
Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie: Pflichten, Fristen und Muster-Stundenzettel
In der Gastronomie ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich verpflichtend: Nach § 17 MiLoG müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags danach aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren – ein einfacher Stundenzettel auf Papier oder in Excel genügt, solange er vollständig geführt wird.
Das Gastgewerbe gehört zu den Branchen, die die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls besonders häufig prüft. Fehlende Stundenzettel gehören dabei zu den teuersten Fehlern überhaupt.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, welche Gesetze gelten, wie ein rechtssicherer Muster-Stundenzettel aufgebaut ist und was 2026 speziell für Minijobber gilt.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Wer muss in der Gastronomie Arbeitszeiten erfassen?
Jeder Gastronomiebetrieb in Deutschland – vom Imbiss bis zum Hotel-Restaurant. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe zählt zu den in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweigen, für die § 17 MiLoG die Aufzeichnungspflicht unabhängig von der Betriebsgröße anordnet; zusätzlich gilt sie für alle geringfügig beschäftigten Minijobber in jeder Branche.
Es spielt also keine Rolle, ob Sie zwei Aushilfen oder vierzig Vollzeitkräfte beschäftigen. Die Pflicht trifft auch Foodtrucks, Caterer, Bars und Café-Betriebe.
Auch Leiharbeitnehmer sind erfasst: Setzt ein Verleiher Personal in Ihrer Küche ein, gilt die Aufzeichnungspflicht für Sie als Entleiher entsprechend. Wenn Sie gerade erst gründen, sollte die Zeiterfassung deshalb von Tag eins stehen – mehr dazu in unserer Checkliste zur Restaurant-Eröffnung.
Welche Gesetze verlangen die Zeiterfassung?
Drei Rechtsgrundlagen greifen parallel: § 17 MiLoG verlangt die Dokumentation von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufzeichnung jeder über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit, und das BAG leitet aus § 3 ArbSchG eine generelle Erfassungspflicht für alle Arbeitgeber ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) klargestellt: Arbeitgeber sind schon heute verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die gesamte Arbeitszeit erfasst wird. Grundlage ist das EuGH-Urteil in der Rechtssache CCOO vom 14.05.2019 (C-55/18).
| Rechtsgrundlage | Was ist zu erfassen? | Frist / Aufbewahrung | Gilt für |
|---|---|---|---|
| § 17 MiLoG | Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit | Aufzeichnung bis Ende des 7. Kalendertags, Aufbewahrung mind. 2 Jahre | Gastgewerbe (§ 2a SchwarzArbG) und alle Minijobber |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Arbeitszeit über 8 Stunden werktäglich hinaus | Aufbewahrung mind. 2 Jahre | Alle Arbeitgeber |
| BAG 13.09.2022 (1 ABR 22/21) i. V. m. § 3 ArbSchG | Gesamte Arbeitszeit (System zur Erfassung) | Laufend | Alle Arbeitgeber |
Was verlangt § 17 MiLoG konkret?
§ 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet Sie, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls auf Verlangen vorzulegen.
Die Frist ist streng: Wer Stundenzettel erst am Monatsende zusammenschreibt, handelt bereits ordnungswidrig. Praktikabel ist ein täglicher Eintrag direkt nach Schichtende.
Die Unterlagen müssen im Inland und in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Für mitarbeitende enge Familienangehörige des Inhabers sieht die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) Erleichterungen vor – für alle übrigen Beschäftigten gibt es in der Gastronomie keine Ausnahme.
Muster-Stundenzettel: Diese Spalten gehören in Ihre Vorlage
Ein rechtssicherer Stundenzettel für die Gastronomie enthält pro Arbeitstag sechs Spalten: Datum, Beginn, Ende, Pausen, Dauer der Arbeitszeit und Unterschrift. Dazu kommen Kopffelder für Name des Mitarbeiters, Betrieb, Monat und Beschäftigungsart – so erfüllt ein einziges Blatt die Anforderungen von MiLoG und Arbeitszeitgesetz.
| Spalte | Beispiel-Eintrag | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Datum | 15.07.2026 | Zuordnung zum Arbeitstag, Nachweis der 7-Tage-Frist |
| Beginn | 17:30 Uhr | Pflichtangabe nach § 17 MiLoG |
| Ende | 23:45 Uhr | Pflichtangabe nach § 17 MiLoG |
| Pausen | 30 Min. (21:00–21:30) | Belegt Ruhepausen nach § 4 ArbZG, korrigiert die Dauer |
| Dauer | 5,75 Std. | Pflichtangabe; Basis für Mindestlohn-Kontrolle |
| Unterschrift | Mitarbeiter (+ ggf. Arbeitgeber) | Nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber starkes Beweismittel |
Im Kopf des Blattes ergänzen Sie Name, Personalnummer, Monat und den Status (Vollzeit, Teilzeit, Minijob). Eine Summenzeile pro Monat erleichtert die Lohnabrechnung.
Wichtig: Der Stundenzettel dokumentiert die Ist-Zeiten – die Planung läuft getrennt davon. Wie Sie beides sauber verzahnen, zeigt unser Beitrag zum Dienstplan für die Gastronomie in Excel.
Arbeitszeit dokumentieren im Minijob: Was gilt 2026?
Für Minijobber gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG bundesweit in allen Branchen – in der Gastronomie also doppelt. Bei 13,90 Euro Mindestlohn und 603 Euro Verdienstgrenze (Stand 2026) dürfen geringfügig Beschäftigte nur rund 43 Stunden pro Monat arbeiten; ohne Stundenzettel können Sie das nicht nachweisen.
Die aktuellen Werte bestätigt die Minijob-Zentrale. Überschreiten die tatsächlichen Stunden die Grenze, droht rückwirkend die volle Sozialversicherungspflicht – geprüft wird das unter anderem von der Deutschen Rentenversicherung.
Ausgenommen von § 17 MiLoG sind nur Minijobs in Privathaushalten (§ 8a SGB IV). Für Ihre Spülkraft, Ihren Thekenservice und Ihre Wochenend-Aushilfe gilt die Pflicht uneingeschränkt.
Welche Bußgelder drohen bei fehlender Zeiterfassung?
Fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Verdeckt die Lücke eine Mindestlohnunterschreitung, drohen bis zu 500.000 Euro sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Maximales Risiko |
|---|---|---|
| Arbeitszeit nicht, falsch, unvollständig oder zu spät aufgezeichnet / nicht 2 Jahre aufbewahrt | § 21 Abs. 1 Nr. 8 MiLoG | Bußgeld bis 50.000 € |
| Unterlagen bei Prüfung nicht bereitgehalten | § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG | Bußgeld bis 30.000 € |
| Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt | § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG | Bußgeld bis 500.000 € |
| Geldbuße ab 2.500 € | § 19 MiLoG | Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge |
| Nicht nachweisbare Stunden bei Prüfung | Praxisfolge | Schätzung durch Behörden, Nachzahlung von Lohn und Sozialabgaben |
Bei einer Zollkontrolle werden Stundenzettel regelmäßig mit Dienstplänen und Kassendaten abgeglichen. Widersprüche zwischen Kassenbons um 23 Uhr und einem angeblichen Schichtende um 21 Uhr fallen sofort auf – saubere Aufzeichnungen gehören deshalb zusammen mit einer GoBD-konformen Kassenführung zum Pflichtfundament jedes Betriebs.
Papier, Excel oder App – was ist rechtssicher?
Alle drei Formen sind zulässig: Das MiLoG schreibt keine bestimmte Form vor, verlangt aber vollständige, fristgerechte und zwei Jahre aufbewahrte Aufzeichnungen. Entscheidend sind Nachvollziehbarkeit und Manipulationssicherheit – nachträgliche Änderungen sollten erkennbar bleiben, und bei digitalen Lösungen müssen Sie zusätzlich den Schutz der Mitarbeiterdaten sicherstellen.
Für kleine Teams ist der Papier-Stundenzettel mit Unterschrift oft die robusteste Lösung; eine Excel-Vorlage spart Rechenarbeit bei der Monatssumme. Zeiterfassungs-Apps punkten bei vielen Aushilfen und wechselnden Schichten.
Beachten Sie bei digitaler Erfassung die Vorgaben der DSGVO, denn Arbeitszeiten sind personenbezogene Daten – die Details erklärt unser Leitfaden zur DSGVO in der Gastronomie. Eine gesetzliche Neuregelung zur verpflichtend elektronischen Erfassung im Arbeitszeitgesetz wird seit dem BAG-Beschluss diskutiert, ist aber noch nicht in Kraft.
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Häufige Fragen
- Wie lange müssen Stundenzettel aufbewahrt werden?
- Mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 17 Abs. 1 MiLoG). Auch § 16 Abs. 2 ArbZG verlangt zwei Jahre; für die Lohnabrechnung gelten daneben längere steuerliche Fristen.
- Bis wann muss die Arbeitszeit spätestens erfasst sein?
- Spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach dem Arbeitstag. In der Praxis empfiehlt sich der Eintrag direkt bei Schichtende – das vermeidet Lücken und Erinnerungsfehler.
- Reicht der Dienstplan als Nachweis der Arbeitszeit?
- Nein. Der Dienstplan zeigt nur die geplanten Schichten, § 17 MiLoG verlangt aber die tatsächlichen Ist-Zeiten mit Beginn, Ende und Dauer. Weicht die Realität vom Plan ab, zählt allein die Aufzeichnung.
- Muss der Mitarbeiter den Stundenzettel unterschreiben?
- Gesetzlich vorgeschrieben ist die Unterschrift nicht. Sie macht den Nachweis aber deutlich belastbarer – etwa bei Streit über Überstunden oder bei einer Prüfung durch den Zoll.
- Ist eine Excel-Tabelle als Zeiterfassung zulässig?
- Ja, das MiLoG ist formfrei. Achten Sie darauf, dass die Datei vollständig geführt, fristgerecht befüllt und zwei Jahre gespeichert wird; nachträgliche Korrekturen sollten dokumentiert werden.
- Was prüft der Zoll bei einer Kontrolle im Restaurant?
- Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gleicht Stundenaufzeichnungen mit Lohnabrechnungen, Dienstplänen und Kassendaten ab und befragt Mitarbeiter vor Ort. Beschäftigte im Gastgewerbe müssen zudem nach § 2a SchwarzArbG ihren Ausweis mitführen.
- Gilt die Aufzeichnungspflicht auch für Familienangehörige?
- Für enge Familienangehörige des Arbeitgebers (Ehegatten, Kinder, Eltern) sieht die MiLoDokV Erleichterungen bei den Dokumentationspflichten vor. Für alle anderen Mitarbeiter – auch Verwandte im weiteren Sinne – gilt die volle Pflicht.
- Müssen Pausen einzeln dokumentiert werden?
- § 17 MiLoG verlangt Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit – die Dauer ist nur mit abgezogenen Pausen korrekt. Zusätzlich müssen Sie Ruhepausen nach § 4 ArbZG gewähren; eine eigene Pausenspalte belegt beides auf einen Blick.