Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Wer im Sommer Tische auf den Gehweg stellt, nutzt öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus. Das ist Sondernutzung und braucht eine Erlaubnis nach dem Landesstraßengesetz. Dieser Ratgeber erklärt, wo die Rechtsgrundlage steht, wer entscheidet und warum es keine bundesweit einheitlichen Maße oder Gebühren gibt.
Kernaussagen
- Wer Tische, Stühle, Schirme, Pflanzkübel oder Werbeaufsteller auf öffentlicher Straßen-, Gehweg- oder Platzfläche aufstellt, nutzt diese Fläche über den Gemeingebrauch hinaus. Das ist Sondernutzung und erlaubnispflichtig.
- Das Straßen- und Wegerecht ist Landesrecht. Die Erlaubnis richtet sich daher nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz. Beispiele: In Bayern Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in Verbindung mit Art. 14 BayStrWG, in Hessen § 16 Abs. 1 HStrG in Verbindung mit § 14 HStrG. Für Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen können abweichende Zuständigkeiten gelten.
- Zuständig und gebührenberechtigt ist der Träger der Straßenbaulast, in aller Regel die Gemeinde.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis. Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Zentrales Kriterium ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs — also ob nach Aufstellung der Möblierung noch eine ausreichende Restgehwegbreite und ein sicherer Fluchtweg bleiben.
- Die Erlaubnis wird üblicherweise befristet, unter Auflagen und widerruflich erteilt und ist gebührenpflichtig.
Was Gemeinden zusätzlich regeln
Viele Städte haben eigene Sondernutzungssatzungen und gestalterische Vorgaben, etwa zu Möblierung, Farben, Sonnenschirmen, Heizstrahlern oder Abgrenzungen. Diese Satzungen sind kommunales Recht und unterscheiden sich von Stadt zu Stadt erheblich. Es gibt keine bundesweit einheitlichen Maße oder Gebührensätze — Angaben dazu in Ratgebern sind immer nur Beispiele aus einer einzelnen Kommune.
Konkrete Restgehwegbreiten, Gebührensätze pro Quadratmeter und Antragsfristen konnten für diesen Ratgeber nicht aus einer bundesweit gültigen Rechtsquelle belegt werden, weil es sie so nicht gibt. Fragen Sie die Zahlen bei Ihrer Gemeinde ab.
Sondernutzung ist nicht alles
Die Sondernutzungserlaubnis regelt nur die Nutzung der Straßenfläche. Unabhängig davon können nötig sein: eine baurechtliche Genehmigung oder Nutzungsänderung, die Einhaltung der Sperrzeit und der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für die Außengastronomie sowie gegebenenfalls eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn die Außenfläche zur Betriebsfläche gehört.
Blick nach Österreich: Für den Gastgarten kennt das österreichische Gewerberecht ein eigenes Anzeigeverfahren — Details unter Gastgarten anmelden (§ 76a GewO).
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Häufige Fragen
- Brauche ich für Tische auf dem Gehweg eine Genehmigung?
- Ja. Die Aufstellung von Tischen, Stühlen, Schirmen, Pflanzkübeln oder Werbeaufstellern auf öffentlicher Straßen-, Gehweg- oder Platzfläche ist Sondernutzung und nach dem jeweiligen Landesstraßengesetz erlaubnispflichtig.
- Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Erlaubnis?
- Nein. Die Erteilung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Maßstab ist vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere die verbleibende Restgehwegbreite.
- Wer ist zuständig?
- Zuständig ist der Träger der Straßenbaulast, in der Regel die Gemeinde. Für Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen können abweichende Zuständigkeiten gelten.
- Was kostet die Sondernutzung?
- Die Gebühren setzt die Gemeinde per Sondernutzungssatzung fest. Bundesweit einheitliche Sätze gibt es nicht. Konkrete Beträge und Antragsfristen erfragen Sie bei Ihrer Gemeinde.