Sperrzeiten in der Gastronomie: Regelung nach Bundesland
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Es gibt in Deutschland keine bundeseinheitliche Sperrzeit. Das Gaststättenrecht ist Ländersache. Vier Bundesländer haben die allgemeine Sperrzeit vollständig abgeschafft, in den übrigen gilt sie meist als „Putzstunde" von 5 bis 6 Uhr. Zusätzlich können Gemeinden die Sperrzeit verkürzen, verlängern oder aufheben — die Landesregelung ist also nur der Ausgangspunkt, entscheidend ist immer die örtliche Regelung.
Teil 1 — Länder mit amtlich geprüfter Regelung
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Sperrzeit | Ausnahmen |
|---|---|---|---|
| Bayern | § 7 BayGastV | 5:00–6:00 Uhr für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten | Sperrzeit gilt nicht in der Nacht zum 1. Januar, nicht auf Schiffen und Kraftfahrzeugen mit reiner Fahrgastbewirtung und nicht auf ausgeschilderten Autohöfen an Autobahnen |
| Baden-Württemberg | § 8 LGastG (Landesgaststättengesetz, in Kraft seit 1. Januar 2026) | Beginn 3:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten 2:00 Uhr, in den Nächten zu Samstag und Sonntag 5:00 Uhr; Ende jeweils 6:00 Uhr | Nacht zum 1. Januar: Sperrzeit aufgehoben. Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai: Beginn 5:00 Uhr. Gemeinden können die Sperrzeit per Rechtsverordnung, die Behörde im Einzelfall verkürzen, verlängern oder aufheben. |
| Sachsen | § 9 SächsGastG | 5:00–6:00 Uhr | Nacht zum 1. Januar: aufgehoben. Volksfeste, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen: Beginn 24:00 Uhr. Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen allgemein oder im Einzelfall abweichen. |
| Brandenburg | Sperrzeitverordnung durch Aufhebungsverordnung vom 19. April 2006 aufgehoben; das BbgGastG enthält keine Sperrzeitregelung | Keine landesweite Sperrzeit seit 1. August 2006 | Festsetzung nur noch örtlich beziehungsweise im Einzelfall durch die Ordnungsbehörden |
| Hessen | § 1 SperrV (Verordnung über die Sperrzeit vom 10. Dezember 2012, befristet bis 31. Dezember 2035) | 5:00–6:00 Uhr für das Gaststättengewerbe und öffentliche Vergnügungsstätten | § 3: aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in der Fastnachtszeit vom Freitag vor Rosenmontag bis Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai. § 2: Vergnügungsbetriebe auf Volksfesten, Jahrmärkten und Messen 24:00–6:00 Uhr. § 4: Gemeinden können verkürzen, verlängern oder aufheben; Genehmigungsfiktion nach drei Monaten. Hinweis: Norm über das Hessische Rechtsportal belegt, Volltext über Sekundärquelle geprüft. |
| Bremen | § 1 BremGastV („Allgemeine Sperrzeit") wurde nach Senatsbeschluss vom 15. November 2022 aufgehoben | Keine allgemeine Sperrzeit mehr für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten (zuvor 2:00–6:00 Uhr) | Für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen bleibt die Sperrzeit 2:00–6:00 Uhr bestehen. Einzelanordnungen bei wiederholten Lärmbeschwerden bleiben möglich. Hinweis: Der konsolidierte Wortlaut der geltenden Fassung war nicht abrufbar; das genaue Datum des Inkrafttretens der Aufhebung ist amtlich nicht datiert. |
Teil 2 — Länder ohne amtlich abrufbaren Verordnungstext
Für die folgenden Länder waren die amtlichen Volltexte zum Redaktionsschluss nicht abrufbar — die Landesrechtsportale sind entweder per robots.txt gesperrt oder liefern den Text nur über eine Javascript-Oberfläche aus. Die Angaben stammen aus Behörden-, Kammer- oder Kommunalquellen und sind nicht am Verordnungstext gegengeprüft. Vor einer Betriebsentscheidung bitte bei der zuständigen Gemeinde nachfragen.
| Bundesland | Rechtsgrundlage | Sperrzeit | Ausnahmen |
|---|---|---|---|
| Berlin | § 6 Abs. 1 GastV Berlin | 5:00–6:00 Uhr | Wichtig: Das Abgeordnetenhaus hat am 18. Juni 2026 ein neues Berliner Landesgaststättengesetz beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll das Gaststättengewerbe künftig keiner Sperrzeit mehr unterliegen; für die Außengastronomie sind stattdessen feste Zeiten vorgesehen (22:00 Uhr, in ausgewiesenen Ausgehvierteln 23:00 Uhr sonntags bis donnerstags und 24:00 Uhr freitags, samstags und vor Feiertagen). Das Inkrafttreten steht noch aus. Bis dahin gilt die bisherige Sperrzeit weiter. |
| Nordrhein-Westfalen | § 3 GewRV NRW | 5:00–6:00 Uhr | In den Nächten zu Samstag und Sonntag 5:00–7:00 Uhr. Nacht zum 1. Januar: aufgehoben. Volksfeste und Jahrmärkte: Beginn 24:00 Uhr. Verkürzung oder Verlängerung im Einzelfall durch die örtliche Ordnungsbehörde. |
| Rheinland-Pfalz | § 17 Abs. 1 GastVO RP | 5:00–6:00 Uhr | Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ist die Sperrzeit in den Nächten zum Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag aufgehoben. § 18 Abs. 2: Volksfeste und Jahrmärkte 22:00–6:00 Uhr. §§ 19 und 20: allgemeine und Einzelfallausnahmen. |
| Saarland | § 11 SGastG | 5:00–6:00 Uhr | Verkürzung oder Verlängerung im Einzelfall durch die Ortspolizeibehörde bei öffentlichem Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen |
| Sachsen-Anhalt | Sperrzeitverordnung auf Grundlage von § 94a SOG LSA | 5:00–6:00 Uhr | Nacht zum 1. Januar: aufgehoben. Volksfeste und Jahrmärkte: Beginn 24:00 Uhr. Verkürzung oder Verlängerung durch die Gemeinde. Hinweis: Die Rechtsgrundlage ist amtlich belegt, die Uhrzeiten stammen aus einer Sekundärquelle. |
| Hamburg | § 1 der Verordnung über die Sperrzeit im Gaststätten- und Vergnügungsgewerbe vom 2. Dezember 2003 | Gaststätten und Spielhallen 5:00–6:00 Uhr; Vergnügungsgewerbe und öffentliche Veranstaltungen mit Musik oder Show 24:00–6:00 Uhr | § 2: aufgehoben in den Nächten zu Sonnabend, Sonntag und zum 1. Januar — das gilt nicht für das Vergnügungsgewerbe. Volksfeste und Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind ausgenommen. |
| Niedersachsen | § 10 NGastG enthält nur eine Verordnungsermächtigung; die Sperrzeitverordnung ist Ende 2008 außer Kraft getreten | Derzeit keine allgemeine landesweite Sperrzeit | Festlegungen nur durch Gemeinden und Landkreise. Für Spielhallen gelten eigene Regeln nach dem NSpielhG. |
| Schleswig-Holstein | Die GastVO SH enthält keine Sperrzeitregelung; die frühere Sperrzeitverordnung wurde ersatzlos gestrichen | Keine landesweite Sperrzeit | Gemeinden, Ämter und Städte können eigene Sperrzeiten festlegen |
| Thüringen | § 5 ThürGastG | Keine Sperrzeit für den Innenbereich von Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentlichen Vergnügungsstätten | Für Freisitze und Außengastronomie gilt eine Sperrzeit. Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen allgemein oder im Einzelfall festsetzen, verlängern, verkürzen oder aufheben. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Weder das GastG M-V noch die Gast-VO M-V enthalten eine Sperrzeitregelung | Keine landesweite Sperrzeit auffindbar | Regelung gegebenenfalls kommunal über die örtlichen Ordnungsbehörden. Diese Einordnung konnte nicht amtlich verifiziert werden. |
Was die Sperrzeit praktisch bedeutet
- Die Sperrzeit ist keine Öffnungszeitbegrenzung im Sinne des Ladenschlussrechts, sondern der Zeitraum, in dem der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss.
- Selbst dort, wo die Landesregelung großzügig oder ganz aufgehoben ist, begrenzen Immissionsschutzrecht (Lärm), Baurecht (Nutzungsgenehmigung) und kommunale Satzungen die tatsächlich zulässigen Zeiten. Die Außengastronomie ist fast überall früher betroffen als der Innenraum.
- Verkürzungen und Verlängerungen im Einzelfall setzen in der Regel ein „öffentliches Bedürfnis" oder „besondere örtliche Verhältnisse" voraus. Beides sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die die Behörde im Einzelfall ausfüllt.
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Häufige Fragen
- Gibt es eine bundesweite Sperrstunde?
- Nein. Das Gaststättenrecht ist seit der Föderalismusreform Ländersache — jedes Bundesland regelt die Sperrzeit eigenständig.
- In welchen Bundesländern gibt es keine Sperrzeit mehr?
- Brandenburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben die allgemeine Sperrzeit aufgehoben; Thüringen kennt keine Sperrzeit für den Innenbereich. Berlin hat am 18. Juni 2026 die Abschaffung beschlossen, das Inkrafttreten steht noch aus.
- Kann die Gemeinde eine strengere Sperrzeit festlegen als das Land?
- Ja, in den meisten Bundesländern ist die Verkürzung oder Verlängerung der Sperrzeit durch die Gemeinde bzw. örtliche Ordnungsbehörde bei öffentlichem Bedürfnis oder besonderen örtlichen Verhältnissen ausdrücklich vorgesehen.
- Gilt die Sperrzeit auch für den Gastgarten?
- Für die Außengastronomie gelten meist frühere Zeiten aus Immissionsschutz- und Baurecht — unabhängig von der Sperrzeit selbst. Die Landesregelung ist nur der Ausgangspunkt.