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Kassenbuch-Vorlage für Excel & PDF – Kassenführung mit GoBD-Anleitung
Betriebsfertige Kassenbuch-Vorlage: 12 Monatsblätter in Excel mit automatischem Saldo und Übertrag, dazu die A4-Druckvorlage als PDF und eine GoBD-Anleitung, die klarmacht, was Excel allein nicht leisten kann.
- ✓12 Monatsblätter (Excel) mit automatischem Saldo & Übertrag
- ✓USt-Trennung 0 % / 7 % / 19 %
- ✓Zählprotokoll (Stückelung) auf jedem Blatt
- ✓Jahresübersicht mit Monatssummen
- ✓A4-Druckvorlage (PDF) zum Ausfüllen von Hand
- ✓GoBD-Anleitung: was Sie zusätzlich brauchen
Sofort-Download · inkl. MwSt. · Einzelbetriebslizenz. Mit dem Kauf digitaler Inhalte verzichten Sie auf Ihr Widerrufsrecht — Details in unseren AGB.

Die Vorlage gibt es in mehreren Fassungen: als Excel-Kassenbuch mit automatischem Saldo für Betriebe, die am Rechner erfassen, als A4-Kassenbuch als PDF zum Ausdrucken für die handschriftliche Führung an der Kasse und als kostenlose Kassenbuch-Vorlage mit einem Monatsblatt zum Ausprobieren.
Ein Monatsblatt (Excel) und die A4-Druckvorlage (PDF) — kostenlos per E-Mail. Ideal, um Aufbau und Rechenlogik vor dem Kauf zu prüfen.
Excel-Version (1 Monat)
PDF-Version (A4 zum Ausfüllen)
Die Vollversion (19 €) enthält 12 Monatsblätter mit Übertrag, Jahresübersicht, Zählprotokoll und GoBD-Anleitung.
Ergänzung
Retrogrades Rechenschema plus Zählprotokoll für Imbiss, Marktstand, Foodtruck oder Vereinsfest.
Kassenbericht-Vorlage ansehen →Alles zur Kasse in einem Paket
Enthält bereits diese Kassenbuch-Vorlage plus Verfahrensdokumentation, Kassenbericht, Zählprotokoll, Prüfungs-Checkliste und Ausfallprotokoll.
GoBD-Kassen-Paket ansehenZuletzt aktualisiert: · GastroDok-Redaktion, geprüft anhand der zitierten Primärquellen.
Wer muss ein Kassenbuch führen?
Ein Kassenbuch müssen alle Unternehmen führen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind – also Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mehr als 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr; Einnahmen-Überschuss-Rechner brauchen kein förmliches Kassenbuch, unterliegen aber der Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO.
Die Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 HGB sowie den §§ 140 und 141 AO. Entscheidend ist § 146 AO: Buchungen müssen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen – und Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Weil Gastronomie als bargeldintensive Branche gilt, steht die Kasse bei jeder Betriebsprüfung im Fokus. Zusätzlich darf das Finanzamt seit 2018 per Kassen-Nachschau (§ 146b AO) unangekündigt im laufenden Betrieb erscheinen und einen Kassensturz verlangen. Wer eine offene Ladenkasse ohne Registrierkasse führt, erstellt statt des Kassenbuchs einen täglichen Kassenbericht.
Kassenbuch-Vorlage: Der richtige Spaltenaufbau
Eine ordnungsgemäße Kassenbuch-Vorlage braucht sieben Spalten – Datum, Belegnummer, Buchungstext, Einnahme, Ausgabe, Umsatzsteuersatz und Kassenbestand; jede einzelne Bewegung wird chronologisch und mit fortlaufender Belegnummer erfasst, sodass der rechnerische Bestand jederzeit mit dem tatsächlich gezählten Bargeld übereinstimmt (Kassensturzfähigkeit).
| Spalte | Inhalt | Beispiel |
|---|---|---|
| Datum | Tag der Bargeldbewegung | 23.07.2026 |
| Belegnummer | Fortlaufend, lückenlos | 2026-0815 |
| Buchungstext | Kurze, eindeutige Beschreibung | Tageseinnahme lt. Z-Bon |
| Einnahme (brutto) | Bareinnahmen in Euro | 1.485,60 € |
| Ausgabe (brutto) | Barausgaben in Euro | 42,90 € |
| USt-Satz | 7 % oder 19 %, getrennt ausweisen | 19 % |
| Kassenbestand | Rechnerischer Saldo nach der Buchung | 2.108,30 € |
Drei Regeln: Keine Buchung ohne Beleg (fehlt einer: Eigenbeleg). Umsatzsteuersätze getrennt erfassen. Kassenbestand darf nie negativ werden – für jeden Prüfer das erste Alarmsignal.
Ist eine Excel-Vorlage GoBD-konform?
Nein – eine reine Excel-Tabelle ist nicht GoBD-konform, weil sich Einträge jederzeit spurlos ändern lassen und damit die geforderte Unveränderbarkeit fehlt; GoBD-konform wird die Excel-Vorlage erst durch tägliches Ausdrucken mit Datum und Unterschrift oder durch eine Kassensoftware, die jede Änderung revisionssicher protokolliert.
Das GoBD, BMF-Schreiben in der Fassung vom 14.07.2025 verlangt, dass Buchungen nicht unprotokolliert verändert werden können. Eine lose Excel-Datei gilt bei der Betriebsprüfung als formeller Mangel, der die gesamte Kassenführung verwerfen kann – mit Hinzuschätzung nach § 162 AO als Folge.
So nutzen Sie die Excel-Vorlage trotzdem GoBD-konform: (1) alle Bewegungen noch am selben Tag eintragen, (2) Tagesblatt ausdrucken und mit Datum unterschreiben, (3) chronologisch mit Belegen abheften – das Papier ist jetzt Ihr Kassenbuch, (4) Korrekturen nur auf dem Papier: durchstreichen (lesbar!), nie nachträglich die Datei ändern.
Kassenblatt oder Kassenbuch? Die Begriffe sauber getrennt
„Kassenblatt" ist die gängige Bezeichnung für das einzelne Blatt der Kassenführung — meist ein Monatsblatt oder das Blatt einer einzelnen Kasse. Das Kassenbuch ist die geordnete Sammlung dieser Kassenblätter über das gesamte Geschäftsjahr; rechtlich verlangt § 146 AO das Kassenbuch, das Kassenblatt ist die praktische Arbeitsform dahinter.
In dieser Vorlage entspricht ein Kassenblatt genau einem Monatsblatt: oben der Übertrag aus dem Vormonat, darunter die chronologischen Bewegungen mit Datum, Beleg-Nr., Text, Einnahme, Ausgabe und USt-Satz, unten die Monatssumme und der Bestand, der als Übertrag ins nächste Kassenblatt wandert. Wer mehrere Kassen betreibt — Theke, Biergarten, Foodtruck — führt je Kasse ein eigenes Kassenblatt und fasst die Blätter erst in der Jahresübersicht zusammen.
Für die handschriftliche Führung an der Kasse liegt jedes Kassenblatt zusätzlich als A4-Formular bei (Kassenbuch-Vorlage als PDF). Ausdrucken, am selben Tag ausfüllen, unterschreiben, mit den Belegen abheften — so entsteht aus den einzelnen Kassenblättern ein prüfungsfestes Kassenbuch.
Kassensturz und Zählprotokoll: die tägliche Routine
Zum ordnungsgemäßen Kassenbuch gehört der tägliche Kassensturz: Nach Geschäftsschluss zählen Sie das Bargeld vollständig, vergleichen den Ist-Bestand mit dem rechnerischen Soll aus dem Kassenbuch und dokumentieren das Ergebnis – ein Zählprotokoll ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber Ihr stärkster Beweis für eine korrekte Kassenführung.
Die Routine: (1) Zählen nach Stückelung, (2) Ist gegen Kassenbuch-Saldo stellen, (3) Differenzen sofort klären und offen als „Kassendifferenz" buchen – verdächtig ist die Kasse, die monatelang auf den Cent stimmt, (4) Kassenblatt drucken, unterschreiben, mit Z-Bon ablegen. Wie ein Zählprotokoll-Vorlage im Detail aufgebaut ist — Stückelung, Vier-Augen-Zählung, Unterschrift — zeigt die Kassenbericht-Vorlage. Die Tagesabschlüsse liefern nebenbei Steuerungsdaten fürs Gastro-Controlling.
TSE-Kasse, Aufbewahrung und § 147 AO
Auch mit elektronischer Registrierkasse samt TSE bleibt das Kassenbuch relevant: Die Kasse zeichnet Einzelumsätze manipulationssicher auf, das Kassenbuch dokumentiert auf Basis der Z-Bons zusätzlich Bareinlagen, Entnahmen und den täglichen Bestand – aufbewahren müssen Sie beides, das Kassenbuch zehn Jahre, Belege acht Jahre.
Seit 2020 müssen elektronische Kassen nach § 146a AO mit einer TSE ausgestattet sein; seit 2025 sind Kassen elektronisch über ELSTER an das Finanzamt zu melden. Die TSE ersetzt das Kassenbuch nicht: Bareinlagen, Entnahmen, Trinkgelder an den Inhaber und Bankeinzahlungen laufen an der Kasse vorbei. Aufbewahrung nach § 147 AO: Kassenbuch zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre.
Diese Kassenbuch-Fehler findet jeder Betriebsprüfer
Betriebsprüfer prüfen Kassenbücher systematisch auf Kassenfehlbeträge, auffällig runde Beträge, nachträgliche Änderungen und Lücken in der Belegnummerierung; schon formelle Mängel können dazu führen, dass das Finanzamt die Buchführung verwirft und Umsätze nach § 162 AO hinzuschätzt – oft mit Sicherheitszuschlägen von zehn Prozent und mehr.
| Fehler | Warum kritisch | So vermeiden |
|---|---|---|
| Kassenfehlbetrag (negativer Bestand) | Physisch unmöglich | Täglicher Kassensturz, Einlagen sofort buchen |
| Auffällig runde Beträge | Statistische Prüfmethoden schlagen an | Gezählte Beträge eintragen, nie glätten |
| Nachträgliche Änderungen ohne Spur | GoBD-Verstoß | Durchstreichen statt löschen; Festschreibung |
| Lücken in der Belegnummerierung | Verdacht auf entfernte Einnahmen | Fortlaufende Nummern, Storni dokumentieren |
| Nicht zeitgerechte Erfassung | § 146 AO verlangt tägliche Aufzeichnung | Feste Tagesroutine |
| Privatentnahmen ohne Eigenbeleg | Vollständigkeit nicht nachweisbar | Jede Entnahme sofort mit Eigenbeleg |
| Kasse stimmt „immer auf den Cent" | Unglaubwürdig | Echte Zähldifferenzen offen ausweisen |
19 € einmalig. 12 Monatsblätter, Zählprotokoll, Jahresübersicht, A4-PDF und GoBD-Anleitung. Sofort-Download.
Häufige Fragen
- Was ist der Unterschied zwischen Kassenbuch und Kassenbericht?
- Das Kassenbuch zeichnet alle Bargeldbewegungen einzeln und chronologisch auf (Pflicht für Bilanzierer). Der Kassenbericht ermittelt bei offener Ladenkasse die Tageseinnahme rückwärts aus dem gezählten Bestand. Wer eine offene Ladenkasse führt, braucht den Kassenbericht; wer bilanziert, das Kassenbuch – bei offener Ladenkasse mit Bilanzpflicht beides.
- Reicht die kostenlose Version aus?
- Die Basis-Version enthält ein Monatsblatt (Excel) plus A4-PDF – gut zum Ausprobieren. Für den laufenden Betrieb brauchen Sie 12 Monatsblätter mit automatischem Übertrag, Zählprotokoll und Jahresübersicht. Genau das enthält die Vollversion für 19 €.
- Ist ein Kassenbuch in Excel grundsätzlich erlaubt?
- Ja, aber nur als Hilfsmittel. Den Anforderungen genügt es erst durch tägliches Ausdrucken mit Unterschrift – dann ist das Papier das eigentliche Kassenbuch – oder durch Software mit Festschreibefunktion.
- Muss ich als Einnahmen-Überschuss-Rechner ein Kassenbuch führen?
- Nein, eine förmliche Pflicht besteht nur für Buchführungspflichtige. Die Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO gilt aber auch für Sie; bei offener Ladenkasse leistet das ein täglicher Kassenbericht.
- Ist ein Zählprotokoll gesetzlich vorgeschrieben?
- Nein (BFH-Rechtsprechung), aber in der Prüfungspraxis Ihr bester Nachweis — gerade bei der unangekündigten Kassen-Nachschau nach § 146b AO.
- Wie lange muss ich Kassenbuch und Belege aufbewahren?
- Kassenbuch zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 AO i.d.F. des Bürokratieentlastungsgesetzes IV). Digital erzeugte Kassendaten müssen digital und maschinell auswertbar bleiben.
- Ersetzt meine TSE-Kasse das Kassenbuch?
- Nein. Bareinlagen, Privatentnahmen, Trinkgelder an den Inhaber und Bankeinzahlungen erfasst die TSE nicht — diese gehören täglich ins Kassenbuch.