretung.
- Versionierung und Änderungshistorie. Deckblatt mit Version, Datum, Freigabe. Jede Änderung datiert und begründet.
- Jährliche Prüfung terminieren. Fester Termin (z. B. Januar), bei Systemwechsel sofort. Prüfung dokumentiert freigeben — datiert und unterzeichnet.
Was passiert ohne Verfahrensdokumentation?
Fehlt die Verfahrensdokumentation, liegt ein formeller Mangel vor. Allein löst er keine Schätzungsbefugnis aus (BFH 23.02.2018, X B 65/17). Kommen jedoch materielle Kassenmängel in einem bargeldintensiven Betrieb dazu, kippt die Buchführung insgesamt — der BFH hat mit Urteil vom 18.06.2025 (X R 19/21) die Schätzung nach § 162 AO in solchen Konstellationen erneut bestätigt.
- Formeller Mangel: keine unmittelbare Verwerfung, aber Beanstandung im Prüfungsbericht und Aufforderung zur Nachbesserung.
- Kassennachschau (§ 146b AO): Prüfer fragt zuerst nach Verfahrensdokumentation und DSFinV-K-Export. Fehlt beides, wechselt die Nachschau regelmäßig in eine Außenprüfung.
- Kombination mit materiellen Mängeln (fehlende Tagesabschlüsse, unlogische Umsätze, fehlende Bons): Schätzungsbefugnis, oft mit Sicherheitszuschlag.
- Bußgeld nach § 379 AO möglich (bis 25.000 €), wenn Belege nicht aufbewahrt oder Aufzeichnungspflichten verletzt werden.
Muster & Hilfen
Als Grundlage hat sich die Muster-Verfahrensdokumentation zur ordnungsmäßigen Kassenführung des DFKA / der BStBK etabliert (aktuelle Version 2.0, Juli 2020). Sie ist von Finanzverwaltung und Beratern als sinnvoller Standard anerkannt — deckt aber ausdrücklich nur den Rahmen ab. Die betriebsindividuelle Anpassung bleibt Pflicht.
Das Muster ist frei verfügbar auf dfka.net. Für die Gastronomie sind vor allem folgende Passagen zu ergänzen: Trinkgeld-Regelung (Arbeitnehmer vs. Unternehmer), Umgang mit Gutscheinen (Einzweck/Mehrzweck), Sonderfälle wie Außer-Haus-Verkauf und die Kasse bei Events. Wer die Erstellung nicht selbst macht, kann das komplette Paket inklusive Gastro-Anpassung nutzen — mehr dazu im GoBD- & Kassen-Paket. Für den Bewirtungsnachweis der Gäste siehe die Bewirtungsbeleg-Vorlage.
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Häufige Fragen
- Ist die Verfahrensdokumentation für die Kasse Pflicht?
- Ja. Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert 2024/2025) verlangen für jedes DV-gestützte Buchführungssystem — also auch für jede elektronische Kasse — eine aktuelle Verfahrensdokumentation aus vier Bestandteilen (Rz. 151 ff.). Sie ist Teil der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Buchführung.
- Führt eine fehlende Verfahrensdokumentation sofort zur Steuerschätzung?
- Nein. Der BFH hat mit Beschluss vom 23.02.2018 (X B 65/17) klargestellt, dass das Fehlen der Verfahrensdokumentation allein noch keine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO begründet. Es handelt sich um einen formellen Mangel. Kommen materielle Kassenmängel dazu — z. B. in bargeldintensiven Betrieben — kippt die Buchführung und die Schätzung ist zulässig (BFH 18.06.2025, X R 19/21).
- Muss ich meine Kasse dem Finanzamt melden?
- Ja. Seit 1.1.2025 gilt die Meldepflicht nach § 146a Abs. 4 AO über ELSTER. Anschaffung und Außerbetriebnahme jedes elektronischen Aufzeichnungssystems mit TSE sind binnen eines Monats zu melden — inklusive Seriennummern von Kasse und TSE.
- Brauche ich für jede Kasse eine TSE?
- Ja, wenn Sie ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzen, muss dieses seit 1.1.2020 (Nichtaufgriffsfrist bis 31.3.2021) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO und KassenSichV geschützt sein. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig, verlangt aber tägliche Kassenberichte.
- Muss jeder Gast einen Bon bekommen?
- Ja. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt seit 1.1.2020 für alle Betriebe mit elektronischer Kasse. Eine Befreiung ist nur auf Antrag nach § 148 AO aus sachlichen Gründen möglich — die Hürden sind hoch und die Bewilligung Einzelfall.
- Wie oft muss die Verfahrensdokumentation aktualisiert werden?
- Bei jeder wesentlichen Änderung sofort (neue Kasse, Software-Update mit Funktionsänderung, geänderte Zahlungswege, TSE-Tausch). Unabhängig davon empfiehlt sich eine jährliche Prüfung mit datierter Freigabe. Änderungen müssen versioniert und nachvollziehbar dokumentiert sein.