Feiertagszuschlag in der Gastronomie: Sätze, Steuerfreiheit und Rechenbeispiel
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Feiertagszuschläge sind in der Gastronomie freiwillig oder vertraglich vereinbart – steuerfrei sind sie nach § 3b EStG nur bis zu festen Prozentsätzen und nur für tatsächlich am Feiertag geleistete Stunden.
Wer über die Feiertage plant, sollte die Zuschlagstage schon in der Dienstplan-Vorlage markieren, damit Stunden, Zuschläge und Ersatzruhetage in einem Blatt stehen.
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Das Wichtigste in Kürze
Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag gibt es in Deutschland nicht; er folgt aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Zahlt der Betrieb ihn, bleibt er nach § 3b EStG bis 125 % des Grundlohns an gesetzlichen Feiertagen und bis 150 % am 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12. und 1. Mai steuerfrei, berechnet auf höchstens 50 € Grundlohn je Stunde.
Steuerfreie Zuschlagssätze nach § 3b EStG
| Zeitraum | steuerfrei bis |
|---|---|
| Nachtarbeit 20–6 Uhr | 25 % |
| Nacht 0–4 Uhr (Arbeitsbeginn vor 0 Uhr) | 40 % |
| Sonntag | 50 % |
| gesetzlicher Feiertag, 31.12. ab 14 Uhr | 125 % |
| 24.12. ab 14 Uhr, 25.12., 26.12., 1.5. | 150 % |
Der Nachtzuschlag kann zusätzlich zum Feiertagszuschlag steuerfrei sein; fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der Feiertagssatz.
Stand 20.10.2026: Ein Regierungsentwurf sieht vor, die Grundlohngrenze für Sonntags- und Feiertagszuschläge ab 2027 von 50 € auf 75 € anzuheben; der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme vom 16.10.2026, den Verzicht auf die Anhebung zu prüfen (BR-Drs. 507/26 [B]). Beschlossen ist das nicht.
Gesetzestext: § 3b EStG. Alle Zuschlagsarten im Überblick: Sonntagszuschlag und Nachtzuschlag.
Steuerfrei heißt nicht immer beitragsfrei
Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Bei Minijobs zählen steuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht zur Verdienstgrenze; mehr dazu unter Minijob Gastronomie.
Rechenbeispiel: Arbeit am 25.12. und an Silvester
Beispiel 1 (25.12.): Grundlohn 15 €/h, 6 Stunden, Zuschlag 150 % → 22,50 €/h → 135,00 € Zuschlag, steuer- und beitragsfrei (Grundlohn unter 25 €).
Beispiel 2 (31.12., 18 bis 2 Uhr): 18–20 Uhr 125 %, 20–24 Uhr 125 % + 25 % Nacht, 0–2 Uhr (Neujahr) 125 % + 40 % Nacht (Arbeitsbeginn vor 0 Uhr, § 3b Abs. 3 EStG).
Für die Lohnkosten auf Basis des Mindestlohns siehe Mindestlohn Gastronomie.
Ist Feiertagsarbeit in der Gastronomie erlaubt?
In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen arbeiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG). Wer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag arbeitet, erhält einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Fällt Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, zahlt der Arbeitgeber das Entgelt weiter, das ohne den Feiertag gezahlt worden wäre (§ 2 EFZG).
Mehr unter Arbeitszeitgesetz Gastronomie.
Häufige Fehler
- Zuschlag auf einen Stundenlohn über 50 € voll steuerfrei behandelt.
- Zuschlag pauschal statt nach tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt (Einzelnachweis nötig).
- Heiligabend vor 14 Uhr mit 150 % abgerechnet.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht auf Grundlage der zitierten Vorschriften. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
- Muss ich Feiertagszuschlag zahlen?
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag gibt es in Deutschland nicht; er folgt aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Zahlt der Betrieb ihn, ist er nach § 3b EStG bis zu den dort genannten Prozentsätzen steuerfrei.
- Wie viel Zuschlag an Silvester?
- Für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr sind bis 125 % des Grundlohns steuerfrei. Von 20 bis 24 Uhr kommen 25 % Nachtzuschlag hinzu, von 0 bis 4 Uhr am Neujahrstag 125 % plus 40 % Nacht, wenn die Arbeit vor 0 Uhr begonnen wurde (§ 3b Abs. 3 EStG).
- Zählt der Zuschlag beim Minijob?
- Steuer- und beitragsfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zählen nicht zur Verdienstgrenze. Beitragsfrei sind sie nur, soweit der Grundlohn 25 € je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).
- Gilt Ostersonntag als Feiertag?
- Bundesweit nicht. Maßgeblich ist das Feiertagsrecht am Ort der Arbeitsstätte (§ 3b Abs. 2 Satz 4 EStG); Brandenburg nennt den Ostersonntag ausdrücklich. Wo er kein gesetzlicher Feiertag ist, gilt der Sonntagssatz von 50 %.