
Jugendschutzgesetz Aushang: Pflicht, Inhalte und Vorlage zum Ausdrucken (§ 3 JuSchG)
Jeder Gastronom ist nach § 3 JuSchG gesetzlich verpflichtet, die für seinen Betrieb geltenden Jugendschutzvorschriften (§§ 4 bis 13 JuSchG) durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen – wer den Jugendschutzgesetz-Aushang nicht anbringt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Restaurant, Bar, Café, Imbiss, Club oder Festzelt – überall, wo Gäste bewirtet werden, gehört der Aushang an eine gut sichtbare Stelle. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was der Aushang enthalten muss, welche Altersgrenzen für Alkohol und Tabak gelten, welche Aufenthaltszeiten das Gesetz vorschreibt und welche Bußgelder drohen (Stand: Juli 2026, geprüft an der aktuellen Gesetzesfassung).
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Wer muss den Jugendschutzgesetz-Aushang anbringen? (§ 3 JuSchG)
Nach § 3 Abs. 1 JuSchG müssen alle Veranstalter und Gewerbetreibenden – also jedes Restaurant, jede Bar, jedes Café, jeder Imbiss und jeder Club – die für ihren Betrieb geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen. Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch für temporäre Veranstaltungen wie Stadtfeste, Vereinsfeiern mit Ausschank oder Foodtrucks mit Sitzgelegenheit. Wortlaut: § 3 JuSchG.
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor: Entscheidend ist deutlich sichtbar und gut lesbar. Bewährt: Eingangsbereich, Theke, neben der Garderobe. Ein selbst ausgedruckter Aushang in A4 oder A3 erfüllt die Pflicht vollständig. Für Gründer: der Aushang ist Pflichtpunkt in der Checkliste zur Restauranteröffnung.
JuSchG-Aushang als druckfertiges PDF (A4/A3) – aktuelle Fassung, gratis
§§ 4, 5, 9, 10 JuSchG in der aktuellen Fassung, deutlich lesbar gesetzt – sofort auf dieser Seite als Download.
Jugendschutzgesetz-Aushang zum Ausdrucken: Diese Inhalte sind Pflicht
Ein rechtssicherer Jugendschutzgesetz-Aushang zum Ausdrucken muss die Altersgrenzen für Alkohol (§ 9), Tabak und E-Zigaretten (§ 10), die Aufenthaltszeiten in Gaststätten (§ 4) sowie die Regeln für Tanzveranstaltungen (§ 5) wiedergeben – inhaltlich korrekt und in der aktuellen Gesetzesfassung, deutlich sichtbar im Eingangs- oder Thekenbereich platziert.
Für eine klassische Gaststätte: § 4 (Aufenthalt), § 5 (Tanzveranstaltungen), § 9 (Alkohol), § 10 (Tabak/E-Zigaretten). Spielhallen zusätzlich § 6, Kinos § 11. Wichtig: Veraltete Aushänge gelten als „nicht richtig" bekannt gemacht – seit der Ausweitung des § 10 auf E-Zigaretten und nikotinfreie E-Shishas sind viele alte Vorlagen unvollständig. Prüfen Sie den Aushang regelmäßig auf Aktualität — wie die Speisekarte.
Aushang Alkohol Jugendschutzgesetz: Altersgrenzen nach § 9 und § 10
Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken dürfen erst ab 16 Jahren abgegeben werden, Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke erst ab 18 Jahren – Tabakwaren, nikotinhaltige Produkte sowie E-Zigaretten und E-Shishas (auch nikotinfrei) sind nach § 10 JuSchG generell erst ab 18 erlaubt. Maßgeblich: § 9 JuSchG. Verboten ist nicht nur die Abgabe, sondern auch das Gestatten des Verzehrs – Sie haften auch, wenn ein Erwachsener am Tisch das Bier für den 15-Jährigen bestellt.
| Produkt | Unter 14 | 14–15 Jahre | 16–17 Jahre | Ab 18 |
|---|---|---|---|---|
| Bier, Wein, Sekt, weinhaltige Mischgetränke | Verboten | Nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (§ 9 Abs. 2) | Erlaubt | Erlaubt |
| Spirituosen, Alkopops, spirituosenhaltige Cocktails | Verboten | Verboten | Verboten | Erlaubt |
| Tabakwaren und nikotinhaltige Produkte | Verboten | Verboten | Verboten | Erlaubt |
| E-Zigaretten und E-Shishas – auch nikotinfrei | Verboten | Verboten | Verboten | Erlaubt |
Das begleitete Trinken nach § 9 Abs. 2 gilt Stand Juli 2026 weiterhin: Jugendliche ab 14 dürfen Bier/Wein/Sekt konsumieren, wenn eine personensorgeberechtigte Person (Elternteil) sie begleitet – Oma, Tante oder der volljährige Bruder genügen dafür NICHT. Eine diskutierte Abschaffung ist bislang nicht in Kraft. Alkopops müssen nach § 9 Abs. 4 den Warnhinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" tragen.
Aufenthalt in Gaststätten: Zeiten nach § 4 und § 5 JuSchG
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich ohne Begleitung nur zwischen 5 und 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks in Gaststätten aufhalten, Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr – in Nachtbars, Nachtclubs und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben ist der Aufenthalt Minderjähriger komplett verboten. Details: § 4 JuSchG.
| Alter | Ohne Begleitung | Mit Eltern oder erziehungsbeauftragter Person |
|---|---|---|
| Unter 14 | 5–23 Uhr, nur zur Mahlzeit/Getränk | Ohne zeitliche Begrenzung durch das JuSchG |
| 14–15 | 5–23 Uhr, nur zur Mahlzeit/Getränk | Ohne zeitliche Begrenzung |
| 16–17 | Bis 24 Uhr | Ohne zeitliche Begrenzung |
| Nachtbar/Nachtclub | Verboten für alle unter 18 | Verboten für alle unter 18 |
Ausnahmen (§ 4 Abs. 2): Veranstaltungen anerkannter Jugendhilfe-Träger, Jugendliche auf Reisen. Tanzveranstaltungen (§ 5): ohne Begleitung unter 16 gar nicht, ab 16 bis 24 Uhr; bei Jugendhilfe/Brauchtum Kinder bis 22 Uhr, unter 16 bis 24 Uhr.
Bußgelder und Kontrollen: Das kostet ein Verstoß (§ 28 JuSchG)
Fehlt der vorgeschriebene Aushang oder wird Alkohol an Minderjährige abgegeben, handelt es sich nach § 28 JuSchG um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann – kontrolliert wird durch Ordnungsamt und Polizei, häufig auch mit behördlich begleiteten Jugendschutz-Testkäufen.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Typischer Bußgeldrahmen* |
|---|---|---|
| Aushang fehlt/veraltet/nicht lesbar | § 28 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 | ca. 150–1.000 € |
| Bier/Wein an unter 16-Jährige | § 28 Abs. 1 Nr. 10 i.V.m. § 9 Abs. 1 | ca. 500–3.000 € |
| Spirituosen an Minderjährige | § 28 Abs. 1 Nr. 10 | ca. 1.000–4.000 € |
| Aufenthalt entgegen § 4 gestattet | § 28 Abs. 1 Nr. 5 | ca. 300–2.500 € |
| Tabak/E-Zigarette an Minderjährige | § 28 Abs. 1 Nr. 12 | ca. 500–4.000 € |
| Gesetzlicher Höchstrahmen je Verstoß | § 28 Abs. 5 | bis 50.000 € |
*Richtwerte; variieren je Bundesland, bei Wiederholung deutlich höher.
Bei wiederholten/schweren Verstößen drohen gewerberechtliche Konsequenzen bis zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Das Ordnungsamt prüft bei Kontrollen erfahrungsgemäß auch die Hygienedokumentation — Hygieneplan und JuSchG-Aushang gehören in dieselbe Compliance-Routine. Hintergrund: bmfsfj.de.
Erziehungsbeauftragung: Der „Muttizettel" in der Praxis
Eine erziehungsbeauftragte Person ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG jede volljährige Person, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern Erziehungsaufgaben übernimmt – mit einer schriftlichen Erziehungsbeauftragung („Muttizettel") dürfen sich Jugendliche unter 16 auch abends und ab 16 auch nach 24 Uhr im Lokal aufhalten. Nachweisbar ist im Zweifel nur ein schriftliches Muster mit Kontaktdaten der Eltern, Daten der volljährigen Begleitperson und beiden Unterschriften. Ausweise zeigen lassen — im Zweifel abweisen.
Nicht verwechseln: Die Erziehungsbeauftragung erlaubt KEINEN Alkohol; beim begleiteten Trinken genügt ausschließlich die personensorgeberechtigte Person. Wer minderjährige Aushilfen beschäftigt, muss zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten — Details im Arbeitsvertrag-Muster.
JuSchG-Aushang als druckfertiges PDF (A4/A3) – aktuelle Fassung, gratis
§§ 4, 5, 9, 10 JuSchG in der aktuellen Fassung, deutlich lesbar gesetzt – sofort auf dieser Seite als Download.
Arbeitsschutz-Paket für 29 € ansehen
Vorbefüllte Muster-Gefährdungsbeurteilung, Mutterschutz-Modul (§ 10 MuSchG), Unterweisungsnachweis und Arbeitsschutz-Checklisten für den Gastro-Betrieb.
Häufige Fragen
- Reicht ein selbst ausgedruckter Jugendschutzgesetz-Aushang?
- Ja. § 3 JuSchG verlangt nur einen deutlich sichtbaren, gut lesbaren Aushang – kein amtliches Formular. Ein sauber ausgedrucktes A4/A3-PDF mit den aktuellen §§ 4, 5, 9, 10 erfüllt die Pflicht.
- Gilt das begleitete Trinken ab 14 noch (Stand 2026)?
- Ja, § 9 Abs. 2 JuSchG ist weiterhin in Kraft. Eine Abschaffung wurde diskutiert, ist aber nicht umgesetzt.
- Muss ich Ausweise kontrollieren?
- Sie haften bei Verstößen — die Kontrolle ist faktisch Pflicht. Klare Teamregel: Wer jünger als 25 wirkt, wird kontrolliert.
- Wo muss der Aushang hängen?
- Eingangsbereich, Theke oder Kassenbereich — Gäste müssen ihn ohne Suchen wahrnehmen. Büro oder Lager erfüllt die Pflicht nicht.
- Gilt die Aushangpflicht auch für Foodtrucks, Vereinsfeste und Festzelte?
- Ja — Veranstalter nennt § 3 Abs. 1 ausdrücklich neben den Gewerbetreibenden.
- Gibt es Ausnahmen von den Altersgrenzen?
- Nur wenige: Verheiratete Jugendliche (§ 1 Abs. 5), behördliche Ausnahmen für Aufenthalt/Tanz (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3). Für Alkohol- und Tabakabgabe gibt es außer § 9 Abs. 2 keine.