Nacht- und SFN-Zuschläge in der Gastronomie: Höhe, Steuerfreiheit (2026)

Nacht- und SFN-Zuschläge in der Gastronomie: Höhe, Steuerfreiheit (2026)

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Für Nachtarbeit muss die Gastronomie einen angemessenen Zuschlag oder Freizeitausgleich gewähren (§ 6 Abs. 5 ArbZG) — Sonn- und Feiertagszuschläge sind dagegen nur bei Tarif- oder Arbeitsvertrag Pflicht. Steuerlich sind SFN-Zuschläge nach § 3b EStG bis zu 25–150 % des Grundlohns steuerfrei, sozial­ versicherungsfrei aber nur bis 25 € Grundlohn je Stunde (§ 1 SvEV). Trinkgeld zählt nicht zum Grundlohn und ist keine Bemessungsgrundlage.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Gibt es einen Anspruch auf Zuschläge?

Für Nachtarbeit besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch: § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt. Das BAG hält 25 % regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit tendenziell höher. Für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch — nur Tarif oder Arbeitsvertrag.

AnlassGesetzlicher Zuschlag?Rechtsgrundlage
Nachtarbeit (23–6 Uhr)Ja — Zuschlag ODER bezahlte freie Tage§ 6 Abs. 5 ArbZG
SonntagsarbeitNein — nur bei Tarif/Vertrag§ 9 ArbZG regelt nur die Zulässigkeit
Gesetzliche FeiertageNein — nur bei Tarif/Vertrag§ 9 ArbZG
DauernachtarbeitHöherer Zuschlag üblich (BAG)§ 6 Abs. 5 ArbZG

Details zur Zulässigkeit von Sonntagsarbeit stehen in Arbeitszeitgesetz Gastronomie. Rechtstext: § 6 ArbZG.

Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG

Nach § 3b EStG sind Zuschläge auf den Grundlohn bis zu bestimmten Prozentsätzen steuerfrei — Voraussetzung ist eine tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit. Der Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn pro Stunde und darf für die Steuerfreiheit maximal 50 € pro Stunde betragen (§ 3b Abs. 2). Trinkgeld gehört nicht zum Grundlohn.

ZeitraumSteuerfrei (% auf Grundlohn)Bemerkung
Nacht 20–6 Uhr25 %Regelsatz Nachtarbeit
Nacht 0–4 Uhr40 %nur wenn Arbeit vor 0 Uhr begonnen
Sonntag 0–24 Uhr50 %gilt bis Montag 4 Uhr, wenn Arbeit am Sonntag begann
Gesetzlicher Feiertag; 31.12. ab 14 Uhr125 %am jeweiligen Ort
24.12. ab 14 Uhr; 25./26.12.; 1. Mai150 %Höchstsatz

Gesetzestext: § 3b EStG. Fällt eine Nacht-Stunde in die Sonntagszeit, dürfen Nacht- und Sonntagszuschlag kumuliert werden — jeweils bis zum zulässigen Höchstsatz.

Steuerfrei ≠ sozialversicherungsfrei

Die Steuerfreiheit reicht weiter als die SV-Freiheit. Nach § 1 SvEV bleiben SFN-Zuschläge nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn 25 € pro Stunde nicht übersteigt. Übersteigt der Grundlohn 25 €, wird der Zuschlag auf den darüberliegenden Anteil sozial­ versicherungspflichtig — auch dann, wenn er steuerlich (bis 50 € Grundlohn) weiterhin frei bleibt.

Beispiel GrundlohnNachtzuschlag 25 %SteuerSozialversicherung
15 €/Std3,75 €/Stdkomplett steuerfreikomplett SV-frei
25 €/Std6,25 €/Stdkomplett steuerfreikomplett SV-frei (Grenze)
30 €/Std7,50 €/Stdkomplett steuerfreianteilig SV-pflichtig (Anteil über 25 €)
60 €/Std15,00 €/Stdnur bis 50 € Grundlohn steuerfreianteilig SV-pflichtig

Rechtstext: § 1 SvEV. Für die Kalkulation der Personalkosten bei Nachtdiensten siehe Personalkosten Gastronomie.

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So rechnen Sie SFN-Zuschläge korrekt ab

Zuschläge werden immer stundengenau auf die tatsächlich in den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit gezahlt — nicht pauschal auf das Monatsgehalt. Sie kommen ZUSÄTZLICH zum Grundlohn hinzu, ein „Bruttolohn inklusive Zuschlag“ kippt die Steuerfreiheit. Grundlage ist eine lückenlose Zeiterfassung nach § 17 MiLoG (siehe Stundenzettel-Vorlage).

Rechenbeispiel Nachtstunde: Grundlohn 15 € × 25 % Nachtzuschlag = 3,75 € pro Stunde. Für 6 Stunden Nachtarbeit an einem Werktag ergibt sich brutto 6 × 15 € + 6 × 3,75 € = 112,50 €. Davon sind die 22,50 € Zuschlag komplett steuer- und beitragsfrei. Die Zuschlagsregelung sollte im Arbeitsvertrag Gastronomie eindeutig verankert sein (Prozentsatz, Bezugsgröße Grundlohn, Nachweispflicht).

Häufige Fehler

Die teuersten Fehler sind pauschale Zuschläge statt stundengenauer Abrechnung, das Übersehen der 25-€-SV-Grenze, das Behandeln von Trinkgeld als Grundlohn und fehlende Zeitnachweise. Jeder einzelne Punkt führt bei der nächsten DRV-Betriebsprüfung zu Nachforderungen — häufig für die letzten vier Kalenderjahre (§ 25 SGB IV).

FehlerFolgeRichtig
Pauschaler „Nachtzuschlag“ im MonatsgehaltSteuerfreiheit entfällt komplettStundengenau ausweisen
Trinkgeld in Grundlohn eingerechnetSV-Nachforderung ZuschlagTrinkgeld ist nicht Grundlohn
Grundlohn > 25 €/Std SV-frei behandeltSV-Nachforderung Anteil über 25 €§ 1 SvEV beachten
Kein Stundenzettel für NachtstundenKein Nachweis der begünstigten ZeitZeiterfassung § 17 MiLoG
Sonntagszuschlag ohne Vertragsgrundlage zugesagt und dann gestrichenBetriebliche Übung, Rückforderung schwierigKlare vertragliche Regelung

Zur Behandlung von Trinkgeld: Trinkgeld Gastronomie.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht auf Grundlage der zitierten Vorschriften und BAG-Rechtsprechung. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Gibt es einen Pflicht-Nachtzuschlag im Gastgewerbe?
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG muss der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt gewähren. Das BAG hält einen Zuschlag von 25 % für regelmäßig angemessen (bei Dauernachtarbeit tendenziell höher). Nachtzeit im ArbZG-Sinn: 23 bis 6 Uhr.
Wie hoch sind SFN-Zuschläge steuerfrei?
Nach § 3b EStG sind Zuschläge auf den Grundlohn steuerfrei: Nachtarbeit 20–6 Uhr 25 % (0–4 Uhr 40 %, wenn vor 0 Uhr begonnen), Sonntag 50 %, gesetzliche Feiertage und 31.12. ab 14 Uhr 125 %, 24.12. ab 14 Uhr sowie 25./26.12. und 1. Mai 150 %. Grundlohn-Deckel für die Steuerfreiheit: 50 € pro Stunde.
Ab wann gilt Nachtarbeit?
Zwei unterschiedliche Zeiträume: Nach § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (Bäcker/Konditor 22 bis 5 Uhr). Steuerlich begünstigt sind nach § 3b EStG Nachtarbeitsstunden zwischen 20 und 6 Uhr — der erhöhte Satz von 40 % gilt für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde.
Ist der Sonntagszuschlag im Gastgewerbe Pflicht?
Nein. Ein Zuschlag für Sonntagsarbeit ist im deutschen Arbeitsrecht nur geschuldet, wenn er im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich zugesagt wurde. Ohne solche Regelung besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch — die Sonntagsarbeit selbst regelt § 9 ArbZG (Grundverbot mit Ausnahmen).
Sind SFN-Zuschläge auch sozialversicherungsfrei?
Nur teilweise. Die Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 SvEV greift nur bei einem Grundlohn bis 25 € pro Stunde — darüber werden Zuschläge sozialversicherungspflichtig, selbst wenn sie steuerfrei bleiben. Bei Grundlohn 15 € komplett SV-frei; bei 30 € ist die Differenz sozialversicherungspflichtig.

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