Kassennachschau in der Gastronomie: Ablauf, Rechte, Checkliste (2026)

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Die Kassen-Nachschau nach § 146b AO ist eine unangekündigte Kontrolle des Finanzamts während der Geschäftszeiten. Der Prüfer darf einen Kassensturz verlangen, TSE- und DSFinV-K-Daten einsehen und bei Mängeln ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3 AO). Wer vorbereitet ist, besteht sie in Minuten.

Abgrenzung im Cluster: Die Verfahrensdokumentation ist die Doku, die bei der Nachschau vorgezeigt wird. Das GoBD- & Kassen-Paket ist das kaufbare Muster-Set. Dieser Artikel behandelt den Prüfbesuch selbst.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Was ist die Kassen-Nachschau?

Die Kassen-Nachschau wurde mit § 146b AO zum 1. Januar 2018 eingeführt und ist ein eigenständiges Kontrollinstrument außerhalb der Außenprüfung. Sie findet unangekündigt während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt und prüft insbesondere den ordnungsgemäßen Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems nach § 146a Abs. 1 AO — also TSE, Belegausgabe und DSFinV-K.

MerkmalKassen-Nachschau (§ 146b AO)Außenprüfung (§ 193 AO)
Ankündigungkeine — spontanPrüfungsanordnung, i. d. R. 2–4 Wochen vorher
Rechtsgrundlage§ 146b AO§§ 193 ff. AO
UmfangKasse, TSE, DSFinV-K, Kassensturzumfassend: Steuern & Sachverhalt
Beginnsofort nach Ausweiszum angekündigten Termin
Übergang möglich?ja — zur Außenprüfung (§ 146b Abs. 3)

Ablauf: Schritt für Schritt

Der Prüfer erscheint unangekündigt, weist sich auf Verlangen aus und betritt die Geschäftsräume — nicht die Privatwohnung. Er verlangt einen Kassensturz (Ist-Bargeld gegen Kassenbuch bzw. Z-Bon), Vorlage der Aufzeichnungen und Organisationsunterlagen sowie den Export der DSFinV-K-Daten über die digitale Schnittstelle (§ 146b Abs. 2 AO). Die Kosten des Exports trägt der Steuerpflichtige.

PhaseWas passiertIhre Pflicht
1. AnkunftPrüfer erscheint spontan, weist sich auf Verlangen ausDienstausweis prüfen, Zutritt zu Geschäftsräumen gewähren
2. KassensturzIst-Bargeld wird gegen Kassenbuch/Z-Bon abgeglichenKasse zählen lassen, aktuellen Kassenbericht vorlegen
3. TSE & BelegeAktive TSE, Belegausgabe (§ 146a Abs. 2), ZertifikateZertifikat und Belege zeigen
4. DatenexportDSFinV-K über digitale Schnittstelle auf USBExport bereitstellen (Kosten: Steuerpflichtiger)
5. UnterlagenVerfahrensdokumentation, BedienungsanleitungenVorlage der Organisationsunterlagen
6. ErgebnisFeststellungen im Protokoll — ggf. Übergang zur AußenprüfungEmpfang schriftlich bestätigen

Checkliste: In 8 Punkten nachschau-fest

Wer die folgenden acht Punkte in Griffweite hat, besteht die Kassen-Nachschau routiniert. Alle Positionen ergeben sich direkt aus § 146a und § 146b AO in Verbindung mit der KassenSichV — vom tagesaktuellen Z-Bon über die zertifizierte TSE bis zur ELSTER-Mitteilung der eingesetzten Aufzeichnungssysteme.

#PunktRechtsgrundlage
1Tagesaktueller Z-Bon / Kassenbericht liegt vor§ 146 AO
2TSE aktiv und zertifiziert§ 146a Abs. 1 AO
3Belegausgabe gewährleistet (seit 1.1.2020)§ 146a Abs. 2 AO
4DSFinV-K-Export auf USB-Stick bereitKassenSichV
5Verfahrensdokumentation griffbereit — siehe AnleitungGoBD Rz. 151 ff.
6ELSTER-Mitteilung der Aufzeichnungssysteme erfolgt (Bestandssysteme bis 31.07.2025)§ 146a Abs. 4 AO
7Lückenlose Bareinnahmen-Aufzeichnung§ 146 Abs. 1 AO
8Trinkgeldbehandlung sauber getrennt§ 3 Nr. 51 EStG

Wenn Mängel gefunden werden

Bei formellen oder materiellen Mängeln kann der Prüfer ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3 AO) — es genügt ein schriftlicher Hinweis. Zusätzlich droht die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO, gerade in bargeldintensiven Betrieben. Bei fehlender Mitwirkung kann ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 € und 250.000 € festgesetzt werden (§ 146 Abs. 2b AO).

Details zur ordnungsgemäßen Kassenführung finden Sie in den Ratgebern zum Kassenbuch, zum Kassenbericht und zur offenen Ladenkasse.

So verhalten Sie sich richtig

Kooperation ist Pflicht — aber keine Panik. Der korrekte Ablauf schützt Sie: Ausweis zeigen lassen, ruhig bleiben, Steuerberater informieren (die Nachschau muss aber nicht warten), Zutritt nur zu Geschäftsräumen, Kassensturz ruhig durchführen, keine nachträglichen Änderungen an Belegen oder Kassendaten vornehmen.

  • Dienstausweis und Auftrag prüfen und notieren.
  • Steuerberater sofort informieren — er kann per Telefon begleiten.
  • Zutritt nur zu Geschäftsräumen, nicht in Privaträume.
  • Kassensturz in Anwesenheit des Prüfers durchführen.
  • DSFinV-K-Export vorbereiten, USB-Stick nutzen.
  • Alle Feststellungen im Protokoll gegenzeichnen — aber nur den Empfang bestätigen, keine Schuldeingeständnisse.
  • Nach Abschluss: keine Änderungen an bereits eingesehenen Daten.

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Häufige Fragen

Kommt die Kassennachschau angekündigt?
Nein. § 146b Abs. 1 AO regelt die Kassen-Nachschau ausdrücklich als unangekündigte Kontrolle während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Eine Prüfungsanordnung wie bei der Außenprüfung ist nicht erforderlich.
Darf ich meinen Steuerberater rufen?
Ja, das ist zulässig und empfehlenswert. Die Nachschau muss aber nicht auf den Steuerberater warten — Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen die verlangten Unterlagen und Daten trotzdem vorlegen.
Muss ich sofort alles zeigen?
Ja. § 146b Abs. 2 AO verpflichtet zur Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Organisationsunterlagen sowie zur Einsicht in die elektronischen Kassendaten und zur Übermittlung der DSFinV-K-Daten über die digitale Schnittstelle.
Was passiert bei fehlender TSE?
Eine nicht aktive oder nicht zertifizierte TSE ist ein formeller Mangel nach § 146a AO. Der Prüfer kann ohne Prüfungsanordnung zur Außenprüfung übergehen (§ 146b Abs. 3), und das Schätzungsrisiko nach § 162 AO steigt erheblich.
Darf der Prüfer in die Privatwohnung?
Nein. § 146b Abs. 1 AO beschränkt die Nachschau ausdrücklich auf Geschäftsgrundstücke und -räume. Privaträume dürfen nur bei Gefahr im Verzug betreten werden — nicht im Rahmen der regulären Kassen-Nachschau.
Wie oft kommt die Kassennachschau?
Es gibt keine feste Frequenz. Die Nachschau kann jederzeit während der Geschäftszeiten stattfinden — auch mehrfach im Jahr. Bargeldintensive Betriebe wie Gastronomie stehen erfahrungsgemäß häufiger im Fokus.

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