Welche Regeln geprüft werden
Prüfkatalog GastroDok Personal, Stand 05.10.2026
Automatischer Hinweis auf Grundlage Ihrer Eingaben, keine Rechtsprüfung. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Ausnahmegenehmigungen werden nicht berücksichtigt.
Die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden nach der hinterlegten Altersgruppe angewendet: für die Altersgruppen „16–17“ und „unter 16“.
| Bereich | Regel | Norm | Grundlage der Auswertung |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit | Mehr als 10 Stunden Arbeitszeit an einem Tag | § 3 ArbZG | Netto-Arbeitszeit aller Einträge mit Beginn am selben Kalendertag |
| Arbeitszeit | Durchschnitt über 48 Stunden je Woche in den letzten 24 Wochen (ab 4 Wochen Daten) | § 3 S. 2 ArbZG | Summe Netto-Arbeitszeit ÷ Wochen im Zeitraum |
| Pausen | Weniger als 30 min Pause bei mehr als 6 h, weniger als 45 min bei mehr als 9 h (nur Blöcke ab 15 min) | § 4 ArbZG | Gestempelte Pausen, manuelle Pausenminuten, Lücken zwischen Einträgen desselben Tages |
| Pausen | Mehr als 6 Stunden am Stück ohne Pause | § 4 S. 3 ArbZG | Nur bei gestempelten Pausen mit Uhrzeit |
| Ruhezeit | Weniger als 11 Stunden Ruhezeit; mit Gaststätten-Regel weniger als 10 Stunden | § 5 Abs. 1, 2 ArbZG | Ende des letzten Eintrags bis Beginn des nächsten Arbeitstags |
| Ruhezeit | Verkürzte Ruhezeit (10–11 h) ohne eigenen Ausgleich durch eine andere Ruhezeit von mindestens 12 h innerhalb von vier Wochen | § 5 Abs. 2 ArbZG | Einstellung „Gaststätten-Regel“ aktiv; jede Verkürzung braucht eine eigene Ausgleichsruhezeit |
| Sonntage | Weniger als 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Kalenderjahr | § 11 Abs. 1 ArbZG | Sonntage mit Arbeitsbeginn |
| Jugendliche | Mehr als 8 h am Tag oder 40 h in der Woche; mehr als 5 Arbeitstage je Woche | §§ 8, 15 JArbSchG | Altersgruppe 16–17 oder unter 16 |
| Jugendliche | Pausen unter 30 min (> 4,5 h) bzw. 60 min (> 6 h); mehr als 4,5 h am Stück ohne Pause | § 11 JArbSchG | wie bei Erwachsenen |
| Jugendliche | Schichtzeit über 11 h; Ruhezeit unter 12 h | §§ 12, 13 JArbSchG | Gaststättengewerbe |
| Jugendliche | Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr (16–17 Jahre) bzw. 20 und 6 Uhr (unter 16) | § 14 JArbSchG | Gaststätten-Ausnahme für über 16-Jährige bis 22 Uhr |
| Jugendliche | Zwei aufeinanderfolgende Sonntage gearbeitet | § 17 Abs. 2 JArbSchG | Sonntage mit Arbeitsbeginn |
| Jugendliche | Beschäftigung unter 16 Jahren | §§ 5, 7 JArbSchG | Altersgruppe unter 16 (allgemeiner Hinweis) |
| Lohn | Eingetragener Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (nicht bei Auszubildenden und Minderjährigen, § 22 MiLoG) | § 1 MiLoG, MiLoV | 2025: 12,82 €; 2026: 13,90 €; 2027: 14,60 € |
| Lohn | Rechnerischer Monatsverdienst eines Minijobs über der Geringfügigkeitsgrenze | § 8 Abs. 1a SGB IV | Netto-Stunden × Stundenlohn; 2025: 556 €; 2026: 603 €; 2027: 633 € |
| Beschäftigungsart | Kurzfristige Beschäftigung mit mehr als 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr | § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV | Tage mit Arbeitsbeginn |
| Urlaub | Vereinbarter Urlaub unter dem gesetzlichen Mindesturlaub | § 3 Abs. 1 BUrlG, § 19 JArbSchG | 24 Werktage (Jugendliche 25/30) bei 6-Tage-Woche, umgerechnet auf das Arbeitstage-Muster |
| Erfassung | Eintrag länger als 16 Stunden offen (vermutlich nicht ausgestempelt) | § 17 Abs. 1 MiLoG | Offene Einträge |
Nicht berücksichtigt
- Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, abweichende Regelungen nach § 7 ArbZG und behördliche Ausnahmen
- Einmalzahlungen, Sachbezüge, Trinkgelder, Zulagen und das gelegentliche Überschreiten nach § 8 Abs. 1b SGB IV
- Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
- Regional begrenzte Feiertage (z. B. Fronleichnam in Teilen Sachsens und Thüringens, Mariä Himmelfahrt in Teilen Bayerns, Augsburger Friedensfest)
- Die Sonntags-/Feiertagsklasse für 0–4 Uhr des Folgetags nach § 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG
- Ersatzruhetage für Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG)