Imbiss eröffnen: die rechtlichen Pflichten im Überblick
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Wer einen Imbiss eröffnet, hat es mit einem überschaubaren, aber genau geregelten Pflichtenkanon zu tun: Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Gaststättenerlaubnis, Belehrung nach § 43 IfSG, Hygieneschulung, Kassenpflichten nach § 146a AO und — bei mobilem Betrieb — die Reisegewerbekarte nach § 55 GewO. Dieser Ratgeber fasst die belegten Kernpflichten für 2026 zusammen.
1. Gewerbeanmeldung
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO: „Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen." Anzeigepflicht auch bei Verlegung, Wechsel oder Ausdehnung des Gewerbegegenstands und bei Betriebsaufgabe (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3). Die Behörde stellt nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von drei Tagen eine Empfangsbescheinigung aus. Zuständig ist in der Praxis das Gewerbeamt der Betriebssitzgemeinde.
2. Gaststättenerlaubnis — meist nicht nötig
§ 2 Abs. 1 GastG: „Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis." § 2 Abs. 2 GastG: „Der Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. alkoholfreie Getränke, 2. unentgeltliche Kostproben, 3. zubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht."
Praktische Folge: Ein Imbiss ohne Alkoholausschank ist erlaubnisfrei. Sobald Bier, Wein oder Spirituosen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgeschenkt werden, wird die Erlaubnis fällig.
Wichtiger Zusatz: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nimmt das Recht der Gaststätten aus der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus. Das Bundes-Gaststättengesetz gilt nur nach Art. 125a Abs. 1 GG fort und kann durch Landesrecht ersetzt werden. In neun Bundesländern gilt bereits ein eigenes Landesgaststättengesetz. Für die Details: Gaststättenerlaubnis und Gaststättenunterrichtung.
Für einmalige Anlässe: § 12 Abs. 1 GastG erlaubt eine Gestattung für den vorübergehenden Betrieb aus besonderem Anlass.
3. Belehrung nach § 43 IfSG
Betroffen sind Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG, also der Umgang mit den in § 42 Abs. 2 gelisteten Lebensmitteln sowie die Tätigkeit in Küchen von Gaststätten. Die Pflicht gilt nach § 43 Abs. 6 Satz 3 auch für Selbständige.
- § 43 Abs. 1 Satz 1: Vor der erstmaligen Ausübung ist eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes erforderlich, dazu eine Erklärung in Textform.
- § 43 Abs. 2: Später auftretende Hinderungsgründe sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
- § 43 Abs. 4: Der Arbeitgeber belehrt nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre. „Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren."
- § 43 Abs. 5: Bescheinigung und letzte Dokumentation sind beim Arbeitgeber aufzubewahren, an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Kopie.
4. Hygieneschulung und HACCP
Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verlangt, dass Betriebsangestellte, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene unterwiesen oder geschult werden, und dass die für das HACCP-Verfahren zuständigen Personen in allen Fragen der Anwendung der HACCP-Grundsätze angemessen geschult werden.
Die Verordnung schreibt weder ein Wiederholungsintervall noch einen bestimmten Anbieter oder eine bestimmte Form vor. Angaben wie „jährliche Pflichtschulung" stehen nicht im Verordnungstext.
Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist der Betrieb der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden. Für die Umsetzung im Betrieb: HACCP-Konzept — Vorlage.
5. Mobiler Imbiss: Reisegewerbekarte
§ 55 Abs. 2 GewO: „Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte)."
Ausnahmen nach § 55a Abs. 1 GewO, unter anderem:
- Nr. 1 Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste und besondere Anlässe mit Behördenerlaubnis;
- Nr. 3 Gemeinden bis 10.000 Einwohner am Wohnsitz oder der Niederlassung;
- Nr. 7 wenn bereits eine zuverlässigkeitsgeprüfte Erlaubnis vorliegt, etwa eine Gaststättenerlaubnis;
- Nr. 9 nicht ortsfeste Verkaufsstellen, die in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel vertreiben.
In den Fällen Nr. 3 und Nr. 9 besteht trotz Kartenfreiheit eine Anzeigepflicht nach § 55c Satz 1.
Sehr wichtig, weil in vielen Ratgebern falsch dargestellt: Auf festgesetzten Märkten, Messen und Ausstellungen nach §§ 64 bis 68 in Verbindung mit § 69 GewO entfällt die Reisegewerbekartenpflicht. Auf Volksfesten entfällt sie NICHT: Volksfeste sind in § 60b GewO geregelt, und § 60b Abs. 2 Halbsatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass die §§ 55 bis 60a unberührt bleiben — unabhängig davon, ob das Volksfest nach § 69 GewO festgesetzt ist.
§ 68a Satz 1 GewO: „Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden."
§ 56 Abs. 1 Nr. 3 lit. b GewO: Alkohol ist im Reisegewerbe grundsätzlich verboten. Zulässig sind Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen sowie der Ausschank im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte aus — zusätzlich mit Gestattung nach § 12 GastG.
Abgrenzung stehendes Gewerbe / Reisegewerbe: Die in Merkblättern bayerischer Landratsämter genannten Abgrenzungskriterien zwischen stehendem Gewerbe und Reisegewerbe (mehr als drei Tage pro Woche, mindestens sechs Wochen, ortsfest) sind Verwaltungspraxis und stehen so nicht im Bundesrecht.
6. Kasse: TSE, Belegausgabe, Meldepflicht
§ 146a Abs. 1 AO: Wer Geschäftsvorfälle mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, muss dieses durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) schützen. Die TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle.
Es gibt keinen Registrierkassenzwang. Die Pflicht knüpft an die Verwendung eines elektronischen Systems an. Eine offene Ladenkasse löst weder TSE- noch Belegausgabepflicht aus.
§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO: Belegausgabe in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall. Eine Befreiung nach Satz 2 in Verbindung mit § 148 AO ist bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen möglich. Pflichtinhalte des Belegs: § 6 KassenSichV.
§ 146a Abs. 4 AO: Meldung des elektronischen Aufzeichnungssystems an das Finanzamt per Datenfernübertragung, nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme. Nach dem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 steht das Verfahren seit 1. Januar 2025 zur Verfügung; Altgeräte, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden. Stand Juli 2026 sind alle Übergangsfristen abgelaufen, die Meldepflicht gilt vollständig. Für Details: Kassen-Meldepflicht (§ 146a AO).
7. Umsatzsteuer seit 1. Januar 2026
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der geltenden Fassung erfasst „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Speisen werden also mit 7 Prozent besteuert, Getränke bleiben nach § 12 Abs. 1 UStG bei 19 Prozent. Grundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025, verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23. Dezember 2025.
Für Kombiangebote lässt das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (neuer Abschnitt 10.1 Abs. 12 UStAE) eine Vereinfachung zu: Es ist nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken, etwa Buffets oder All-inclusive-Angeboten, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Praxishinweis für den Imbiss: Die Unterscheidung zwischen Außer-Haus-Verkauf und Verzehr an Ort und Stelle verliert damit für Speisen ihre umsatzsteuerliche Bedeutung, für Getränke bleibt sie relevant.
Was dieser Ratgeber nicht abdeckt
Baugenehmigung beziehungsweise Nutzungsänderung, Gebührenhöhen, IHK-Beitrag, Sperrzeiten nach Landesrecht (dazu: Sperrzeiten je Bundesland), LUCID-Registrierung nach Verpackungsgesetz und Allergenkennzeichnung nach LMIV sind je nach Standort zusätzlich zu klären.
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Häufige Fragen
- Brauche ich für einen Imbiss eine Gaststättenerlaubnis?
- Nur bei Alkoholausschank. § 2 Abs. 2 GastG stellt Betriebe, die nur alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen abgeben, ausdrücklich von der Erlaubnispflicht frei.
- Brauche ich eine Reisegewerbekarte für einen Imbisswagen auf dem Volksfest?
- Ja. § 60b Abs. 2 GewO stellt klar, dass die §§ 55 ff. GewO auf Volksfesten unberührt bleiben — die Reisegewerbekartenpflicht entfällt dort nicht. Auf festgesetzten Märkten, Messen und Ausstellungen nach §§ 64 bis 68 GewO entfällt sie dagegen.
- Wie oft muss die Hygieneschulung wiederholt werden?
- Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Anhang II Kapitel XII) schreibt kein Intervall vor. Die Belehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG ist dagegen alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber zu wiederholen und zu dokumentieren.
- Gilt für Imbissspeisen 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?
- Seit 1. Januar 2026 gelten 7 Prozent auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für Speisen; für Getränke bleibt es bei 19 Prozent. Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG in der geltenden Fassung, eingeführt durch das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363).