Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie: 10 Städte im Vergleich

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Tische und Stühle auf Gehweg oder Platz sind Sondernutzung öffentlicher Verkehrsfläche und brauchen eine gebührenpflichtige, meist befristete und widerrufliche Erlaubnis nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz — zuständig ist in der Regel die Gemeinde, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Gebühren, Mindest-Restgehwegbreite und Antragsfristen regelt jede Stadt in ihrer eigenen Sondernutzungssatzung; der Vergleich unten wertet die Satzungen von zehn deutschen Großstädten nebeneinander aus. Für die begleitenden Betriebsdokumente bietet sich das Gastro Komplettpaket an.

Kernaussagen

  • Wer Tische, Stühle, Schirme, Pflanzkübel oder Werbeaufsteller auf öffentlicher Straßen-, Gehweg- oder Platzfläche aufstellt, nutzt diese Fläche über den Gemeingebrauch hinaus. Das ist Sondernutzung und erlaubnispflichtig.
  • Das Straßen- und Wegerecht ist Landesrecht. Die Erlaubnis richtet sich nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz. Beispiele: in Bayern Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG i. V. m. Art. 14 BayStrWG, in Hessen § 16 Abs. 1 HStrG i. V. m. § 14 HStrG. Für Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen können abweichende Zuständigkeiten gelten.
  • Zuständig und gebührenberechtigt ist der Träger der Straßenbaulast, in aller Regel die Gemeinde.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen; zentrales Kriterium ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs — also ob nach Aufstellung der Möblierung noch eine ausreichende Restgehwegbreite und ein sicherer Fluchtweg bleiben.
  • Die Erlaubnis wird üblicherweise befristet, unter Auflagen und widerruflich erteilt und ist gebührenpflichtig.

Was Gemeinden zusätzlich regeln

Viele Städte haben eigene Sondernutzungssatzungen und gestalterische Vorgaben, etwa zu Möblierung, Farben, Sonnenschirmen, Heizstrahlern oder Abgrenzungen. Diese Satzungen sind kommunales Recht und unterscheiden sich von Stadt zu Stadt erheblich. Weil es bundesweit einheitliche Werte nicht gibt, haben wir zehn Großstädte im Detail ausgewertet — die Zahlen darunter stammen alle aus der jeweils zitierten kommunalen Satzung oder Landesverordnung.

Was zehn Großstädte konkret verlangen

StadtGebühr AußengastronomieMindest-RestgehwegbreiteAntragsfrist
München16,00 / 25,00 / 46,00 / 77,00 € je m² und Jahr (Straßengruppe I / II / III / S)1,60 m; bei angrenzendem Radweg 1,90 m; bei Schräg-/Senkrechtparkständen 2,30 min der Satzung nicht explizit geregelt
Hamburgnach Wegebenutzungsgebührenordnung 1994 (Wertstufen I–IV); Mindestgebühr 35,00 €1,50 m; im Bezirk Hamburg-Mitte 2,00 m4–6 Wochen vorher, Bearbeitung 4 Wochen bis 3 Monate
KölnJahreserlaubnis 16,20–71,10 € (ohne) bzw. 26,10–81,90 € (mit Versorgungseinrichtung) je m² und Jahrfür Außengastronomie in der Satzung nicht geregeltin der Satzung nicht explizit geregelt
Frankfurt am MainNr. 3: 30,00 € (Bereich 1) bzw. 23,00 € (Bereich 2) je m² und Jahr; Nr. 3.1 in Fußgängerzonen 48,00 € je m² und Jahrin der Satzung nicht geregelt bzw. im Einzelfall festgelegtin der Satzung nicht geregelt bzw. im Einzelfall festgelegt
StuttgartNr. 4a bis 23 Uhr 2,40 / 3,85 / 4,70 / 5,60 € je m² und Monat (Straßengruppe 1–3, S); Nr. 4b bis Sperrzeit 3,00 / 4,70 / 5,60 / 7,70 €2,00 m; an Schulwegen 2,50 mca. 8 Wochen (neue/geänderte Flächen), ca. 4 Wochen (Verlängerung)
BerlinTarifstelle 1.3 SondernutzungsgebührenVO: 12,50–16,25 € je m² und Jahr; Verwaltungsgebühr bis 15 m² 100–200 €, bis 30 m² 200–400 €landesweit nicht geregelt; bezirklich unterschiedlichbezirklich unterschiedlich
DüsseldorfTarifstelle 7.1 Jahresgebühr 81,60 € (Zone 1) bzw. 62,80 € (Zone 2) je m²; Mindestgebühr 202,50 €Fußgängerzonen und Schadowstraße 4,50 m; sonst 1,80 mmind. 25 Werktage; Genehmigungsfiktion nach § 4 Abs. 2
LeipzigSaison 01.04.–30.09.: 5,00 / 2,50 / 1,30 € je m² und Monat (Zone A/B/C); Jahresgebühr 36,00 / 18,00 / 10,00 € je m²für Außengastronomie in der Satzung nicht geregelt (1,50 m gelten für erlaubnisfreie Sondernutzungen)i. d. R. 14 behördliche Arbeitstage, bei Komplexeren bis 1 Monat
Dresden4,00 / 3,20 / 2,40 / 1,20 € je m² und Monat (Kategorie I–IV)in der Satzung nicht geregeltmind. 2 Wochen vorher
HannoverHauptsaison 01.05.–31.08.: 12,84 / 10,70 / 8,56 / 6,96 / 5,80 € je m² und Monat (Zonen I-1 bis II-2); Jahresgebühr 79,07 / 65,91 / 52,75 / 42,90 / 35,73 € je m²2,00 m; Fuß-/Radweg zusammen und in Fußgängerzonen 2,50 mi. d. R. 1 Monat vorher

München

Sondernutzungsgebührensatzung vom 04.12.2024, geändert am 12.08.2025 (Stand 01.01.2026); Sondernutzungsrichtlinien vom 15.10.2024 (MüABl. S. 743). Tarif 18.1 Freischankflächen von Gaststätten: 16,00 / 25,00 / 46,00 / 77,00 € je m² und Jahr nach Straßengruppe I, II, III und S. Tarif 18.2 sonstiges Gewerbe bis 10 m²: 12 / 22 / 42 / 62 €. Restgehweg nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SoNuRL: 1,60 m, bei angrenzendem Radweg 1,90 m, bei Schräg- oder Senkrechtparkständen 2,30 m. Betriebszeit nach § 23 Abs. 4 in der Regel 06:00 bis 23:00 Uhr, von April bis September freitags, samstags und vor Feiertagen bis 24:00 Uhr. Heizstrahler sind nach § 23 Abs. 12 nicht gestattet. Durchgehende Abgrenzungen sind nach § 23 Abs. 5 nicht genehmigungsfähig. Freischankflächen auf Parkständen bis 40 m² sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d BayBO i. V. m. § 23 Abs. 3 SoNuRL verfahrensfrei.

Hamburg

§ 19 Hamburgisches Wegegesetz; Gebühren nach der Wegebenutzungsgebührenordnung von 1994. Die konkreten Gebührensätze sind im frei zugänglichen Netz nicht belegbar; das System bemisst sich nach Quadratmetern, Dauer und Wertstufe I bis IV. Die Mindestgebühr für Sondernutzungen beträgt allgemein 35,00 €. Restgehweg 1,50 m, im Bezirk Hamburg-Mitte 2,00 m. Saison 01.03. bis 31.10., außerhalb nur Stehtische. Antrag vier bis sechs Wochen vorher, Bearbeitung vier Wochen bis drei Monate. Heizstrahler werden im Bezirk Hamburg-Mitte aus Umweltschutzgründen nicht erlaubt; bei Verzicht gibt es einen sogenannten Klimabonus.

Köln

Sondernutzungssatzung vom 13.02.1998 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 10.06.2024. Tarif 5.1 bis fünf Monate 1,80 bis 7,90 € je m² und Monat ohne, 2,90 bis 9,10 € mit Versorgungseinrichtung. Tarif 5.2 Gesamterlaubnis für sechs bis acht Monate (März bis Oktober) 10,80 bis 47,40 € bzw. 17,40 bis 54,60 € je m² einmalig. Tarif 5.3 Jahreserlaubnis 16,20 bis 71,10 € bzw. 26,10 bis 81,90 € je m² und Jahr. Eine Mindest-Restgehwegbreite für Außengastronomie ist in der Satzung nicht geregelt; die in § 4 Nr. 3 genannten 1,50 m zuzüglich bis zu 0,50 m Sicherheitsabstand gelten nur für erlaubnisfreie Warenauslagen. § 9 Abs. 4 sieht Gebührenfreiheit bei öffentlichem Interesse vor, § 13 eine anteilige Erstattung auf Antrag binnen drei Monaten; unter 12,50 € wird nicht erstattet.

Frankfurt am Main

Sondernutzungssatzung vom 15.04.2024, in Kraft seit 01.07.2024; Anlage I Gebührenverzeichnis in der Fassung des Stadtverordnetenbeschlusses vom 27.02.2025, Amtsblatt Nr. 13 vom 25.03.2025. Nr. 3 Außengastronomie 30,00 € je m² und Jahr im Bereich 1, 23,00 € im Bereich 2. Nr. 3.1 für Fußgängerzonen im Bereich 1 sowie bewirtschaftete Parkflächen in Berger Straße, Leipziger Straße und Schweizer Straße 48,00 € je m² und Jahr bzw. 4,00 € je m² und Monat. Nr. 4 Sitzgelegenheiten an der Hauswand 42,00 € bzw. 27,00 € je m² und Jahr. Bereich 1 ergibt sich aus Anlage II, alles Übrige ist nach § 12 Bereich 2. Genehmigungszeitraum auf Gehwegen und Plätzen bis zu zwei Jahre, auf Parkflächen und für Sommergärten bis zu einem Jahr. Zu Restgehwegbreite, Antragsfrist und Heizstrahlern liegen keine belastbaren Angaben vor.

Stuttgart

Sondernutzungssatzung vom 05.06.2025, Amtsblatt Nr. 27 vom 03.07.2025, in Kraft seit 01.01.2026, Anlage 1 Gebührenverzeichnis. Lfd. Nr. 4a Gaststätten bis 23 Uhr 2,40 / 3,85 / 4,70 / 5,60 € je m² und Monat nach Straßengruppe 1, 2, 3 und S. Lfd. Nr. 4b über 23 Uhr bis zur Sperrzeit 3,00 / 4,70 / 5,60 / 7,70 €. Lfd. Nr. 4c Stehtische vor Einzelhandel 31 / 47 / 62 / 77 € je m² und Jahr. Restgehweg 2,00 m, an Schulwegen 2,50 m. Anträge sind jährlich zu stellen, bei neuen oder geänderten Flächen etwa acht Wochen, bei Verlängerungen etwa vier Wochen vorher. Die Ermäßigungsmöglichkeit bis 50 % nach § 3 Abs. 3 und 4 gilt nur für die lfd. Nrn. 5 und 7 und ausdrücklich nicht für die Außengastronomie nach Nr. 4.

Berlin

§ 11 i. V. m. § 13 Berliner Straßengesetz; Sondernutzungsgebührenverordnung vom 12.06.2006 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung vom 30.11.2022 (GVBl. Nr. 55 vom 16.12.2022, S. 674). Berlin hat als einziges der zehn Beispiele eine landesweite Gebührenverordnung bei bezirklichem Vollzug. Einschlägig ist Tarifstelle 1.3 für Nutzungen in Verbindung mit Gaststätten und Imbissläden; die Gebühr liegt je nach Wertstufe zwischen 12,50 und 16,25 € je m² und Jahr. Die Verwaltungsgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt bis 15 m² 100 bis 200 €, bis 30 m² 200 bis 400 €. Eine landesweite Mindest-Restgehwegbreite gibt es nicht. Im Bezirk Mitte sind Schankvorgärten im Gehwegunterstreifen grundsätzlich unzulässig; Einhausungen, Heizpilze, offenes Feuer und Teppiche sind untersagt, Sonnenschirme brauchen mindestens 2,20 m Durchgangshöhe. § 8a der Verordnung sah eine Gebührenbefreiung von Mai 2023 bis zum 31.12.2024 vor — die ist ausgelaufen.

Düsseldorf

Sondernutzungssatzung, Ortsrecht 66.101, vom 16.12.2021, zuletzt geändert am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026; Anlage 1 (66.101.1) Tarifstelle 7. 7.1 Jahresgebühr 81,60 € je m² in Zone 1 und 62,80 € in Zone 2, Mindestgebühr 202,50 €. 7.2 und 7.3 Hauptsaison 01.03. bis 31.10. 9,70 bzw. 7,80 € je m² und Monat, für die gesamte Hauptsaison 66,80 bzw. 54,00 € je m², Mindestgebühr 195,70 €. 7.4 und 7.5 Nebensaison 4,10 bzw. 2,75 € je m² und Monat, täglich 0,14 bzw. 0,11 € je m², Mindestgebühr 67,50 €. Restgehweg nach § 3 Abs. 3 Satz 3: in Fußgängerzonen und in der Schadowstraße mindestens 4,50 m, in allen anderen Straßen mindestens 1,80 m; bei Unterschreitung wird keine Erlaubnis erteilt, § 4 Abs. 2 verweist für die Außengastronomie ausdrücklich darauf und auf die Barrierefreiheit. Antrag mindestens 25 Werktage vorher. Besonderheit: § 4 Abs. 2 enthält eine Genehmigungsfiktion — entscheidet die Stadt nicht binnen eines Monats nach Vorlage der vollständigen Unterlagen, gilt die Erlaubnis für längstens ein Jahr als erteilt.

Leipzig

Sondernutzungssatzung, Stadtratsbeschluss vom 20.09.2023, Gebührentarif Ziffer 2.1 lfd. Nr. 1 für Freisitze und Schanigärten. Zonen A (Stadtzentrum), B (Tangentenviereck) und C (übriges Stadtgebiet). Saison 01.04. bis 30.09. 5,00 / 2,50 / 1,30 € je m² und Monat, wöchentlich 1,50 / 0,75 / 0,40 €. Übrige Zeit 2,50 / 1,25 / 0,65 € je Monat. Jahresgebühr 36,00 / 18,00 / 10,00 € je m². Tagesgebühr aus besonderem Anlass 1,50 / 1,00 / 0,50 €. Antragsfrist nach § 3 Abs. 1 in der Regel 14 behördliche Arbeitstage, bei komplexeren Anträgen bis zu einem Monat. Die Restgehwegbreite von 1,50 m zuzüglich je 0,60 m Abstand zum Blindenleitsystem steht in § 5 und gilt dort nur für erlaubnisfreie Sondernutzungen. Besonderheit: Für konzessionierte Freisitze ist die erste Saison nach der Ersteröffnung gebührenfrei. Eine Eistheke auf einem genehmigten Freisitz kostet zusätzlich 1,00 / 0,50 / 0,25 € je Einrichtung und Kalendertag.

Dresden

Sondernutzungssatzung vom 06.10.2005, zuletzt geändert laut Amtsblatt e20-07-2023 vom 17.07.2023, Anlage 1 lfd. Nr. 1 Tisch- und Stuhlaufstellung (Freischankflächen). Monatlich 4,00 € in Kategorie I, 3,20 € in II, 2,40 € in III und 1,20 € in IV je m²; wöchentlich 1,00 / 0,80 / 0,60 / 0,30 €. Die vier Straßenkategorien ergeben sich aus Anlage 2; Kategorie I umfasst unter anderem Altmarkt, Neumarkt, Prager Straße, Hauptstraße, Theaterplatz, Schloßplatz und Münzgasse. Antrag spätestens zwei Wochen vorher. Keine Saisonstaffelung, keine Mindest-Durchgangsbreite in der Satzung. Werbung auf Sonnenschirmen ist gesondert gebührenpflichtig mit 18,40 / 15,60 / 12,40 / 9,20 € je Schirm und Monat.

Hannover

Sondernutzungssatzung vom 13.11.2008, zuletzt geändert am 19.03.2026 (Amtsblatt der Region und Landeshauptstadt Hannover vom 16.04.2026, Nr. 15, S. 274); Sondernutzungsgebührenordnung vom 13.11.2008, Tarifstelle 5 „Freisitze und Stehtische“. 5.1.1 Hauptsaison 01.05. bis 31.08. 12,84 / 10,70 / 8,56 / 6,96 / 5,80 € je m² und Monat in den Zonen I-1, I-2, I-3, II-1 und II-2. 5.1.2 Nebensaison 60 %, also 7,70 / 6,42 / 5,14 / 4,18 / 3,48 €. 5.1.3 Jahresgebühr 79,07 / 65,91 / 52,75 / 42,90 / 35,73 € je m². 5.2 Stehtische 13,91 € in Zone I und 7,54 € in Zone II je Tisch und Monat. 5.3 Zusatzgebühr auf gebührenpflichtigen Parkplätzen 9,05 € in Zone I und 2,65 € in Zone II je m² und Monat. Restgehweg nach § 7 Abs. 2 grundsätzlich 2,00 m, bei zusammenfallenden Fuß- und Radwegen sowie in der Fußgängerzone 2,50 m. Antrag nach § 14 Abs. 1 grundsätzlich einen Monat vorher. § 7 verlangt außerdem: Abgrenzungen ab 100 cm Höhe transparent, Gesamthöhe höchstens 180 cm; Teppiche, Zelte und Pavillons sind grundsätzlich unzulässig; Podeste nur zur Herstellung der Barrierefreiheit; Stehtische höchstens 2,00 m tief vor der Fassade.

Was sich aus dem Vergleich ablesen lässt

Die Spanne der Jahresgebühren reicht von 10,00 € je m² (Leipzig, Zone C) bis 81,60 € je m² (Düsseldorf, Zone 1) — Faktor acht zwischen zwei deutschen Großstädten für dieselbe Nutzung. Die Restgehwegbreite ist der Punkt, an dem Anträge tatsächlich scheitern, und sie schwankt zwischen 1,50 m (Hamburg, Leipzig für erlaubnisfreie Sondernutzungen) und 4,50 m (Düsseldorfer Fußgängerzonen). Die Antragsfristen reichen von zwei Wochen (Dresden) bis rund acht Wochen (Stuttgart bei neuen Flächen). Heizstrahler sind in München und in Teilen Berlins und Hamburgs untersagt — wer mit Winterbetrieb kalkuliert, sollte das vorher prüfen. Und Düsseldorf ist die einzige der zehn Städte mit einer ausdrücklichen Genehmigungsfiktion.

Sondernutzung ist nicht alles

Die Sondernutzungserlaubnis regelt nur die Nutzung der Straßenfläche. Unabhängig davon können nötig sein: eine baurechtliche Genehmigung oder Nutzungsänderung, die Einhaltung der Sperrzeit und der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für die Außengastronomie sowie gegebenenfalls eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn die Außenfläche zur Betriebsfläche gehört. Für den mobilen Straßenverkauf ohne festen Standort ist zusätzlich die Abgrenzung zum Reisegewerbe zu prüfen — siehe Imbiss eröffnen.

Blick nach Österreich: Für den Gastgarten kennt das österreichische Gewerberecht ein eigenes Anzeigeverfahren — Details unter Gastgarten anmelden (§ 76a GewO).

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Häufige Fragen

Brauche ich für Tische auf dem Gehweg eine Genehmigung?
Ja. Die Aufstellung von Tischen, Stühlen, Schirmen, Pflanzkübeln oder Werbeaufstellern auf öffentlicher Straßen-, Gehweg- oder Platzfläche ist Sondernutzung und nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz erlaubnispflichtig.
Was kostet eine Außengastronomiefläche pro Quadratmeter?
Bundesweit einheitliche Sätze gibt es nicht; die Sondernutzung wird kommunal geregelt. Die von uns ausgewerteten zehn Großstädte reichen von 10,00 € je m² und Jahr (Leipzig, Zone C) bis 81,60 € je m² und Jahr (Düsseldorf, Zone 1) — also Faktor acht für dieselbe Nutzung.
Wie viel Gehweg muss frei bleiben?
Auch das ist kommunal geregelt. Der kleinste in den ausgewerteten Städten belegte Wert für Außengastronomie ist 1,50 m in Hamburg (im Bezirk Hamburg-Mitte 2,00 m), der größte 4,50 m in Düsseldorfer Fußgängerzonen. Für Leipzig und Köln regelt die Sondernutzungssatzung für Außengastronomie gar keine Mindestbreite; die in Leipzig genannten 1,50 m aus § 5 der Satzung gelten ausschließlich für erlaubnisfreie Sondernutzungen. München verlangt 1,60 m, bei angrenzendem Radweg 1,90 m, bei Schräg- oder Senkrechtparkständen 2,30 m. Restgehwegbreite ist der Punkt, an dem Anträge in der Praxis am häufigsten scheitern.
Wie lange dauert die Genehmigung?
Antragsfristen reichen von zwei Wochen (Dresden) bis rund acht Wochen (Stuttgart bei neuen Flächen). Hannover verlangt in der Regel einen Monat vorher, Düsseldorf mindestens 25 Werktage. Düsseldorf sieht in § 4 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung zusätzlich eine Genehmigungsfiktion vor.
Sind Heizstrahler erlaubt?
Kommunal unterschiedlich. München untersagt Heizstrahler nach § 23 Abs. 12 SoNuRL grundsätzlich; im Bezirk Hamburg-Mitte werden sie aus Umweltschutzgründen nicht genehmigt (Klimabonus bei Verzicht); in Berlin-Mitte sind Einhausungen, Heizpilze und offenes Feuer untersagt. Wer mit Winterbetrieb kalkuliert, muss das vorher prüfen.
Brauche ich zusätzlich eine Baugenehmigung?
Die Sondernutzungserlaubnis regelt nur die Nutzung der Straßenfläche. Je nach Bauart und Landesrecht können eine baurechtliche Genehmigung oder Nutzungsänderung nötig sein. In Bayern sind Freischankflächen auf Parkständen bis 40 m² nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d BayBO in Verbindung mit § 23 Abs. 3 SoNuRL verfahrensfrei.
Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis?
Nein. Die Erteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Maßstab ist vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere die verbleibende Restgehwegbreite.

Quellen

Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.

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