Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie: Regeln, Ausnahmen, Aushang (2026)
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Gastronomiebetriebe, die Speisen in Einweg-Kunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern zum Mitnehmen anbieten, eine Mehrwegalternative zum gleichen oder günstigeren Preis bereitstellen (§ 33 VerpackG) und darauf gut sichtbar hinweisen (§ 33 Abs. 2). Kleine Betriebe bis fünf Beschäftigte und 80 m² sind ausgenommen.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Wer ist betroffen?
§ 33 VerpackG verpflichtet seit dem 1. Januar 2023 alle Letztvertreiber, die mit Ware befüllte Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff oder Einweg-Getränkebecher (materialunabhängig) für Mitnahme oder Lieferung abgeben. Betroffen sind Restaurants, Bistros, Cafés, Imbisse, Kantinen und Lieferdienste. Verzehr vor Ort fällt nicht darunter.
| Situation | Mehrwegpflicht? | Grund |
|---|---|---|
| Coffee-to-go im Einwegbecher | ja | Getränkebecher, materialunabhängig |
| Menüschale aus Kunststoff (To Go) | ja | Kunststoff-Lebensmittelverpackung |
| Pizzakarton (Papier, kein Kunststoff) | nein | kein Kunststoff nach § 33 Abs. 1 |
| Papiertüte für Brötchen | nein | keine Kunststoffverpackung |
| Speise auf Porzellan im Restaurant | nein | Verzehr vor Ort |
| Salatschale mit PET-Deckel im Lieferdienst | ja | Kunststoffanteil zählt |
Die Pflichten im Detail
§ 33 Abs. 1 VerpackG verlangt zwei Dinge zugleich: Erstens muss eine Mehrwegalternative angeboten werden. Zweitens darf sie nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante — Preisgleichheit oder -günstigkeit ist gesetzlich vorgegeben. § 33 Abs. 2 verlangt zusätzlich einen gut sichtbaren Hinweis am Ort des Warenangebots.
| Pflicht | Umsetzung im Betrieb |
|---|---|
| Mehrwegalternative anbieten | Pool-System (z. B. Recup, Vytal) oder eigene Mehrwegbehälter |
| Preisgleichheit / -günstigkeit | Mehrweg-Preis ≤ Einweg-Preis (Pfand ist zulässig) |
| Keine schlechteren Bedingungen | Gleiche Portion, gleiche Auswahl, gleiche Beratung |
| Gut sichtbarer Hinweis | Aushang an Kasse, Speisekarte, Website |
| Rücknahme organisieren | Rückgabe-Station, Reinigung, Umlauf |
Ausnahme für Kleinbetriebe (§ 34 VerpackG)
Von § 33 VerpackG befreit sind Kleinbetriebe mit maximal fünf Beschäftigten UND höchstens 80 m² Verkaufsfläche (§ 34 VerpackG, beide Kriterien kumulativ) — typische Kioske, kleine Imbisse und Spätis. Sie müssen aber das Befüllen mitgebrachter Kundengefäße ermöglichen (§ 34 S. 2 VerpackG). Wer nur eines der beiden Kriterien reißt, fällt zurück in die volle Pflicht.
| Beschäftigungsart | Umrechnungsfaktor (Verwaltungspraxis) |
|---|---|
| Vollzeit ≥ 30 h/Woche | 1,0 |
| Teilzeit 20 – 30 h/Woche | 0,75 |
| Teilzeit < 20 h/Woche | 0,5 |
Die Zählweise ergibt sich aus Leitfäden der Vollzugsbehörden (Verwaltungspraxis), nicht direkt aus dem Gesetzestext. Bei Grenzfällen die zuständige Landesbehörde konsultieren.
Kontrolle, Bußgeld & Einwegkunststofffonds
Kontrolliert wird durch die zuständigen Landes- und Kreisverwaltungsbehörden. Verstöße gegen die Mehrwegangebots- und Hinweispflicht sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeldrahmen bis 10.000 € (§ 36 VerpackG). Parallel gilt seit 2024 das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) — die Abgabepflicht trifft aber primär Hersteller und Erstinverkehrbringer, nicht den reinen Gastro-Letztvertreiber.
| Produktgruppe | Abgabesatz (EWKFondsG) | Abgabepflicht |
|---|---|---|
| Getränkebecher | 1,236 €/kg | Hersteller / Erstinverkehrbringer |
| Lebensmittelbehälter | 0,177 €/kg | Hersteller / Erstinverkehrbringer |
| Selbstbefüller mit Import | je nach Fall | im Einzelfall prüfen |
Die erste Mengenmeldung an das Umweltbundesamt war zum 15. Mai 2025 fällig. Wer nur fertig befüllte Verpackungen im Handel bezieht und weitergibt, ist in der Regel nicht abgabepflichtig — die Prüfung im Einzelfall ist trotzdem empfehlenswert. Vergleiche auch die Übersicht zu Hygienevorschriften Gastronomie und die Eröffnungs-Checkliste.
So setzen Sie es rechtssicher um
Fünf Schritte reichen, um § 33 VerpackG sauber im Tagesgeschäft zu verankern — vom Mehrwegsystem bis zur Personalschulung. Ohne diese Kette bleibt der Aushang symbolisch und das Bußgeldrisiko real.
- Mehrwegsystem oder Poolanbieter auswählen und vertraglich einbinden.
- Preise so kalkulieren, dass Mehrweg nicht teurer ist als Einweg.
- Sichtbaren Aushang an Kasse, in Speisekarte und auf der Website platzieren.
- Personal schulen: aktives Anbieten, nicht nur passives Vorhalten.
- Rückgabe und Reinigung organisieren, Umlaufzahlen dokumentieren.
Verweise für die Umsetzung: passende Aushang-Formate finden Sie in den Vorlagen Gastronomie, die Preisgleichheit lässt sich in Ihrer Speisekarten-Vorlage sauber abbilden.
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Häufige Fragen
- Wer ist von der Mehrwegpflicht befreit?
- Kleinbetriebe mit maximal fünf Beschäftigten UND höchstens 80 m² Verkaufsfläche (§ 34 VerpackG, beide Kriterien kumulativ). Sie müssen aber das Befüllen mitgebrachter Kundengefäße ermöglichen (§ 34 S. 2 VerpackG).
- Muss die Mehrwegvariante billiger sein?
- Nein, aber sie darf nicht teurer sein als die Einwegvariante und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden (§ 33 Abs. 1 VerpackG). Preisgleichheit reicht — ein Rabatt ist zulässig, aber nicht Pflicht.
- Gilt die Pflicht für Pizzakartons und Papiertüten?
- Nein. § 33 VerpackG erfasst nur Einweg-Lebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einweg-Getränkebecher (materialunabhängig). Reine Papierverpackungen ohne Kunststoffanteil fallen nicht darunter.
- Reicht ein Aushang?
- Der gut sichtbare Hinweis auf die Mehrwegalternative ist Pflicht (§ 33 Abs. 2 VerpackG) — er ersetzt aber nicht das tatsächliche Angebot. Beides muss zusammenkommen: Alternative anbieten UND darauf hinweisen.
- Wie hoch ist das Bußgeld?
- Verstöße gegen die Mehrwegangebots- und Hinweispflicht können nach § 36 VerpackG mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 € geahndet werden. Kontrolliert wird durch die zuständigen Landes- und Kreisverwaltungsbehörden.