Betriebsdokumente für Restaurants & Lokale: Welche Unterlagen Pflicht sind (2026)

Betriebsdokumente für Restaurants & Lokale: Welche Unterlagen Pflicht sind (2026)

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Pflicht sind in der deutschen Gastronomie fünf Dokumentenblöcke: HACCP- und Eigenkontrollaufzeichnungen nach VO (EG) Nr. 852/2004, Belehrungs- und Schulungsnachweise nach § 43 IfSG, Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG, Kassen- und Buchführungsunterlagen nach §§ 146, 146a AO sowie die aushangpflichtigen Gesetze. Diese Seite ordnet jedes Dokument seiner Rechtsgrundlage, der prüfenden Behörde und der Aufbewahrungsfrist zu. Die passenden Muster finden Sie im Hub Mustervorlagen für die Gastronomie.

GastroDok-Redaktion · Veröffentlicht am

Welche Betriebsdokumente sind Pflicht?

Fünf Blöcke decken praktisch jede Kontrolle ab: Hygiene und HACCP für die Lebensmittelüberwachung, Personalunterlagen für Zoll und Rentenversicherung, Kasse und Buchführung für das Finanzamt, Arbeitsschutz für die Berufsgenossenschaft sowie Erlaubnisse und Aushänge für das Ordnungsamt. Jede Behörde prüft nur ihren eigenen Block — aber sie prüft ihn vollständig.

BlockKerndokumenteRechtsgrundlagePrüfende Stelle
Hygiene / HACCPHACCP-Konzept, Temperatur-, Reinigungs- und WareneingangsnachweiseVO (EG) 852/2004, LMHVLebensmittelüberwachung (Veterinär-/Ordnungsamt)
Personal HygieneBescheinigung Gesundheitsamt, Folgebelehrung alle zwei Jahre, Hygieneschulung§ 43 IfSG, Anhang II Kap. XII VO 852/2004Lebensmittelüberwachung, Gesundheitsamt
Personal ArbeitsrechtArbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnung, Sofortmeldung, Ausweishinweis§ 17 MiLoG, § 28a Abs. 4 SGB IV, § 2a SchwarzArbGZoll (FKS), Rentenversicherung
Kasse & BuchführungKassendaten mit TSE, Verfahrensdokumentation, Belege, Kassenbuch§§ 146, 146a, 147 AO, GoBDFinanzamt
ArbeitsschutzGefährdungsbeurteilung, Unterweisungsnachweise, Betriebsanweisungen§§ 5, 6, 12 ArbSchG, § 14 GefStoffVBerufsgenossenschaft, Gewerbeaufsicht
Erlaubnisse & AushängeGewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis, aushangpflichtige Gesetze, Preisverzeichnis§ 14 GewO, Landesgaststättenrecht, § 13 PAngVOrdnungsamt

Hygiene- und HACCP-Unterlagen

Die Lebensmittelkontrolle prüft selten das HACCP-Konzept als Papierwerk, sondern die laufenden Aufzeichnungen dazu: Temperaturlisten, Reinigungsnachweise, Wareneingangskontrolle, Schädlingsmonitoring und Schulungsnachweise. Artikel 5 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt, diese Aufzeichnungen „während eines angemessenen Zeitraums“ aufzubewahren — eine feste EU-weite Frist nennt die Verordnung ausdrücklich nicht.

DokumentWas hineingehörtRhythmusVorlage
TemperaturkontrolleKühlung, TK, Warmhaltung, Anlieferung; Ist-Wert, Abweichung, MaßnahmetäglichTemperaturkontrolle
Reinigungs- und DesinfektionsplanFläche, Mittel, Dosierung, Frequenz, Handzeichentäglich/wöchentlichReinigungsplan
WareneingangskontrolleLieferant, Charge, Temperatur, Zustand, MHD, Annahme/Ablehnungje LieferungWareneingang
HACCP-KonzeptGefahrenanalyse, CCPs, Grenzwerte, Korrekturmaßnahmen, Verifizierungjährlich prüfenHACCP-Konzept
Eigenkontroll-ChecklisteRundgang Küche, Lager, Gasträume, Personalhygienetäglich/monatlichEigenkontrolle
Allergen- und Zusatzstoffdoku14 Hauptallergene je Gericht, Rezeptbezugbei KartenwechselAllergenmatrix

Gebündelt gehören diese Nachweise in eine Hygienemappe, die bei einer unangekündigten Kontrolle griffbereit liegt. Rechtstext: VO (EG) Nr. 852/2004.

Personalunterlagen: Arbeitszeit, Belehrung, Sofortmeldung

Das Gastgewerbe ist in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ausdrücklich gelistet — daraus folgen drei verschärfte Pflichten: Sofortmeldung jeder Einstellung an die Rentenversicherung nach § 28a Absatz 4 SGB IV, Mitführungspflicht des Ausweispapiers samt nachweislich schriftlichem Hinweis an jeden Beschäftigten, und die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.

Für die Arbeitszeit gilt § 17 Absatz 1 MiLoG: Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Verstöße können nach § 21 Absatz 1 Nummer 8 in Verbindung mit Absatz 3 MiLoG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Praktisch umgesetzt wird das über einen Arbeitszeitnachweis oder Stundenzettel.

DokumentFrist / AuslöserAufbewahrungGrundlage
Sofortmeldungvor Beschäftigungsbeginnmit Lohnunterlagen§ 28a Abs. 4 SGB IV
Schriftlicher Ausweishinweisvor TätigkeitsbeginnDauer der Beschäftigung§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG
Arbeitszeitaufzeichnungspätestens 7 Kalendertagemind. 2 Jahre§ 17 Abs. 1 MiLoG
Bescheinigung Gesundheitsamtvor erstmaliger Tätigkeit, max. 3 Monate altam Betriebsort bereithalten§ 43 Abs. 1, 5 IfSG
Folgebelehrung durch Arbeitgebernach Tätigkeitsaufnahme, dann alle 2 Jahream Betriebsort bereithalten§ 43 Abs. 4 IfSG
Lohnkontoje Abrechnungszeitraum6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStG

Rechtstexte: § 43 IfSG und § 17 MiLoG. Die Erstbescheinigung erhalten Mitarbeiter beim Gesundheitsamt, die Folgebelehrung dokumentieren Sie selbst.

Kasse, Buchführung und GoBD

Auf der Finanzamtsseite hängt alles an drei Nachweisen: einer TSE-gesicherten Kasse mit unveränderbaren Einzelaufzeichnungen nach § 146a AO, der Verfahrensdokumentation nach den GoBD und einer lückenlosen Belegsammlung. Seit 2025 kommt die Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme nach § 146a Absatz 4 AO hinzu — gemeldet wird über ELSTER, je Betriebsstätte einheitlich.

Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme lief die Meldefrist bis zum 31. Juli 2025. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden; dieselbe Frist gilt für die Abmeldung außer Betrieb genommener Geräte. Die GoBD gelten in der Fassung des BMF-Schreibens vom 14. Juli 2025, das insbesondere die Aufbewahrung strukturierter E-Rechnungen neu regelt.

DokumentInhaltGrundlageVertiefung
VerfahrensdokumentationAllgemeine Beschreibung, Anwender-, technische System- und BetriebsdokumentationGoBDVerfahrensdokumentation
Kassendaten (DSFinV-K)Einzelaufzeichnungen, TSE-Signaturen, maschinell auswertbar§ 146a AO, KassenSichVKassenführung GoBD
Kassenbuch / Kassenberichttäglicher Kassensturz, Bestandsabgleich§ 146 AOKassenbuch
Mitteilung § 146a Abs. 4 AOalle Systeme je Betriebsstätte, ELSTER§ 146a Abs. 4 AOKassennachschau
InventarBestandsaufnahme zum Bilanzstichtag§ 240 HGBInventur

Was das Finanzamt im Ernstfall anfordert, zeigt der Beitrag Betriebsprüfung. Rechtsgrundlage: § 146a AO.

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Aushangpflichten: was sichtbar hängen muss

Aushangpflichtig sind in fast jedem Lokal vier Dokumente: das Arbeitszeitgesetz nach § 16 Absatz 1 ArbZG, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nach § 12 Absatz 5 AGG, die jugendschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG nach § 3 Absatz 1 JuSchG und — sobald Jugendliche beschäftigt werden — das Jugendarbeitsschutzgesetz nach § 47 JArbSchG.

AushangRechtsgrundlageAb wannWo
Arbeitszeitgesetz§ 16 Abs. 1 ArbZGab dem ersten Beschäftigtengeeignete Stelle im Betrieb
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz§ 12 Abs. 5 AGGab dem ersten BeschäftigtenAushang oder Auslage
Jugendschutz §§ 4–13 JuSchG§ 3 Abs. 1 JuSchGjeder Gastronomiebetriebdeutlich sichtbar im Gastraum
Jugendarbeitsschutzgesetz§ 47 JArbSchGbei Beschäftigung JugendlicherPersonalbereich
Mutterschutzgesetz§ 26 MuSchGregelmäßig mehr als drei FrauenAushang oder Auslage
Preisverzeichnis§ 13 PAngVjeder GastronomiebetriebEingangsbereich, Endpreise

Der Jugendschutz-Aushang ist der häufigste Beanstandungsgrund bei Ordnungsamtskontrollen — Details im Beitrag Jugendschutzgesetz-Aushang. Das Preisverzeichnis nach § 13 PAngV muss Endpreise inklusive Umsatzsteuer und Bedienungsgeld nennen; bei Getränken zusätzlich Ausschankmenge und Grundpreis.

Aufbewahrungsfristen 2026

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Buchungsbelege und Rechnungen eine verkürzte Frist von acht statt zehn Jahren, geändert durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (§ 257 HGB, § 147 AO, § 14b UStG). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs Jahren.

UnterlageFristGrundlageFristbeginn
Buchungsbelege, Rechnungen8 Jahre (seit 1.1.2025)§ 257 HGB, § 147 AO, § 14b UStGEnde des Entstehungsjahres
Bücher, Inventare, Jahresabschlüsse10 Jahre§ 147 Abs. 3 AOEnde des Jahres der letzten Eintragung
Handels- und Geschäftsbriefe6 Jahre§ 257 Abs. 4 HGBEnde des Jahres des Zugangs/Versands
Lohnkonten6 Jahre§ 41 Abs. 1 EStGEnde des Kalenderjahres
Arbeitszeitaufzeichnungenmind. 2 Jahre§ 17 Abs. 1 MiLoGmaßgeblicher Aufzeichnungszeitpunkt
HACCP-/Eigenkontrollnachweise„angemessener Zeitraum“Art. 5 Abs. 4 VO (EG) 852/2004keine feste EU-Frist

Achtung bei der Verkürzung auf acht Jahre: Sie gilt für Unterlagen, deren bisherige Frist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute greift sie erst ab dem 1. Januar 2026. Da eine Aufbewahrungspflicht die Löschpflicht nach Artikel 17 DSGVO verdrängt, sollte das Löschkonzept mitgezogen werden — siehe DSGVO in der Gastronomie.

Von der Mustervorlage zum prüfungsfesten System

Eine Mustervorlage allein ist kein Nachweis — prüfungsfest wird sie erst durch drei Dinge: eine namentlich festgelegte Zuständigkeit je Dokument, einen festen Rhythmus (täglich, wöchentlich, jährlich) und einen Ablageort, an dem die Kontrolle das Dokument in unter fünf Minuten findet. Leere Formulare in der Schublade wirken in der Kontrolle schlechter als gar keine.

  1. Bestand aufnehmen: Welche der fünf Blöcke sind bei Ihnen bereits dokumentiert, welche nur mündlich geregelt?
  2. Lücken mit Vorlagen schließen — Ausgangspunkt ist der Hub Mustervorlagen Gastronomie.
  3. Je Dokument eine verantwortliche Person und einen Rhythmus festlegen und in die Öffnen-/Schließen-Checkliste einhängen.
  4. Hygienenachweise in der Hygienemappe bündeln, Personalunterlagen in einer separaten Personalakte je Mitarbeiter.
  5. Arbeitsschutz nicht vergessen: Die Gefährdungsbeurteilung ist nach §§ 5, 6 ArbSchG zu dokumentieren, Unterweisungen nach § 12 ArbSchG jährlich zu wiederholen.
  6. Einmal jährlich ein Trockenlauf: Kann jede Schichtleitung jedes Pflichtdokument in fünf Minuten vorlegen? Was länger dauert, liegt falsch.
  7. Neueröffnungen arbeiten zusätzlich die Restaurant-Eröffnungs-Checkliste ab, weil dort Erlaubnisse und Anmeldungen vor dem ersten Gast liegen.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Recht auf Grundlage der genannten Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen (Stand Juli 2026). Landesrecht — insbesondere im Gaststätten- und Lebensmittelüberwachungsrecht — kann abweichen; in Österreich gelten eigene Regelungen. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Welche Dokumente muss ein Restaurant vorhalten?
In der Praxis fünf Blöcke: HACCP- und Eigenkontrollaufzeichnungen nach VO (EG) Nr. 852/2004, Belehrungs- und Schulungsnachweise nach § 43 IfSG, Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 MiLoG, Kassen- und Buchführungsunterlagen nach §§ 146, 146a AO sowie die aushangpflichtigen Gesetze. Dazu kommen Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis und die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 ArbSchG.
Wie lange muss ich Betriebsdokumente aufbewahren?
Buchungsbelege und Rechnungen seit dem 1.1.2025 acht statt zehn Jahre (§ 257 HGB, § 147 AO, § 14b UStG in der Fassung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes). Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren, empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe bei sechs. Arbeitszeitaufzeichnungen: mindestens zwei Jahre nach § 17 Abs. 1 MiLoG.
Welche Unterlagen prüft die Lebensmittelkontrolle zuerst?
Erfahrungsgemäß die laufenden Aufzeichnungen, nicht das Konzeptpapier: Temperaturlisten für Kühlung, Tiefkühlung und Warmhaltung, Reinigungs- und Desinfektionsnachweise, Wareneingangskontrolle, Schädlingsmonitoring sowie die Belehrungs- und Hygieneschulungsnachweise des Personals. Ein perfektes HACCP-Konzept ohne gelebte Aufzeichnungen fällt in der Kontrolle durch.
Muss ich Betriebsdokumente digital führen?
Für Hygiene- und Personalunterlagen ist Papier weiterhin zulässig. Sobald Sie elektronisch aufzeichnen, gelten die GoBD: nachvollziehbar, vollständig, unveränderbar. Für die Kasse gibt es kein Wahlrecht mehr — elektronische Aufzeichnungssysteme brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach § 146a AO und müssen dem Finanzamt über ELSTER gemeldet werden.
Was kostet fehlende Dokumentation?
Der Bußgeldrahmen ist erheblich: Verstöße gegen die Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 Abs. 1 MiLoG können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG), nicht gezahlter Mindestlohn mit bis zu 500.000 Euro. Bei Kassenmängeln droht zusätzlich die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO.

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