Gaststättengesetz nach Bundesland: Erlaubnis, Anzeige, Sperrzeit und Rauchverbot im Vergleich (2026)

Gaststättengesetz nach Bundesland: Erlaubnis, Anzeige, Sperrzeit und Rauchverbot im Vergleich (2026)

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Das Gaststättengesetz ist seit der Föderalismusreform 2006 Ländersache. Neun Bundesländer haben ein eigenes Gaststättengesetz erlassen (Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), in sieben gilt das Bundes-Gaststättengesetz von 1998 nach Art. 125a GG fort (Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein). Praktisch heißt das: In acht Ländern brauchen Sie für den Alkoholausschank eine Erlaubnis, in acht reicht eine Anzeige vier bis sechs Wochen vor Eröffnung. Berlin wechselt am 8. Januar 2027 zur Anzeige, Nordrhein-Westfalen plant den Wechsel zum 30. Juni 2027.

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Das Wichtigste in Kürze

Das Gaststättengesetz ist seit 2006 Ländersache: Neun Bundesländer haben ein eigenes Gaststättengesetz, in sieben gilt das Bundesgesetz von 1998 fort. In acht Ländern brauchen Sie für den Alkoholausschank eine Erlaubnis, in acht genügt eine Anzeige vier bis sechs Wochen vor Eröffnung. Berlin wechselt am 8. Januar 2027 zur Anzeige, Nordrhein-Westfalen plant den Wechsel zum 30. Juni 2027.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Erlaubnis (Konzession) nötig: Bayern, Berlin (bis 07.01.2027), Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein.
  • Anzeige genügt: Baden-Württemberg und Hessen (6 Wochen), Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (4 Wochen).
  • IHK-Gaststättenunterrichtung: Pflicht in den sieben Ländern mit Bundesrecht und — als einzigem Land mit eigenem Gesetz — in Baden-Württemberg (§ 3 LGastG). Bremen verlangt die Erlaubnis, hat die Unterrichtung aber 2009 abgeschafft.
  • Sperrzeit in Innenräumen: sieben Länder haben keine landesweite Regelung mehr; wo es eine gibt, ist es fast überall die Putzstunde 5–6 Uhr, Baden-Württemberg beginnt um 3 Uhr.
  • Rauchverbot: Bayern, Nordrhein-Westfalen und Saarland absolut; die übrigen 13 Länder erlauben Raucherräume und meist Einraumkneipen unter 75 m².

Vergleichsmatrix: Gaststättenrecht in 16 Bundesländern

Legende Prüfstand: A = am amtlichen Text (Gesetzblatt, Landesrechtsportal, Drucksache) belegt · S = Landesportal blockiert, Wert aus IHK- oder Gesetzessammlung, nicht am Original gegengeprüft · N = Negativbefund (keine Norm auffindbar). Stand 28. Oktober 2026.

LandGeltendes RechtVerfahren · FristIHK-UnterrichtungSperrzeit innenRauchverbotPrüfstand
Baden-WürttembergLandesgaststättengesetz (LGastG) vom 18.11.2025, in Kraft 01.01.2026Anzeige · 6 Wochen (vorübergehend 2 Wochen)ja – bleibt für das stehende Gewerbe (§ 3 LGastG); Nachweise anderer Länder seit 01.07.2026 nicht anerkannt3–6 Uhr (Kurorte 2–6; Nächte zu Sa/So 5–6)
§ 8 LGastG
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m² (nur kalte Speisen); E-Zigaretten erfasst
LNRSchG vom 10.02.2026, in Kraft 01.06.2026
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: A (Gesetzesbeschluss, nicht GBl.-Original)Rauchverbot: A
BayernBundes-GastG (Art. 125a GG) + BayGastV vom 23.02.2016Erlaubnis · keine Vorlauffrist; Gestattung (§ 12 GastG): Genehmigungsfiktion nach 2 Wochenja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)5–6 Uhr
§ 7 BayGastV
absolut – keine Raucherräume, keine Einraumkneipe (Volksentscheid 2010); Außengastronomie Tabak erlaubt
Gesundheitsschutzgesetz (GSG)
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: A
Berlinbis 07.01.2027 Bundes-GastG + GastV Bln 1971; ab 08.01.2027 Berliner Gaststättengesetz (BlnGastG), GVBl. 2026 S. 488Erlaubnis (bis 07.01.2027), danach Anzeige · aktuell keine; ab 08.01.2027: 6 Wochenja bis 07.01.2027; ab 2027 nur noch behördlich angeordnete Schulung bei Verstößen (§ 6 Abs. 2 BlnGastG)5–6 Uhr (bis 07.01.2027); ab 08.01.2027 keine Sperrzeit für Gaststätten (§ 10 Abs. 1 BlnGastG; Abs. 2: Geldspielgeräte behalten Sperrzeit), Außengastronomie über LImSchG
§ 6 GastV Bln; § 10 BlnGastG
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²; Shisha-Bars eigene Regel
Nichtraucherschutzgesetz Berlin (NRSG)
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: A (BlnGastG) / S (GastV)Rauchverbot: A (Infoseite Land), Gesetzestext nicht abgerufen
BrandenburgBrandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) vom 02.10.2008Anzeige · 4 Wochen (vorübergehend 2 Wochen)nein (mit Landesgesetz entfallen)keine landesweite (seit 01.08.2006 aufgehoben)
AufhebungsVO vom 19.04.2006
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²
BbgNiRSchG vom 18.12.2007
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: A
BremenBremisches Gaststättengesetz (BremGastG) vom 24.02.2009Erlaubnis – nur personenbezogen (Personalkonzession) · keine Vorlauffrist; Entscheidung binnen 4 Monaten, sonst Genehmigungsfiktion (§ 9 Abs. 3)nein (Drs. 17/140: 'entfällt')keine für Gaststätten (seit 16.12.2022); Spielhallen 2–6 Uhr
§§ 1, 2 BremGastV
Raucherräume + Einraumkneipe ≤ 75 m²
BremNiSchG vom 18.12.2007
Gesetz: A (Drucksache) / S (Volltext)Verfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: S
HamburgBundes-GastG (Art. 125a GG) + GastVO HH 1971, SperrZeitV 2003Erlaubnis · keine Vorlauffrist; Bearbeitung laut Bezirksamt 1–3 Monate; Gebühr 580–680 €ja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)5–6 Uhr nur in den Nächten So–Do; Nächte zu Sa/So frei
§ 1 SperrZeitV HA 2003
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²
HmbPSchG vom 11.07.2007
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: S
HessenHessisches Gaststättengesetz (HGastG) vom 28.03.2012, befristet bis 31.12.2028Anzeige · 6 Wochen (vorübergehend 4 Wochen; Straußwirtschaft 2 Wochen)nein (mit Landesgesetz entfallen)5–6 Uhr
§ 1 SperrV vom 10.12.2012, verlängert bis 31.12.2035
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m² (kalte/einfache Speisen); E-Zigaretten erfasst
HessNRSG vom 06.09.2007, befristet bis 31.12.2028
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: A (Umkehrschluss aus Gesetzestext)Sperrzeit: ARauchverbot: S
Mecklenburg-VorpommernBundes-GastG (Art. 125a GG) + Gast-VO M-V vom 17.06.1994Erlaubnis · keine Vorlauffrist; Gebühr 68–1.441 €ja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)keine landesweite (§ 3 Gast-VO 2006 aufgehoben)
Art. 4 Nr. 3 G v. 01.08.2006
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²
NichtRSchutzG M-V vom 12.07.2007
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: S (lexaris: § 3 Gast-VO aufgehoben 2006) + Landtag Drs. 6/839 indirekt; keine positive amtliche BestätigungRauchverbot: S
NiedersachsenNiedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG) vom 10.11.2011Anzeige (Zuverlässigkeitsprüfung nachgelagert) · 4 Wochennein (mit Landesgesetz entfallen)keine landesweite (VO 2008 ausgelaufen; nur Gemeinde-VO)
§ 10 NGastG (Ermächtigung)
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²; E-Zigaretten und Cannabis erfasst
Nds. NiRSG vom 12.07.2007, geändert 20.05.2025
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: A (Negativbefund) + IHKSperrzeit: NRauchverbot: A
Nordrhein-WestfalenBundes-GastG (Art. 125a GG) + GewRV NRW; Landesgesetz GastG NRW im Verfahren (Drs. 18/21620)Erlaubnis · keine Vorlauffrist; Entwurf: Betriebsstart mit Gewerbeanzeige, vorübergehend 2 Wochenja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG); Wegfall im Entwurf vorgesehen5–6 Uhr (Vergnügungsstätten 1–6; Kirmes 22–7)
§ 3 GewRV
absolut seit 01.05.2013 – keine Raucherräume, keine Einraumkneipe
NiSchG NRW vom 20.12.2007 i.d.F. 2013
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: A
Rheinland-PfalzBundes-GastG (Art. 125a GG) + GastVO RP vom 02.12.1971; Landesgesetz im Koalitionsvertrag 2026–2031 angekündigtErlaubnis · keine Vorlauffristja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG)5–6 Uhr; Nächte zu Sa/So/Feiertag frei (letzteres nur IHK)
§ 17 GastVO
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²
NRSG RP vom 05.10.2007
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: A (Snippet) / S (Ausnahmen)Rauchverbot: S
SaarlandSaarländisches Gaststättengesetz (SGastG) vom 13.04.2011Anzeige (über Gewerbeanzeige) · 4 Wochen (auch vorübergehend)nein (mit Landesgesetz entfallen)5–6 Uhr (Neujahrsnacht frei); Kirmes 22–7; Imbissstände 23–7
§ 11 SGastG
absolut seit 01.07.2010 – keine Raucherräume, keine Einraumkneipe; Festzelte erfasst
NRauchSchG SL vom 21.11.2007 i.d.F. 2010
Gesetz: A (Snippet) / S (Volltext)Verfahren: A (Snippet) + IHKUnterrichtung: S (IHK ausdrücklich)Sperrzeit: S (3 übereinstimmende Quellen)Rauchverbot: A (Snippet) + S (lexaris/sadaba Volltext); Portal gesperrt
SachsenSächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) vom 03.07.2011Anzeige (jedes Gaststättengewerbe; bei Alkohol Zuverlässigkeitsprüfung) · 4 Wochen (vorübergehend 2 Wochen)nein (mit Landesgesetz entfallen)5–6 Uhr (Neujahr, 1./2. Mai frei; Leipzig/Dresden per Ortsrecht aufgehoben – sekundär)
§ 9 SächsGastG
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m² (ohne Speisenbeschränkung)
SächsNSG vom 26.10.2007
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: A (Umkehrschluss)Sperrzeit: ARauchverbot: A
Sachsen-AnhaltGaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) vom 07.08.2014Anzeige (jedes Gaststättengewerbe; bei Alkohol Zuverlässigkeitsprüfung) · 4 Wochen (vorübergehend 2 Wochen)nein (mit Landesgesetz entfallen)innen keine; Außengastronomie/Festzelte 1–6 Uhr; Volksfeste 22–6
Sperrzeit GAVO vom 26.11.2024 (GVBl. LSA 2024 S. 347), gültig 01.01.2025–31.12.2034
Raucherräume + inhabergeführte Einraumkneipe < 75 m²
NRauchSchG LSA vom 19.12.2007
Gesetz: S (Portal gesperrt; IHK-Abdruck des GVBl.)Verfahren: SUnterrichtung: SSperrzeit: A (Metadaten + Fundstelle) / S (Inhalt, aus Vorgänger-VO 2014 und Gemeinde-VO Wittenberg/Oschersleben)Rauchverbot: S
Schleswig-HolsteinBundes-GastG (Art. 125a GG) + GastVO SH vom 01.04.2003Erlaubnis · keine Vorlauffristja (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG; Antragsformular Anlage 1 GastVO)keine landesweite (SperrzeitVO aufgehoben); Gemeinden können festsetzen
AufhebungsVO (GVOBl. S. 486)
Raucherräume + Einraumkneipe < 75 m²; E-Zigaretten/Tabakerhitzer/Cannabis seit 2026 erfasst
Nichtraucherschutzgesetz SH vom 12/2007, geändert 2026 (GVOBl. Nr. 88)
Gesetz: AVerfahren: AUnterrichtung: ASperrzeit: ARauchverbot: S + Landtagsdrucksache
ThüringenThüringer Gaststättengesetz (ThürGastG) vom 09.10.2008Anzeige (jedes Gaststättengewerbe) mit Zuverlässigkeitsnachweisen · 4 Wochen (FIM nennt fälschlich 2 Wochen; Änderung 2024 betraf nur eine Verweisung, Drs. 7/9818 Art. 19)nein (mit Landesgesetz entfallen)innen keine; Biergärten/Freiflächen/Festzelte 1–6 Uhr; Freiluft-Vergnügungen 22–6
§ 5 ThürGastG
Raucherräume + Einraumkneipe 75 m² (bis/unter offen)
ThürNRSchutzG vom 20.12.2007
Gesetz: A (Auszug) / SVerfahren: A (Auszug) / SUnterrichtung: A (FIM) / SSperrzeit: SRauchverbot: S

Matrix als Datensatz: JSON · CSV (Stand 28.10.2026, Nutzung mit Quellenangabe „GastroDok“ frei).

Warum es zwei Regime gibt

Bis 2006 war das Gaststättenrecht Bundesrecht. Mit der Föderalismusreform strich der Verfassungsgeber „das Recht der Gaststätten“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und machte es zur Ländersache. Das Bundesgesetz blieb nach Art. 125a Abs. 1 GG so lange in Kraft, bis ein Land es durch eigenes Recht ersetzt. Brandenburg tat das als erstes 2008, Baden-Württemberg als bislang letztes zum 1. Januar 2026. Sieben Länder haben das Bundesgesetz bis heute nicht abgelöst — sie ergänzen es nur durch Durchführungsverordnungen, die Zuständigkeiten und Sperrzeiten regeln. Deshalb gilt in Bayern heute noch dieselbe Erlaubnispflicht wie 1998, während im benachbarten Thüringen eine Anzeige genügt.

Was ein Landesgaststättengesetz typischerweise ändert

Die neun Landesgesetze folgen einem Muster: Die Erlaubnis wird durch eine Anzeige ersetzt, die Behörde prüft die Zuverlässigkeit nachträglich und kann den Betrieb untersagen. Die Raumprüfung wandert ins Baurecht. Die IHK-Unterrichtung entfällt in acht der neun Länder; Baden-Württemberg hat sie 2026 bewusst beibehalten. Die Sperrzeit steht entweder direkt im Gesetz (Baden-Württemberg, Saarland, Sachsen, Thüringen), wird per Verordnung geregelt (Hessen, Sachsen-Anhalt) oder ist abgeschafft (Brandenburg, Bremen, Niedersachsen). Bremen ist der Sonderfall: Das BremGastG behält die Erlaubnis, prüft aber nur noch die Person („Personalkonzession“) — Räume und Betriebsart ergeben sich allein aus dem Baurecht.

Nordrhein-Westfalen: Bundesrecht bis zum Landesgesetz 2027

In NRW gilt das Bundes-Gaststättengesetz, ergänzt um die Gewerberechtsverordnung (GewRV). Wer Alkohol ausschenkt, braucht die Erlaubnis nach § 2 GastG mit IHK-Unterrichtungsnachweis; die Sperrzeit beträgt 5–6 Uhr, für Vergnügungsstätten 1–6 Uhr, auf Kirmessen 22–7 Uhr (§ 3 GewRV). Das Nichtraucherschutzgesetz NRW kennt seit dem 1. Mai 2013 keine Raucherräume und keine Einraumkneipen-Ausnahme mehr — NRW ist neben Bayern und dem Saarland das strengste Land. Das soll sich ändern: Die Regierungsfraktionen haben am 6. Oktober 2026 den Entwurf eines „Gaststättengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen“ eingebracht (Drucksache 18/21620, erste Lesung 14. Oktober 2026). Vorgesehen sind eine Anzeige über die Gewerbeanmeldung statt der Erlaubnis, eine nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung nur bei Alkoholausschank und der Wegfall der Unterrichtung; bestehende Sperrzeitverordnungen gelten fort. Geplantes Inkrafttreten laut Entwurf: 30. Juni 2027. Bis dahin bleibt die Erlaubnis Pflicht.

Bayern: Bundesrecht, Erlaubnis und absolutes Rauchverbot

Bayern hat kein eigenes Gaststättengesetz und plant keines. Grundlage sind das Bundes-GastG und die Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016, die Zuständigkeiten (Kreisverwaltungsbehörde, bei Gestattungen die Gemeinde) und die Sperrzeit 5–6 Uhr regelt. Neu seit 1. Juni 2025: Gestattungen für Feste nach § 12 GastG gelten zwei Wochen nach vollständigem Antrag als erteilt (Genehmigungsfiktion, § 2 Abs. 3 BayGastV). Beim Rauchen ist Bayern seit dem Volksentscheid 2010 das strengste Land: Das Gesundheitsschutzgesetz verbietet das Rauchen in allen Innenräumen von Gaststätten ohne Raucherraum- oder Kneipenausnahme (Art. 2 Nr. 8, Art. 6 Abs. 1 Satz 2 GSG); auf der Terrasse ist Tabak erlaubt, Cannabis nicht.

Berlin: Systemwechsel am 8. Januar 2027

Berlin ist das Land mit dem nächsten Systemwechsel. Das Abgeordnetenhaus hat am 18. Juni 2026 das Berliner Gaststättengesetz (BlnGastG) beschlossen, verkündet am 8. Juli 2026 (GVBl. S. 488), in Kraft sechs Monate später am 8. Januar 2027. Bis dahin gilt das Bundesrecht: Erlaubnis beim Bezirksamt, IHK-Unterrichtung, Sperrzeit 5–6 Uhr nach § 6 GastV. Ab dem 8. Januar 2027 genügt eine Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn (§ 3 BlnGastG), die Zuverlässigkeit wird bei Alkoholausschank geprüft (§ 5), eine IHK-Schulung kann die Behörde nur noch bei Verstößen anordnen (§ 6 Abs. 2). Die Sperrzeit für Gaststätten entfällt (§ 10 Abs. 1; Geldspielgeräte behalten nach Abs. 2 ihre Sperrzeit); die Außengastronomie wird stattdessen über das Landes-Immissionsschutzgesetz gesteuert — in ausgewiesenen Ausgehvierteln sonntags bis donnerstags bis 23 Uhr, freitags, samstags und vor Feiertagen bis 24 Uhr. Bestehende Erlaubnisse gelten bis zum Stichtag fort (§ 15 Abs. 2); ob Bestandsbetriebe danach neu anzeigen müssen, hängt von den noch ausstehenden Verordnungen nach § 14 ab.

Reformen 2025–2028 im Zeitstrahl

DatumLandÄnderungStand
2025-06-01BayernGenehmigungsfiktion für Gestattungen (§ 12 GastG) nach 2 Wochenin Kraft
2025-12-23HessenBürokratieabbaugesetz: digitale Unterlagen, Verzicht bei bekannter Zuverlässigkeitin Kraft
2026-01-01Baden-WürttembergLandesgaststättengesetz: Anzeige statt Erlaubnis (6 Wochen), Unterrichtung bleibtin Kraft
2026-06-01Baden-WürttembergNeues Landesnichtraucherschutzgesetz (E-Zigaretten erfasst)in Kraft
2026-09-28Schleswig-HolsteinNichtraucherschutzgesetz auf E-Zigaretten, Tabakerhitzer, Cannabis ausgeweitetverkündet (Datum sekundär)
2027-01-08BerlinBerliner Gaststättengesetz: Anzeige (6 Wochen) statt Erlaubnis, Sperrzeit entfällt, Ausgehviertel-Regelbeschlossen, tritt in Kraft
2027-06-30Nordrhein-WestfalenGastG NRW (Entwurf Drs. 18/21620): Anzeige statt Erlaubnis, Wegfall UnterrichtungGesetzentwurf, 1. Lesung 14.10.2026
offenRheinland-PfalzLandesgaststättengesetz laut Koalitionsvertrag 2026–2031angekündigt, kein Entwurf
2028-12-31HessenHGastG und HessNRSG laufen aus – Verlängerung nötigBefristung

Was das für Ihre Gründung bedeutet

Drei Fragen entscheiden, welche Zeile der Matrix Sie betrifft: Schenken Sie Alkohol aus? Dann greift Erlaubnis oder Anzeige — ohne Alkohol genügt überall die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO plus Lebensmittelunternehmer-Registrierung. Liegt Ihr Standort in einem Anzeige-Land? Dann rechnen Sie die Frist (4 bzw. 6 Wochen) vom Eröffnungstag zurück; in Erlaubnis-Ländern gibt es keine Frist, aber eine Bearbeitungszeit, die Hamburg mit ein bis drei Monaten angibt. Wollen Sie Raucher bewirten? Dann scheiden Bayern, NRW und das Saarland aus; in den übrigen Ländern brauchen Sie einen abgetrennten Nebenraum oder eine Einraumkneipe unter 75 m² ohne Speisen und ohne Minderjährige. Den konkreten Fahrplan mit Fristen für Ihr Bundesland erstellt der Gründungs-Navigator; die Unterlagen für Erlaubnis oder Anzeige erklärt der Ratgeber Gaststättenerlaubnis. Die Pflichtaushänge (Jugendschutz, Preisverzeichnis, Nichtraucherschutz) enthält das Aushang-Paket; Sonderfälle behandeln Ausschankgenehmigung für Vereinsfeste und Shisha-Bar eröffnen.

Quellen

Alle Abrufe am 28.10.2026. Zellen mit Prüfstand S beruhen auf IHK-Merkblättern, Gesetzessammlungen oder Gemeindeseiten, weil das Landesrechtsportal den Abruf sperrte.

Gründungsmappe Gastronomie — 99 €

Alle Gründungsdokumente mit Registern für Deutschland und Österreich: Anzeige- und Antragsunterlagen, Behördenfahrplan, Pachtvertrag-Checkliste.

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Häufige Fragen

Gibt es ein bundesweites Gaststättengesetz?
Ja, das Gaststättengesetz von 1998 — aber es gilt nur noch in sieben Ländern fort (Bayern, Berlin bis 07.01.2027, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein). Neun Länder haben es durch Landesgesetze ersetzt.
Welche Bundesländer haben ein eigenes Gaststättengesetz?
Baden-Württemberg (LGastG 2025), Brandenburg (2008), Bremen (2009), Hessen (2012), Niedersachsen (2011), Saarland (2011), Sachsen (2011), Sachsen-Anhalt (2014), Thüringen (2008). Berlin folgt am 08.01.2027.
Wo brauche ich keine Gaststättenerlaubnis mehr?
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen genügt eine Anzeige — in Baden-Württemberg und Hessen sechs, sonst vier Wochen vor Eröffnung. Bremen verlangt weiterhin eine Erlaubnis, prüft aber nur die Person.
Ist die IHK-Gaststättenunterrichtung überall Pflicht?
Nein. Pflicht ist sie in den sieben Ländern mit Bundesrecht (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG) und in Baden-Württemberg (§ 3 LGastG, stehendes Gewerbe). In den acht übrigen Ländern mit eigenem Gesetz — darunter Bremen trotz Erlaubnispflicht — ist sie entfallen; Berlin schafft sie zum 08.01.2027 ab.
Welches Bundesland hat die strengste Sperrzeit?
Baden-Württemberg: Beginn 3 Uhr (Kurorte 2 Uhr), nur in den Nächten zu Samstag und Sonntag 5 Uhr. Sieben Länder haben für Innenräume keine landesweite Sperrzeit mehr, die übrigen die Putzstunde 5–6 Uhr.
Wo ist Rauchen in der Gastronomie komplett verboten?
In Bayern (seit 2010), Nordrhein-Westfalen (seit 2013) und im Saarland (seit 2010). Die anderen 13 Länder erlauben abgetrennte Raucherräume und — außer in Einzelfällen — Einraumkneipen unter 75 m² Gastfläche ohne zubereitete Speisen und ohne Zutritt unter 18.
Was ändert sich 2027?
Berlin wechselt am 08.01.2027 zur Anzeige (6 Wochen) und streicht die Sperrzeit. Nordrhein-Westfalen plant zum 30.06.2027 ein eigenes Gaststättengesetz mit Anzeige statt Erlaubnis; der Entwurf ist in erster Lesung. Rheinland-Pfalz hat ein Landesgesetz angekündigt, ohne Termin.
Gilt das Landesgesetz auch für Imbiss und Café ohne Alkohol?
Die Anzeigepflicht gilt in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für jedes Gaststättengewerbe, auch ohne Alkohol; in den übrigen Ländern löst erst der Alkoholausschank Erlaubnis oder Zuverlässigkeitsprüfung aus. Die Gewerbeanmeldung und die Registrierung als Lebensmittelunternehmer brauchen Sie überall.

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