Minijob-Arbeitsvertrag Gastronomie 2026: 603-€-Grenze, Pflichten, Fallstricke

Minijob-Arbeitsvertrag Gastronomie 2026: 603-€-Grenze, Pflichten, Fallstricke

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Minijob in der Gastronomie heißt 2026: 603 € Verdienstgrenze pro Monat, 13,90 € Mindestlohn und rund 43 Arbeitsstunden im Monat. Der schriftlich unterzeichnete Nachweis bleibt in der Gastronomie Pflicht, die Arbeitszeit muss lückenlos aufgezeichnet werden und Sofortmeldung sowie SFN-Zuschläge haben ihre eigenen Tücken. Wer die Regeln kennt, vermeidet rückwirkende Statuswechsel und Beitragsnachzahlungen.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Eckwerte Minijob 2026 auf einen Blick

Mindestlohn, Verdienstgrenze und Statusgrenzen sind seit 2025 dynamisch gekoppelt. 2026 ergibt sich daraus eine Grenze von 603 € pro Monat, 7.236 € im Jahr und ein Midijob-Bereich von 603,01 € bis 2.000 €. Für 2027 ist der nächste Mindestlohn-Schritt auf 14,60 € bereits beschlossen — die Grenze passt sich dann automatisch nach oben an.

GrößeWert 2026Grundlage
Gesetzlicher Mindestlohn13,90 €/StundeMiLoG-VO 2026
Minijob-Grenze / Monat603 €§ 8 Abs. 1a SGB IV (Mindestlohn × 130 ÷ 3)
Minijob-Grenze / Jahr7.236 €12 × 603 €
Maximale Arbeitszeit bei Mindestlohnca. 43 Stunden / Monat603 € ÷ 13,90 €
Midijob-Bereich (Übergangsbereich)603,01 € – 2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV
Unvorhersehbares ÜberschreitenMax. 2 Monate/Jahr bis zur doppelten Grenze§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV
Kurzfristige Beschäftigung3 Monate oder 70 Arbeitstage / Jahr, nicht berufsmäßig§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

Arbeitgeber-Abgaben und echte Kosten

Ein Minijob kostet den Betrieb 2026 rund 31 % mehr als das Bruttoentgelt — ohne die gesetzliche Unfallversicherung. Zentral sind die Pauschalen an die Minijob-Zentrale (KV, RV, Pauschsteuer) und die Umlagen U1, U2 und InsO. Die Umlage U1 wurde 2025/2026 gesenkt und liegt aktuell bei 0,8 %.

AbgabeSatz 2026
Krankenversicherung (Pauschale)13,0 %
Rentenversicherung (Pauschale AG)15,0 %
Pauschsteuer (2 %)2,0 %
Umlage U1 (Krankheit)0,8 %
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %
Insolvenzgeldumlage0,15 %
Summe (ohne Unfallversicherung)≈ 31,2 %

Vergleich mit dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis siehe Personalkosten Gastronomie — dort mit Rechengrößen 2026 und Personalkostenquote.

Nachweisgesetz-Sonderregel für die Gastronomie

Seit 01.01.2025 dürfen Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen grundsätzlich elektronisch erbringen. Für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gilt diese Erleichterung jedoch nicht: § 2 NachwG in Verbindung mit § 2a SchwarzArbG verlangt hier weiterhin den schriftlichen, eigenhändig unterzeichneten Nachweis. Ein Vertrag per E-Mail oder PDF reicht somit gerade nicht.

Hinzu kommt die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV: In den vom Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erfassten Branchen — dazu zählt das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe — muss der Arbeitgeber die Beschäftigungsaufnahme spätestens bei Arbeitsantritt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung melden. Das gilt auch für Aushilfen und Minijobber.

Pflicht-Inhalte im Minijob-Vertrag

Ein Minijob-Vertrag in der Gastro sollte Vertragsparteien, Tätigkeit, Arbeitszeit inklusive Schichtsystem, Vergütung mit getrennt ausgewiesenen Zuschlägen, Urlaubsanspruch und das Kündigungsverfahren enthalten. Er muss schriftlich abgefasst und von beiden Seiten unterschrieben sein — die elektronische Textform reicht in der Gastronomie nicht.

BausteinInhalt
VertragsparteienVollständige Namen und Anschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
TätigkeitKurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit (Service, Küchenhilfe usw.)
ArbeitszeitVereinbarte Wochenstunden, Schichtsystem, ggf. Regelung zu Arbeit auf Abruf
VergütungStundenlohn ≥ 13,90 €, SFN-Zuschläge nach § 3b EStG getrennt ausweisen
UrlaubAnteiliger Anspruch nach § 3 BUrlG in Abhängigkeit von den Arbeitstagen
KündigungsverfahrenFristen nach § 622 BGB, Schriftform nach § 623 BGB
FormSchriftlich, eigenhändig unterschrieben — Textform reicht in der Gastro nicht

Arbeit auf Abruf: die 20-Stunden-Falle

Wird im Minijob-Vertrag keine konkrete Wochenarbeitszeit vereinbart, gilt nach § 12 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Bei 13,90 € Mindestlohn ergibt das rechnerisch rund 1.204 € pro Monat — der Minijob-Status wäre damit rückwirkend zerstört. Jeder Einsatz muss außerdem mindestens drei zusammenhängende Stunden umfassen und vier Tage vorher angekündigt werden.

Für die Flexibilität sieht § 12 Abs. 2 TzBfG einen Korridor vor: Die Arbeitszeit darf um bis zu 25 % über und um bis zu 20 % unter der vereinbarten Stundenzahl abgerufen werden. Wer diese Grenzen kennt und im Vertrag saubere Wochenstunden vereinbart, vermeidet die teure Rückwirkung. Für die Umsetzung im Schichtalltag helfen Dienstplan-Excel und die Arbeitszeiterfassung-Vorlage.

SFN-Zuschläge, Trinkgeld und Phantomlohn

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach § 3b EStG steuerfrei — aber nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagsausfall muss der Arbeitgeber die im Durchschnitt erzielten Zuschläge weiterzahlen; sie sind dann jedoch sozialversicherungspflichtig („Phantomlohn"). Übersehen Sie das, kann die 603-€-Grenze rückwirkend reißen und die Minijob-Zentrale fordert Beiträge nach.

Trinkgeld, das freiwillig und ohne Rechtsanspruch von Dritten gezahlt wird, ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei — ohne Höchstgrenze. Details zu Verteilung und Dokumentation siehe Trinkgeld Gastronomie. Für das tägliche Ausfüllen des Stundenzettels hilft die Stundenzettel-Vorlage.

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Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung. Primärquellen: § 8 SGB IV, Minijob-Zentrale: Änderungen 2026, § 17 MiLoG.

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Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?
2026 gilt eine Verdienstgrenze von 603 € pro Monat bzw. 7.236 € pro Jahr (§ 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn × 130 ÷ 3). Bei einem Mindestlohn von 13,90 €/Stunde sind das rund 43 Stunden pro Monat. Unvorhersehbares Überschreiten ist maximal 2 Monate im Kalenderjahr bis zur doppelten Grenze möglich.
Muss ich die Arbeitszeiten dokumentieren?
Ja, doppelt. Für Minijobber gilt § 17 MiLoG bundesweit; im gesamten Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe gilt die Aufzeichnungspflicht ohnehin für alle Beschäftigten. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens am siebten Folgetag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.
Reicht ein digitaler Vertrag per E-Mail in der Gastronomie aus?
Nein. Die zum 01.01.2025 eingeführte Möglichkeit, den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen elektronisch zu erbringen, gilt nach § 2 NachwG i. V. m. § 2a SchwarzArbG ausdrücklich nicht für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Der schriftliche, eigenhändig unterzeichnete Nachweis bleibt hier Pflicht.
Was ist die Phantomlohn-Falle bei Zuschlägen?
SFN-Zuschläge nach § 3b EStG sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Bei Urlaub, Krankheit oder Feiertag muss der Arbeitgeber jedoch fortgezahlte Durchschnitts-Zuschläge sozialversicherungspflichtig behandeln. Werden sie übersehen, kann die 603-€-Grenze rückwirkend gerissen sein — mit Nachforderungen der Minijob-Zentrale.

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