Gaststättenerlaubnis (Konzession): Wer sie braucht, Kosten, Ablauf (2026)

Gaststättenerlaubnis (Konzession): Wer sie braucht, Kosten, Ablauf (2026)

Eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 GastG) brauchen Sie nur, wenn Sie Alkohol ausschenken — reine Speisegastronomie ist seit der Reform 2005 erlaubnisfrei. In 7 Bundesländern (Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) genügt statt der Erlaubnis eine Anzeige an die Gemeinde. Die Kosten liegen je nach Kommune zwischen 50 € und 1.500 €, in Ausnahmefällen auch darüber.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Wann brauchen Sie die Konzession?

Konzessionspflichtig ist nach § 2 Abs. 1 GastG jeder Betrieb, der alkoholische Getränke im stehenden Gewerbe zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt. Die Erlaubnis ist damit faktisch eine Alkohol-Ausschanklizenz. Kein Alkohol = keine Konzession — dann reichen Gewerbeanmeldung und Lebensmittelunternehmer-Registrierung.

Nach § 2 Abs. 2 GastG sind erlaubnisfrei: alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen sowie die Bewirtung beherbergter Hausgäste. Wer also ein Café, eine Kantine oder einen veganen Mittagsimbiss ohne Wein und Bier betreibt, braucht keine Konzession.

Zu den Erlaubnispflichten kommen weitere Genehmigungen für Sondernutzung (Außenbereich), Sperrzeit-Ausnahmen oder Musik. Diese laufen parallel zur Konzession und müssen separat beantragt werden.

Bundesländer-Tabelle: Erlaubnis oder Anzeige?

Neun Bundesländer wenden die Erlaubnispflicht des Bundes-GastG bzw. eigenes Landesrecht an. Sieben Länder haben stattdessen auf reine Anzeigepflicht umgestellt — dort prüft die Gemeinde bei Alkohol weiterhin die Zuverlässigkeit und kann den Betrieb untersagen. Grundlage der Übersicht: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, WD 5-082/24.

RegelungBundesländerGrundlage
Konzession (Erlaubnispflicht)Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Baden-WürttembergBundes-GastG bzw. LGastG BW 2009, BremGastG
Reine AnzeigepflichtBrandenburg, Hessen (6 Wochen vorher), Niedersachsen, Saarland, Sachsen (4 Wochen vorher, § 2 SächsGastG), Sachsen-Anhalt, ThüringenJeweiliges Landes-Gaststättenrecht

Auch in den Anzeige-Ländern gilt: Die Gemeinde prüft Zuverlässigkeit, IfSG-Belehrung und Räume und kann den Betrieb untersagen. Der bürokratische Unterschied ist kleiner, als der Name suggeriert.

Voraussetzungen (§ 4 GastG)

Die Erlaubnis wird nach § 4 GastG erteilt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: persönliche Zuverlässigkeit, geeignete Räume und der Nachweis der IHK-Gaststättenunterrichtung. Fehlt eine davon, wird die Konzession versagt.

VoraussetzungNachweisHinweis
ZuverlässigkeitFührungszeugnis Belegart O + Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9Beide max. 3 Monate alt; häufig zusätzlich steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Geeignete RäumeBaurechtliche Nutzungsart „Gaststätte“, Toiletten, Lüftung, Fluchtwege, Küchen-TrennungBei Nutzungsänderung ggf. Bauantrag nach Landesbauordnung
IHK-GaststättenunterrichtungTeilnahmebescheinigung § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastGWenige Stunden, meist 60–100 €; entfällt bei Koch/Restaurant- oder Hotelfach-Abschluss

Ablauf, Kosten, Dauer

Antrag stellen Sie beim Ordnungs- oder Gewerbeamt. Nach Vollständigkeit der Unterlagen dauert die Prüfung 3–5 Wochen. Ist zusätzlich eine bauliche Nutzungsänderung nötig, verlängert sich das Verfahren auf mehrere Monate. Die Gebühr richtet sich nach dem Kommunalrecht.

UnterlageDetail
Antragsformularder örtlichen Behörde
Personalausweis / PassKopie
Führungszeugnis Belegart Omax. 3 Monate alt
Gewerbezentralregister-Auszug Belegart 9max. 3 Monate alt
IHK-Unterrichtungsnachweisoder Berufsabschluss
Miet-/Pachtvertrag oder Grundbuchauszugfür die Räume
Grundrisse ~1:100mit Gastraum, Küche, WC, Fluchtwegen
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungje nach Kommune

Die Erlaubnis ist nach § 3 GastG raum-, betriebsarts- und personengebunden. Für Umzug, Umbau oder Wechsel der Betriebsart (z. B. Café → Bar) müssen Sie eine neue Erlaubnis beantragen. Als Überbrückung bei einer Betriebsübernahme sieht § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis für maximal 3 Monate vor, die einmal verlängert werden kann.

Beispielhafte Gebühren: Berlin 100–1.500 €, Dortmund 600–3.500 €; viele kleinere Kommunen bewegen sich zwischen 200 und 500 €. Die Kosten für Führungszeugnis (13 €), GZR-Auszug (13 €), IHK-Unterrichtung (60–100 €) und ggf. Bauantrag kommen hinzu.

Sonderfälle

Neben der Standard-Konzession kennt das Gaststättenrecht mehrere Sonderformen — für Feste, Vereine, Winzer, Foodtrucks und die Stellvertretung des Konzessionsinhabers. Die richtige Rechtsform zu wählen spart Zeit und Gebühren.

SonderfallRechtsgrundlageKernpunkt
Gestattung§ 12 GastGVereinsfest, Straßenfest, Weihnachtsmarkt — befristete Erlaubnis „aus besonderem Anlass“
Vereinsheim§ 23 GastGAusschank ausschließlich an Mitglieder — vereinfachtes Verfahren
Straußwirtschaft / Besenwirtschaft§ 14 GastGAusschank selbst erzeugten Weins durch den Winzer, max. 4 Monate in 2 Abschnitten pro Jahr
Stellvertretungserlaubnis§ 9 GastGKonzessionsinhaber betreibt nicht selbst, Stellvertreter muss die § 4-Voraussetzungen erfüllen
Foodtruck / Reisegewerbe§ 55 GewOOhne festen Standort — Reisegewerbekarte statt Gaststättenerlaubnis

Diese Pflichten kommen dazu

Die Konzession ist nur ein Baustein. Parallel dazu müssen Sie Gewerbe anmelden, den Betrieb bei der Lebensmittelüberwachung registrieren, IfSG-Belehrungen einholen und diverse Landes-Vorschriften einhalten. Die Übersicht zeigt, was in den ersten Wochen zusätzlich zu erledigen ist.

PflichtRechtsgrundlageWo?
Gewerbeanmeldung§ 14 GewOGewerbeamt
Nutzungsänderung (falls erforderlich)LandesbauordnungBauamt
Lebensmittelunternehmer-RegistrierungArt. 6 VO (EG) 852/2004Veterinär-/Lebensmittelamt
IfSG-Belehrung § 43InfektionsschutzgesetzGesundheitsamt (20–35 €)
GEMA-AnmeldungUrhGGEMA — bei jeder Musikwiedergabe
Sperrzeit§ 18 GastG + LandesrechtOrdnungsamt
Sondernutzung AußengastronomieStraßen- und WegegesetzOrdnungs-/Straßenverkehrsamt
Aushang Jugendschutzgesetz§ 3 JuSchGgut sichtbar im Betrieb
Preisverzeichnis§ 13 PAngVam Eingang und in der Karte
NichtraucherschutzLandesrechtAushang + ggf. Raucherraum

Rechtsquellen und weiterführende Vorlagen

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Häufige Fragen

Was kostet die Gaststättenerlaubnis?
Je nach Kommune zwischen 50 € und 3.500 €. Berlin liegt bei 100–1.500 €, Dortmund bei 600–3.500 €, viele kleinere Städte deckeln bei rund 500 €. Ausschlaggebend sind Betriebsgröße und Prüfungsaufwand.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei vollständigen Unterlagen üblich 3–5 Wochen. Ist zusätzlich eine baurechtliche Nutzungsänderung nötig, kann sich das Verfahren auf mehrere Monate verlängern. Zur Überbrückung sieht § 11 GastG eine vorläufige Erlaubnis (max. 3 Monate, verlängerbar) vor.
Darf ich ohne Konzession Bier ausschenken?
Nur in den 7 Bundesländern, die statt der Erlaubnis eine Anzeige verlangen (Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen), und nur wenn Sie die Anzeige fristgerecht erstattet haben. In allen anderen Ländern brauchen Sie die Konzession vor dem ersten Ausschank.
Ist die Konzession übertragbar?
Nein. Die Erlaubnis ist nach § 3 GastG raum-, betriebsarts- und personengebunden. Bei Betriebsübernahme müssen Sie selbst eine neue Erlaubnis beantragen und können in der Zwischenzeit die vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG nutzen.
Gilt die Erlaubnis unbefristet?
Ja, sie wird grundsätzlich unbefristet erteilt, ist aber an die konkrete Person, den konkreten Raum und die konkrete Betriebsart gebunden. Bei Umzug, Umbau oder Wechsel der Betriebsart brauchen Sie eine neue Erlaubnis.
Brauche ich eine Gastro-Ausbildung?
Nein. Verlangt wird nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG lediglich die IHK-Gaststättenunterrichtung — wenige Stunden, meist 60–100 €. Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Koch/Köchin, Restaurant- oder Hotelfachfrau/-mann hat, ist von der Unterrichtung befreit.
Café ohne Alkohol — was brauche ich?
Ohne Alkoholausschank ist der Betrieb nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei. Sie brauchen dann die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO, die Lebensmittelunternehmer-Registrierung (Art. 6 VO (EG) 852/2004) und die IfSG-Belehrung — aber keine Konzession.
Kann die Erlaubnis wieder entzogen werden?
Ja. § 15 GastG erlaubt der Behörde den Widerruf, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt oder Auflagen dauerhaft verletzt werden — etwa bei wiederholten Verstößen gegen Jugendschutz, Sperrzeit oder Hygienerecht.

Weitere Vorlagen