
Nacht- und SFN-Zuschläge in der Gastronomie: Höhe, Steuerfreiheit (2026)
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Für Nachtarbeit muss die Gastronomie einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG) — Sonn- und Feiertagszuschläge sind dagegen nur bei Tarif- oder Arbeitsvertrag Pflicht. Steuerlich sind SFN-Zuschläge nach § 3b EStG bis zu 25–150 % des Grundlohns steuerfrei, sozial versicherungsfrei aber nur bis 25 € Grundlohn je Stunde (§ 1 SvEV). Trinkgeld zählt nicht zum Grundlohn und ist keine Bemessungsgrundlage.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Gibt es einen Anspruch auf Zuschläge?
Für Nachtarbeit besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt. Das BAG hält 25 % regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit tendenziell höher. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch — nur Tarif oder Arbeitsvertrag.
| Anlass | Gesetzlicher Zuschlag? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (23–6 Uhr) | Ja — Zuschlag ODER bezahlte freie Tage | § 6 Abs. 5 ArbZG |
| Sonntagsarbeit | Nein — nur bei Tarif/Vertrag | § 9 ArbZG regelt nur die Zulässigkeit |
| Gesetzliche Feiertage | Nein — nur bei Tarif/Vertrag | § 9 ArbZG |
| Dauernachtarbeit | Höherer Zuschlag üblich (BAG) | § 6 Abs. 5 ArbZG |
Details zur Zulässigkeit von Sonntagsarbeit stehen in Arbeitszeitgesetz Gastronomie. Rechtstext: § 6 ArbZG.
Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG
Nach § 3b EStG sind Zuschläge auf den Grundlohn bis zu bestimmten Prozentsätzen steuerfrei — Voraussetzung ist eine tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn pro Stunde und darf für die Steuerfreiheit maximal 50 € pro Stunde betragen (§ 3b Abs. 2). Trinkgeld gehört nicht zum Grundlohn.
| Zeitraum | Steuerfrei (% auf Grundlohn) | Bemerkung |
|---|---|---|
| Nacht 20–6 Uhr | 25 % | Regelsatz Nachtarbeit |
| Nacht 0–4 Uhr | 40 % | nur wenn Arbeit vor 0 Uhr begonnen |
| Sonntag 0–24 Uhr | 50 % | gilt bis Montag 4 Uhr, wenn Arbeit am Sonntag begann |
| Gesetzlicher Feiertag; 31.12. ab 14 Uhr | 125 % | am jeweiligen Ort |
| 24.12. ab 14 Uhr; 25./26.12.; 1. Mai | 150 % | Höchstsatz |
Gesetzestext: § 3b EStG. Fällt eine Nacht-Stunde in die Sonntagszeit, dürfen Nacht- und Sonntagszuschlag kumuliert werden — jeweils bis zum zulässigen Höchstsatz.
Steuerfrei ≠ sozialversicherungsfrei
Die Steuerfreiheit reicht weiter als die SV-Freiheit. Nach § 1 SvEV bleiben SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn 25 € pro Stunde nicht übersteigt. Übersteigt der Grundlohn 25 €, wird der Zuschlag auf den darüberliegenden Anteil sozial versicherungspflichtig — auch dann, wenn er steuerlich (bis 50 € Grundlohn) weiterhin frei bleibt.
| Beispiel Grundlohn | Nachtzuschlag 25 % | Steuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| 15 €/Std | 3,75 €/Std | komplett steuerfrei | komplett SV-frei |
| 25 €/Std | 6,25 €/Std | komplett steuerfrei | komplett SV-frei (Grenze) |
| 30 €/Std | 7,50 €/Std | komplett steuerfrei | anteilig SV-pflichtig (Anteil über 25 €) |
| 60 €/Std | 15,00 €/Std | nur bis 50 € Grundlohn steuerfrei | anteilig SV-pflichtig |
Rechtstext: § 1 SvEV. Für die Kalkulation der Personalkosten bei Nachtdiensten siehe Personalkosten Gastronomie.
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Zuschläge werden immer stundengenau auf die tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit gezahlt — nicht pauschal auf das Monatsgehalt. Sie kommen ZUSÄTZLICH zum Grundlohn hinzu, ein „Bruttolohn inklusive Zuschlag“ kippt die Steuerfreiheit. Grundlage ist eine lückenlose Zeiterfassung nach § 17 MiLoG (siehe Stundenzettel-Vorlage).
Rechenbeispiel Nachtstunde: Grundlohn 15 € × 25 % Nachtzuschlag = 3,75 € pro Stunde. Für 6 Stunden Nachtarbeit an einem Werktag ergibt sich brutto 6 × 15 € + 6 × 3,75 € = 112,50 €. Davon sind die 22,50 € Zuschlag komplett steuer- und beitragsfrei. Die Zuschlagsregelung sollte im Arbeitsvertrag Gastronomie eindeutig verankert sein (Prozentsatz, Bezugsgröße Grundlohn, Nachweispflicht).
Häufige Fehler
Die teuersten Fehler sind pauschale Zuschläge statt stundengenauer Abrechnung, das Übersehen der 25-€-SV-Grenze, das Behandeln von Trinkgeld als Grundlohn und fehlende Zeitnachweise. Jeder einzelne Punkt führt bei der nächsten DRV-Betriebsprüfung zu Nachforderungen — häufig für die letzten vier Kalenderjahre (§ 25 SGB IV).
| Fehler | Folge | Richtig |
|---|---|---|
| Pauschaler „Nachtzuschlag“ im Monatsgehalt | Steuerfreiheit entfällt komplett | Stundengenau ausweisen |
| Trinkgeld in Grundlohn eingerechnet | SV-Nachforderung Zuschlag | Trinkgeld ist nicht Grundlohn |
| Grundlohn > 25 €/Std SV-frei behandelt | SV-Nachforderung Anteil über 25 € | § 1 SvEV beachten |
| Kein Stundenzettel für Nachtstunden | Kein Nachweis der begünstigten Zeit | Zeiterfassung § 17 MiLoG |
| Sonntagszuschlag ohne Vertragsgrundlage zugesagt und dann gestrichen | Betriebliche Übung, Rückforderung schwierig | Klare vertragliche Regelung |
Zur Behandlung von Trinkgeld: Trinkgeld Gastronomie.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht auf Grundlage der zitierten Vorschriften und BAG-Rechtsprechung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
- Gibt es einen Pflicht-Nachtzuschlag im Gastgewerbe?
- Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren. Das BAG hält einen Zuschlag von 25 % für regelmäßig angemessen (bei Dauernachtarbeit tendenziell höher). Nachtzeit im ArbZG-Sinn: 23 bis 6 Uhr.
- Wie hoch sind SFN-Zuschläge steuerfrei?
- Nach § 3b EStG sind Zuschläge auf den Grundlohn steuerfrei: Nachtarbeit 20–6 Uhr 25 % (0–4 Uhr 40 %, wenn vor 0 Uhr begonnen), Sonntag 50 %, gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %, 24.12. ab 14 Uhr sowie 25./26.12. und 1. Mai 150 %. Grundlohn-Deckel für die Steuerfreiheit: 50 € pro Stunde.
- Ab wann gilt Nachtarbeit?
- Zwei unterschiedliche Zeiträume: Nach § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (Bäcker/Konditor 22 bis 5 Uhr). Steuerlich begünstigt sind nach § 3b EStG Nachtarbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr — der erhöhte Satz von 40 % gilt für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
- Ist der Sonntagszuschlag im Gastgewerbe Pflicht?
- Nein. Ein Zuschlag für Sonntagsarbeit ist im deutschen Arbeitsrecht nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde. Ohne solche Regelung besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch — die Sonntagsarbeit selbst regelt § 9 ArbZG (Grundverbot mit Ausnahmen).
- Sind SFN-Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?
- Nur teilweise. Die Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 SvEV greift nur bei einem Grundlohn bis 25 € pro Stunde — darüber werden Zuschläge sozialversicherungspflichtig, selbst wenn sie steuerfrei bleiben. Bei Grundlohn 15 € komplett SV-frei; bei 30 € ist die Differenz sozialversicherungspflichtig.