Jugendschutzgesetz-Aushang in der Gastronomie: Inhalt, Fälle vom Tresen, Bußgeldrahmen

Jugendschutzgesetz-Aushang in der Gastronomie: Inhalt, Fälle vom Tresen, Bußgeldrahmen

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Der Jugendschutz-Aushang ist Pflicht für jede Gaststätte und jede Veranstaltung mit Publikum: § 3 Abs. 1 JuSchG verlangt, die für den Betrieb geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen. Eine amtliche Form gibt es nicht; ein sauber gedrucktes Blatt in A4 oder A3 genügt.

Rechtsstand: Jugendschutzgesetz, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149). Wortlaut der §§ 1 bis 5, 9, 10 und 28 am 30.09.2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft; § 9 Abs. 2 (begleitetes Trinken ab 14) gilt unverändert.

Diese Seite zeigt, welche Paragraphen für welchen Betrieb auf den Aushang gehören, wendet die Altersgrenzen auf neun typische Situationen am Tresen an und nennt den gesetzlichen Bußgeldrahmen, so wie er im Gesetz steht. Die übrigen Aushänge des Betriebs bündelt das Aushang-Paket Gastronomie.

GastroDok-Redaktion

Das Wichtigste in Kürze

Wer eine Gaststätte betreibt oder eine Veranstaltung ausrichtet, muss die für seinen Betrieb geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG). In einer Gaststätte sind das in der Regel § 4 (Aufenthalt), § 9 (Alkohol) und § 10 (Tabak, E-Zigaretten), bei Tanzveranstaltungen zusätzlich § 5. Wer den Aushang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG).

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Wer muss aushängen und was gehört auf den Aushang? (§ 3 JuSchG)

Die Pflicht trifft „Veranstalter und Gewerbetreibende“ (§ 3 Abs. 1 JuSchG), unabhängig von der Betriebsgröße. Damit sind neben Restaurant, Café, Bar und Imbiss auch Vereinsfeste, Festzelte und andere Veranstaltungen erfasst. Auszuhängen sind nicht alle Paragraphen, sondern die, die für die eigene Betriebseinrichtung oder Veranstaltung gelten. Wortlaut: § 3 JuSchG.

Ordnungswidrig ist nicht nur der fehlende Aushang: § 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG erfasst auch einen Aushang, der die Vorschriften „nicht richtig“ bekannt macht. Prüfen Sie ältere Aushänge deshalb darauf, ob sie § 10 Abs. 4 enthalten: Die Regeln für Tabak gelten danach auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas.

Wo genau der Aushang hängt, schreibt das Gesetz nicht vor. Maßgeblich ist, dass er „deutlich sichtbar“ ist; Eingang, Theke oder Kasse erfüllen das, ein Aushang im Büro nicht. Für Gründer steht er als Pflichtpunkt in der Checkliste zur Restauranteröffnung.

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Das Aushang-Paket Gastronomie enthält 24 Dateien: den Jugendschutz-Aushang mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 4, 5, 9 und 10 JuSchG (A3 und A4), das Preisverzeichnis für den Eingang, den Allergen-Aushang, die Bekanntmachungen zu ArbZG, JArbSchG, MuSchG und AGG sowie eine Excel-Checkliste, die jedem Aushang seine Rechtsgrundlage zuordnet. Sofort-Download nach dem Kauf.

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Welche Paragraphen gehören auf Ihren Aushang?

Die Auswahl ergibt sich aus § 3 Abs. 1: Auszuhängen ist, was aus den §§ 4 bis 13 für Ihren Betrieb gilt.

Betrieb oder SituationParagraph auf dem AushangInhalt
Jede Gaststätte (Restaurant, Café, Bar, Imbiss)§ 4Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Gaststätten
Ausschank von Alkohol§ 9Abgabe und Verzehr alkoholischer Getränke; Abs. 3 regelt Automaten
Tabak, E-Zigaretten, Shisha; auch wenn nur das Rauchen gestattet wird§ 10Abgabe und Konsum, auch nikotinfreie Produkte (Abs. 4); Abs. 2 regelt Automaten
Öffentliche Tanzveranstaltung, Disco-Abend§ 5Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit§ 6 Abs. 2Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit§ 13Spielen an Bildschirmspielgeräten
Öffentliche Filmveranstaltung§ 11 und AlterseinstufungFilmveranstaltungen; § 3 Abs. 1 verlangt dann auch die Alterseinstufung

Nachtbars und Nachtclubs fallen unter § 4 Abs. 3: Kindern und Jugendlichen darf der Aufenthalt dort nicht gestattet werden, auch nicht in Begleitung.

Altersgrenzen für Alkohol und Tabak (§§ 9, 10 JuSchG)

Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und Mischungen davon mit nichtalkoholischen Getränken dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden; alle anderen alkoholischen Getränke, also etwa Spirituosen und Longdrinks, gelten für alle unter 18 (§ 9 Abs. 1 JuSchG). Einzige Ausnahme: Jugendliche ab 14 dürfen Bier, Wein und Sekt trinken, wenn eine personensorgeberechtigte Person sie begleitet (§ 9 Abs. 2), in der Regel also ein Elternteil. Eine erziehungsbeauftragte Person reicht dafür nicht.

ProduktUnter 1414–1516–17Ab 18
Bier, Wein, Sekt, weinähnliche Getränke und Mischungen mit Nichtalkoholischem (z. B. Radler, Weinschorle)neinnur mit personensorgeberechtigter Person (§ 9 Abs. 2)jaja
Andere alkoholische Getränke (Spirituosen, Longdrinks, Alkopops) und Lebensmittel mit nicht nur geringfügigem Anteil davonneinneinneinja
Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisseneinneinneinja
Nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas (§ 10 Abs. 4)neinneinneinja

Quelle: §§ 9 und 10 JuSchG, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 30.09.2026.

Verboten ist nicht nur der Verkauf: Der Betrieb darf Kindern und Jugendlichen auch nicht gestatten, Alkohol zu trinken (§ 9 Abs. 1) oder zu rauchen bzw. nikotinhaltige Produkte zu konsumieren (§ 10 Abs. 1). Alkopops dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 4); das betrifft vor allem Hersteller und Händler. Wortlaut: § 9 JuSchG, § 10 JuSchG.

Aufenthalt und Tanz: Uhrzeiten nach §§ 4 und 5 JuSchG

Kinder und Jugendliche unter 16 dürfen sich ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur zwischen 5 und 23 Uhr in einer Gaststätte aufhalten, und nur, um eine Mahlzeit oder ein Getränk einzunehmen. Jugendlichen ab 16 darf der Aufenthalt ohne Begleitung zwischen 24 und 5 Uhr nicht gestattet werden (§ 4 Abs. 1 JuSchG).

AlterOhne BegleitungMit personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Person
Unter 165–23 Uhr, nur zum Essen oder Trinkenkeine zeitliche Grenze nach § 4
16–17nicht zwischen 24 und 5 Uhrkeine zeitliche Grenze nach § 4
Nachtbar, Nachtclub, vergleichbare Vergnügungsbetriebenicht gestattetnicht gestattet (§ 4 Abs. 3)

§ 4 Abs. 1 gilt nicht bei Veranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe und für Kinder und Jugendliche auf Reisen (§ 4 Abs. 2); die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen (§ 4 Abs. 4). Öffentliche Tanzveranstaltungen: ohne Begleitung unter 16 gar nicht, ab 16 längstens bis 24 Uhr (§ 5 Abs. 1). Führt ein anerkannter Träger der Jugendhilfe die Veranstaltung durch oder dient sie der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege, dürfen Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche unter 16 bis 24 Uhr bleiben (§ 5 Abs. 2). Wortlaut: § 4 JuSchG, § 5 JuSchG.

Neun Fälle vom Tresen, geprüft am Gesetzestext

Die Tabellen oben lassen sich am Abend nicht immer auf Anhieb anwenden. Diese Fälle zeigen, wie die Paragraphen zusammenspielen.

SituationDarf der Betrieb das gestatten?Norm
15-Jährige bestellt um 20 Uhr ein Radler, ihre Mutter sitzt mit am TischJa. Radler ist eine Mischung aus Bier und Nichtalkoholischem; Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
15-Jähriger mit seiner volljährigen Trainerin (Erziehungsbeauftragung der Eltern) bestellt ein BierNein. Der Aufenthalt ist erlaubt, das Bier nicht: § 9 Abs. 2 verlangt eine personensorgeberechtigte Person§ 4 Abs. 1, § 9 Abs. 2
17-Jährige bestellt mit ihren Eltern einen Gin TonicNein. Die Ausnahme des § 9 Abs. 2 gilt nur für Bier, Wein und Sekt, nicht für Spirituosen§ 9 Abs. 1 Nr. 2
16-Jähriger ist um 0:30 Uhr allein im LokalNein. Zwischen 24 und 5 Uhr nur mit Begleitung§ 4 Abs. 1 Satz 2
13-Jähriger isst um 21 Uhr allein eine Portion PommesJa. Zwischen 5 und 23 Uhr zum Essen oder Trinken erlaubt§ 4 Abs. 1 Satz 1
17-Jähriger will auf der Terrasse eine nikotinfreie Einweg-E-Zigarette rauchenNein. Das Verbot gilt auch für nikotinfreie Produkte und auch für das Gestatten des Konsums§ 10 Abs. 1, Abs. 4
Ein Erwachsener kauft ein Bier und gibt es seinem 15-jährigen NeffenNein, der Betrieb darf den Verzehr nicht gestatten. Der Erwachsene handelt zusätzlich selbst ordnungswidrig§ 9 Abs. 1, § 28 Abs. 4
17-Jährige mit ihren Eltern möchte in den Nachtclub-BereichNein. Keine Ausnahme bei Begleitung§ 4 Abs. 3
Verheirateter 17-Jähriger bestellt einen WhiskyDas JuSchG steht nicht entgegen: Die §§ 2 bis 14 gelten für verheiratete Jugendliche nicht. In Deutschland darf eine Ehe erst ab 18 geschlossen werden (§ 1303 BGB); der Fall betrifft nur im Ausland geschlossene Ehen, und die Ehe muss der Gast nachweisen. Im Zweifel gilt § 2 Abs. 2.§ 1 Abs. 5

Im Zweifel gilt § 2 JuSchG: Gäste müssen ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen, und der Betrieb hat in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Abs. 2). Wer sich auf eine Erziehungsbeauftragung beruft, muss die Berechtigung auf Verlangen darlegen; auch sie prüft der Betrieb in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 1).

Bußgeld: der gesetzliche Rahmen (§ 28 JuSchG)

Verstöße gegen die Aushangpflicht und die Altersgrenzen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 JuSchG. Die Geldbuße kann bei Vorsatz bis zu 50.000 Euro betragen (§ 28 Abs. 5 JuSchG), bei Fahrlässigkeit bis zu 25.000 Euro, weil sich das Höchstmaß dann halbiert (§ 17 Abs. 2 OWiG). Einen amtlichen Bußgeldkatalog mit festen Beträgen enthält das JuSchG nicht.

VerstoßRechtsgrundlageGesetzlicher Rahmen
Aushang fehlt, ist unrichtig oder nicht vorschriftsgemäß§ 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1bis 50.000 € (Vorsatz), bis 25.000 € (Fahrlässigkeit)
Aufenthalt entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 gestattet§ 28 Abs. 1 Nr. 5bis 50.000 € (Vorsatz), bis 25.000 € (Fahrlässigkeit)
Anwesenheit bei Tanzveranstaltung entgegen § 5 Abs. 1 gestattet§ 28 Abs. 1 Nr. 6bis 50.000 € (Vorsatz), bis 25.000 € (Fahrlässigkeit)
Alkohol entgegen § 9 Abs. 1 abgegeben oder Verzehr gestattet§ 28 Abs. 1 Nr. 10bis 50.000 € (Vorsatz), bis 25.000 € (Fahrlässigkeit)
Tabak, nikotinhaltige Produkte oder E-Zigaretten entgegen § 10 Abs. 1 abgegeben oder Konsum gestattet§ 28 Abs. 1 Nr. 12bis 50.000 € (Vorsatz), bis 25.000 € (Fahrlässigkeit)
Erwachsener fördert das verbotene Verhalten (z. B. gibt Alkohol weiter)§ 28 Abs. 4bis 50.000 € (nur vorsätzlich ahndbar, § 10 OWiG)

Rahmen nach § 28 Abs. 5 JuSchG; bei Fahrlässigkeit halbiert sich das Höchstmaß (§ 17 Abs. 2 OWiG). Die Höhe im Einzelfall richtet sich nach Bedeutung des Verstoßes, Vorwurf und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 17 Abs. 3 OWiG); die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verstoß übersteigen (§ 17 Abs. 4 OWiG). Rechtfertigen Verstöße die Annahme, dass der Betreiber den Jugendschutz nicht einhalten wird, ist die Gaststättenerlaubnis zu widerrufen (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG; in Ländern mit eigenem Gaststättengesetz die Landesvorschrift).

Kontrolliert wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in einigen Ländern auch mit Testkäufen. Wortlaut: § 28 JuSchG, § 17 OWiG, § 15 GastG.

Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“)

Erziehungsbeauftragt ist jede Person über 18 Jahren, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person (in der Regel den Eltern) Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Mit ihr dürfen sich Jugendliche unter 16 auch nach 23 Uhr und Jugendliche ab 16 auch nach 24 Uhr in der Gaststätte aufhalten. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor; die Begleitperson muss ihre Berechtigung aber auf Verlangen darlegen (§ 2 Abs. 1). Ein schriftlicher Zettel mit Kontaktdaten der Eltern macht das im Betrieb leichter nachprüfbar.

Wichtig: Die Erziehungsbeauftragung öffnet nur die Uhrzeiten, nicht den Alkohol. Beim begleiteten Trinken nach § 9 Abs. 2 zählt nur die personensorgeberechtigte Person. Wer minderjährige Aushilfen beschäftigt, beachtet zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz; Hinweise dazu im Arbeitsvertrag-Muster.

Vorschau: der Aushang im Gastraum

Der Aushang fasst die Regeln des Jugendschutzgesetzes so zusammen, wie sie im Gastraum sichtbar sein müssen: Aufenthalt ohne Begleitung, Abgabe von Bier und Wein ab 16, Spirituosen ab 18, dazu die Sonderfälle mit erziehungsbeauftragter Person. Ausdrucken und gut lesbar im Gastraum anbringen.

Vorschau Jugendschutzgesetz-Aushang mit Altersgrenzen-Tabelle für Gaststätten
Vorschau: A4-Aushang mit Altersgrenzen-Tabelle für Aufenthalt, Bier, Wein und Spirituosen.

Welche Vorlage fehlt Ihnen?

JuSchG-Aushang als druckfertiges PDF (A4/A3) – aktuelle Fassung, gratis

§§ 4, 5, 9, 10 JuSchG in der aktuellen Fassung, deutlich lesbar gesetzt. E-Mail eintragen — der Download startet sofort auf dieser Seite.

Der Download startet sofort nach dem Eintragen — ohne Wartezeit und ohne dass Sie etwas bestätigen müssen. Zusätzlich schicken wir Ihnen den Aushang per E-Mail. Werbliche E-Mails erhalten Sie nur, wenn Sie diese getrennt bestätigen; für den Download ist das nicht nötig. Hinweise zur Verarbeitung in unserer Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen

Muss ich das Jugendschutzgesetz in meiner Gaststätte in Deutschland aushängen?
Ja. Wer eine Gaststätte betreibt, muss die für den Betrieb geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 JuSchG durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen (§ 3 Abs. 1 JuSchG). In einer Gaststätte sind das in der Regel § 4 (Aufenthalt), § 9 (Alkohol) und § 10 (Tabak, E-Zigaretten), bei Tanzveranstaltungen zusätzlich § 5. Ein amtliches Formular gibt es nicht. Wer den Aushang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG).
Reicht ein selbst ausgedruckter Jugendschutz-Aushang?
Ja. § 3 Abs. 1 JuSchG verlangt einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang, aber kein amtliches Formular. Entscheidend ist, dass er die für Ihren Betrieb geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 13 richtig wiedergibt.
Gilt die Aushangpflicht auch für Vereinsfeste und Festzelte?
Ja. § 3 Abs. 1 JuSchG nennt ausdrücklich Veranstalter neben Gewerbetreibenden. Auszuhängen ist, was auf dem Fest gilt: bei Ausschank § 9, bei Tanz zusätzlich § 5.
Gilt das begleitete Trinken ab 14 noch?
Ja. § 9 Abs. 2 JuSchG war am 30.09.2026 unverändert in Kraft: Jugendliche ab 14 dürfen Bier, Wein und Sekt trinken, wenn eine personensorgeberechtigte Person sie begleitet. Für Spirituosen gilt die Ausnahme nicht.
Muss ich bei jedem jungen Gast den Ausweis kontrollieren?
Das Gesetz verlangt die Prüfung in Zweifelsfällen (§ 2 Abs. 2 JuSchG). Gäste müssen ihr Alter auf Verlangen in geeigneter Weise nachweisen. Wer im Team eine feste Regel vereinbart, wann nachgefragt wird, vermeidet Einzelfallentscheidungen unter Zeitdruck.
Reicht ein „Muttizettel“ für ein Bier?
Nein. Eine Erziehungsbeauftragung erlaubt den Aufenthalt über die Uhrzeiten des § 4 hinaus, aber keinen Alkohol für unter 16-Jährige. Die Ausnahme in § 9 Abs. 2 gilt nur bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person.
Wie hoch ist das Bußgeld, wenn der Aushang fehlt?
Der gesetzliche Rahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 25.000 Euro bei Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 JuSchG, § 17 Abs. 2 OWiG). Die Höhe im Einzelfall legt die Behörde nach § 17 Abs. 3 OWiG fest; feste Beträge nennt das Gesetz nicht.

Quellen

Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.

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