
Mindestlohn in der Gastronomie 2026: Höhe, Minijob-Grenze, Pflichten
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1.1.2026 13,90 € brutto pro Stunde und steigt zum 1.1.2027 auf 14,60 € (§ 1 MiLoG, 5. Mindestlohnanpassungsverordnung). Er gilt in der Gastronomie für alle Beschäftigten — inklusive Minijobber, Aushilfen und Saisonkräfte. Die Minijob-Grenze liegt 2026 dynamisch bei 603 € im Monat. Trinkgeld zählt nicht zum Mindestlohn, Nacht- und Sonntagszuschläge ebenfalls nicht. Das Gastgewerbe ist außerdem Aufzeichnungs-Branche nach § 17 MiLoG — der Zoll (FKS) kontrolliert.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG beträgt ab 1.1.2026 13,90 € brutto pro Zeitstunde und ab 1.1.2027 14,60 €. Grundlage ist der Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.6.2025, den die Bundesregierung mit der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt hat. Einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn im Gastgewerbe gibt es nicht — der gesetzliche MiLoG gilt.
| Zeitraum | Mindestlohn brutto/Stunde | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 1.1.2026 | 13,90 € | § 1 MiLoG i. V. m. 5. MiLoAnpV |
| ab 1.1.2027 | 14,60 € | 5. MiLoAnpV, Beschluss 27.6.2025 |
DEHOGA-Landestarife können höher liegen — sie binden aber nur tarifgebundene Betriebe. Für alle übrigen Restaurants, Cafés und Hotels ist die 13,90-€-Grenze absolut. Details zur Kalkulation der Personalkosten aus dem neuen Stundensatz stehen in Personalkosten Gastronomie. Rechtstext direkt bei § 1 MiLoG (gesetze-im-internet.de).
Minijob- und Midijob-Grenze 2026
Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 1.10.2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Sie ergibt sich aus der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 und liegt 2026 bei 603 € pro Monat. Der Übergangsbereich (Midijob) reicht von 603,01 € bis 2.000 € brutto — dort gelten reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
| Beschäftigung | Grenze 2026 | Herleitung |
|---|---|---|
| Minijob | bis 603 €/Monat | 13,90 × 130 ÷ 3 |
| Midijob (Übergangsbereich) | 603,01 – 2.000 €/Monat | § 20 Abs. 2 SGB IV |
| Ab 1.1.2027 | 633 €/Monat | 14,60 × 130 ÷ 3 |
Bei 13,90 € pro Stunde dürfen Minijobber im Monatsdurchschnitt maximal rund 43,4 Stunden arbeiten (603 ÷ 13,90). Wer regelmäßig über der Grenze landet, kippt in die Sozialversicherungspflicht. Detaillierte Musterverträge stehen in Arbeitsvertrag Minijob Gastronomie.
Für wen gilt der Mindestlohn — und für wen nicht?
Der Mindestlohn gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob, kurzfristig Beschäftigte und Aushilfen. Ausgenommen sind Azubis (Mindestausbildungsvergütung § 17 BBiG), Pflichtpraktikanten, Jugendliche unter 18 ohne Berufsabschluss und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten nach Beschäftigungsaufnahme (§ 22 MiLoG). Trinkgeld ist freiwillige Leistung Dritter und nicht auf den Mindestlohn anrechenbar.
| Mindestlohn gilt | Mindestlohn gilt NICHT |
|---|---|
| Vollzeit, Teilzeit | Auszubildende (§ 17 BBiG) |
| Minijob (603 €) | Pflichtpraktika im Rahmen der Ausbildung |
| Kurzfristig Beschäftigte, Aushilfen | Freiwillige Praktika bis 3 Monate zur Berufsorientierung |
| Saisonkräfte | Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung |
| Küchenhilfen, Service, Bar | Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten |
Nicht auf den Mindestlohn anrechenbar sind zudem Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Trinkgeld — diese Zahlungen müssen zusätzlich zum Grundlohn von 13,90 € fließen. Zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeld siehe Trinkgeld Gastronomie.
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HR-Toolkit ansehenAufzeichnungspflicht § 17 MiLoG (Gastro-Pflicht!)
Das Gastgewerbe zählt zu den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Damit greift die verschärfte Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen für alle Beschäftigten — auch Minijobber und Aushilfen — spätestens bis zum 7. Kalendertag danach aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Verstöße kosten bis zu 30.000 €.
| Pflicht | Frist | Aufbewahrung |
|---|---|---|
| Beginn der täglichen Arbeitszeit | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
| Ende der täglichen Arbeitszeit | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
| Dauer (netto, ohne Pausen) | binnen 7 Kalendertagen | mind. 2 Jahre |
Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert unangekündigt und prüft insbesondere Minijob-Aufzeichnungen. Rechtstext: § 17 MiLoG. Betriebsfertige Vorlagen liegen unter Stundenzettel-Vorlage und Arbeitszeiterfassung Gastronomie.
Was Mindestlohnverstöße kosten
Wer weniger als 13,90 € brutto pro Stunde zahlt, riskiert nach § 21 MiLoG Bußgelder bis 500.000 €, muss die Differenz für bis zu drei Jahre nachzahlen (samt Sozialversicherungsbeiträge Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil) und wird ab 2.500 € Bußgeld nach § 19 MiLoG von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Zuständig sind Zoll (FKS) und Hauptzollämter.
| Verstoß | Sanktion | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindestlohn unterschritten | Bußgeld bis 500.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG |
| Aufzeichnung fehlt / verspätet | Bußgeld bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG |
| Ab 2.500 € Bußgeld | Ausschluss öffentliche Aufträge | § 19 MiLoG |
| Nachforderung SV-Beiträge | bis zu 4 Jahre rückwirkend | § 25 SGB IV |
Die Bundesregierung hat den neuen Stundensatz per Verordnung bestätigt — Details in der BMAS-Pressemitteilung.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
- Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 in der Gastronomie?
- Seit 1.1.2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG 13,90 € brutto pro Zeitstunde. Er gilt für alle Beschäftigten im Gastgewerbe, unabhängig von Betriebsgröße oder Tarifbindung. Zum 1.1.2027 steigt er nach der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung auf 14,60 €.
- Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber im Restaurant?
- Ja. Minijobber haben denselben Anspruch auf 13,90 € brutto pro Stunde wie alle anderen Beschäftigten. Die 603-€-Grenze ist eine Obergrenze für den Monatsverdienst — kein anderer Stundensatz. Wer weniger zahlt, riskiert Nachforderungen der Rentenversicherung und Bußgelder bis 500.000 € nach § 21 MiLoG.
- Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?
- Nein. Für Azubis greift stattdessen die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. 2026 liegen die gesetzlichen Untergrenzen im ersten Ausbildungsjahr bei mindestens 766 € brutto pro Monat, im zweiten +18 %, im dritten +35 %, im vierten +40 %. Tarifverträge können höhere Sätze festlegen.
- Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn?
- Nein. Trinkgeld ist nach ständiger Rechtsprechung eine freiwillige Leistung Dritter und wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Der Arbeitgeber muss die 13,90 € pro Stunde eigenständig zahlen. Auch Nacht- und Sonntagszuschläge zählen nicht zum Grundlohn im Sinne des MiLoG.
- Wo liegt die Minijob-Grenze 2026?
- Die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und wird nach der Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet. 2026 ergibt das 603 € pro Monat (13,90 × 130 ÷ 3 = 602,66, aufgerundet). Ab 1.1.2027 steigt sie mit dem neuen Mindestlohn auf 633 €.
- Muss ich Arbeitszeiten in der Gastronomie aufzeichnen?
- Ja. Das Gastgewerbe ist eine Branche nach § 2a SchwarzArbG und fällt damit unter die Aufzeichnungspflicht § 17 MiLoG. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen für alle Beschäftigten — auch Minijobber — spätestens bis zum 7. Kalendertag danach aufgezeichnet und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Verstöße kosten bis zu 30.000 €.