
Mindestlohn in der Gastronomie 2026: Höhe, Minijob-Grenze, Pflichten
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1.1.2026 13,90 € brutto pro Stunde und steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 € (§ 1 MiLoG, 5. Mindestlohnanpassungsverordnung). Er gilt in der Gastronomie für alle Beschäftigten — inklusive Minijobber, Aushilfen und Saisonkräfte. Die Minijob-Grenze liegt 2026 dynamisch bei 603 € im Monat. Trinkgeld zählt nicht zum Mindestlohn, Nacht- und Sonntagszuschläge ebenfalls nicht. Das Gastgewerbe ist außerdem Aufzeichnungs-Branche nach § 17 MiLoG — der Zoll (FKS) kontrolliert.
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GastroDok-Redaktion · Veröffentlicht am · Redaktionell geprüft von Tobias Quass
Das Wichtigste in Kürze
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2026 13,90 € brutto pro Stunde und steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 € (§ 1 MiLoG, 5. Mindestlohnanpassungsverordnung). Er gilt in der Gastronomie ausnahmslos für alle Beschäftigten — auch Minijobber, Aushilfen und Saisonkräfte. Arbeitszeiten müssen nach § 17 MiLoG dokumentiert werden.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG beträgt ab 1.1.2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde und ab 1.1.2027 14,60 €. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025, den die Bundesregierung mit der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt hat. Einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn im Gastgewerbe gibt es nicht — der gesetzliche MiLoG gilt.
| Zeitraum | Mindestlohn brutto/Stunde | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 1.1.2026 | 13,90 € | § 1 MiLoG i. V. m. 5. MiLoAnpV |
| ab 1.1.2027 | 14,60 € | 5. MiLoAnpV, Beschluss 27.6.2025 |
DEHOGA-Landestarife können höher liegen — sie binden aber nur tarifgebundene Betriebe. Für alle übrigen Restaurants, Cafés und Hotels ist die 13,90-€-Grenze absolut. Details zur Kalkulation der Personalkosten aus dem neuen Stundensatz stehen in Personalkosten Gastronomie. Bei Verstößen gegen den Mindestlohn drohen Nachzahlungen und eine Zollprüfung in der Gastronomie. Rechtstext direkt bei § 1 MiLoG (gesetze-im-internet.de).
Minijob- und Midijob-Grenze 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 1.10.2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie ergibt sich aus der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 und liegt 2026 bei 603 € pro Monat. Der Übergangsbereich (Midijob) reicht von 603,01 € bis 2.000 € brutto — dort gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
| Beschäftigung | Grenze 2026 | Herleitung |
|---|---|---|
| Minijob | bis 603 €/Monat | 13,90 × 130 ÷ 3 |
| Midijob (Übergangsbereich) | 603,01 – 2.000 €/Monat | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Ab 1.1.2027 | 633 €/Monat | 14,60 × 130 ÷ 3 |
Bei 13,90 € pro Stunde dürfen Minijobber im Monatsdurchschnitt maximal rund 43,4 Stunden arbeiten (603 ÷ 13,90). Wer regelmäßig über der Grenze landet, kippt in die Sozialversicherungspflicht. Detaillierte Musterverträge stehen in Arbeitsvertrag Minijob Gastronomie.
Für wen gilt der Mindestlohn — und für wen nicht?
Der Mindestlohn gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfen. Ausgenommen sind Azubis (Mindestausbildungsvergütung § 17 BBiG), Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme (§ 22 MiLoG). Trinkgeld ist freiwillige Leistung Dritter und nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
| Mindestlohn gilt | Mindestlohn gilt NICHT |
|---|---|
| Vollzeit, Teilzeit | Auszubildende (§ 17 BBiG) |
| Minijob (603 €) | Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung |
| Kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen | Freiwillige Praktika bis 3 Monate zur Berufsorientierung |
| Saisonkräfte | Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung |
| Küchenhilfen, Service, Bar | Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten |
Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind zudem Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Trinkgeld — diese Zahlungen müssen zusätzlich zum Grundlohn von 13,90 € fließen. Zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeld siehe Trinkgeld Gastronomie. Neue Mitarbeitende müssen zudem fristgerecht per Sofortmeldung angemeldet werden.
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HR-Toolkit ansehenAufzeichnungspflicht § 17 MiLoG (Gastro-Pflicht!)
Das Gastgewerbe zählt zu den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Damit greift die verschärfte Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen für alle Beschäftigten — auch Minijobber und Aushilfen — spätestens bis zum 7. Kalendertag danach aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Verstöße kosten bis zu 30.000 €.
| Pflicht | Frist | Aufbewahrung |
|---|---|---|
| Beginn der täglichen Arbeitszeit | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
| Ende der täglichen Arbeitszeit | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
| Dauer (netto, ohne Pausen) | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert unangekündigt und prüft insbesondere Minijob-Aufzeichnungen. Rechtstext: § 17 MiLoG. Betriebsfertige Vorlagen liegen unter Stundenzettel-Vorlage und Arbeitszeiterfassung Gastronomie.
Was Mindestlohnverstöße kosten
Wer weniger als 13,90 € brutto pro Stunde zahlt, riskiert nach § 21 MiLoG Bußgelder bis 500.000 €, muss die Differenz für bis zu drei Jahre nachzahlen (samt Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil) und wird ab 2.500 € Bußgeld nach § 19 MiLoG von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Zuständig sind Zoll (FKS) und Hauptzollämter.
| Verstoß | Sanktion | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindestlohn unterschritten | Bußgeld bis 500.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG |
| Aufzeichnung fehlt / verspätet | Bußgeld bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG |
| Ab 2.500 € Bußgeld | Ausschluss öffentliche Aufträge | § 19 MiLoG |
| Nachforderung SV-Beiträge | bis zu 4 Jahre rückwirkend | § 25 SGB IV |
Die Bundesregierung hat den neuen Stundensatz per Verordnung bestätigt — Details in der BMAS-Pressemitteilung.
Wie stark der neue Stundensatz die Kostenstruktur belastet, zeigt der Personalkostenquote-Rechner. Für Saison- und Aushilfskräfte lohnt der Blick auf die kurzfristige Beschäftigung (70-Tage-Regel), für Mehrarbeit auf Überstunden und Mehrarbeit und für Spätschichten auf den Nachtzuschlag in der Gastronomie. Für Azubis gilt statt des Mindestlohns die Mindestausbildungsvergütung — Muster und Pflichtangaben stehen im Ausbildungsvertrag Gastronomie.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 in der Gastronomie?
- Seit 1.1.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG 13,90 € brutto pro Zeitstunde. Er gilt für alle Beschäftigten im Gastgewerbe, unabhängig von Betriebsgröße oder Tarifbindung. Zum 1.1.2027 steigt er nach der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung auf 14,60 €.
- Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber im Restaurant?
- Ja. Minijobber haben denselben Anspruch auf 13,90 € brutto pro Stunde wie alle anderen Beschäftigten. Die 603-€-Grenze ist eine Obergrenze für den Monatsverdienst — kein anderer Stundensatz. Wer weniger zahlt, riskiert Nachforderungen der Rentenversicherung und Bußgelder bis 500.000 € nach § 21 MiLoG.
- Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?
- Nein. Für Azubis greift stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. 2026 liegen die gesetzlichen Untergrenzen im ersten Ausbildungsjahr bei mindestens 766 € brutto pro Monat, im zweiten +18 %, im dritten +35 %, im vierten +40 %. Tarifverträge können höhere Sätze festlegen.
- Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?
- Nein. Trinkgeld ist nach ständiger Rechtsprechung eine freiwillige Leistung Dritter und wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Der Arbeitgeber muss die 13,90 € pro Stunde eigenständig zahlen. Auch Nacht- und Sonntagszuschläge zählen nicht zum Grundlohn im Sinne des MiLoG.
- Wo liegt die Minijob-Grenze 2026?
- Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wird nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet. 2026 ergibt das 603 € pro Monat (13,90 × 130 ÷ 3 = 602,66, aufgerundet). Ab 1.1.2027 steigt sie mit dem neuen Mindestlohn auf 633 €.
- Muss ich Arbeitszeiten in der Gastronomie aufzeichnen?
- Ja. Das Gastgewerbe ist eine Branche nach § 2a SchwarzArbG und fällt damit unter die Aufzeichnungspflicht § 17 MiLoG. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen für alle Beschäftigten — auch Minijobber — spätestens bis zum 7. Kalendertag danach aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Verstöße kosten bis zu 30.000 €.
Quellen
Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.