
Trinkgeld in der Gastronomie: Steuer, Verteilung, Kartenzahlung
Trinkgeld, das Gäste freiwillig und persönlich an Beschäftigte zahlen, ist in Deutschland steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 51 EStG) — ohne Obergrenze. Kompliziert wird es bei Kartentrinkgeld, arbeitgeberseitig verteilten Pools und in Österreich, wo Trinkgeld über Pauschalen sozialversicherungspflichtig ist.
Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann Trinkgeld steuerfrei bleibt, wie Sie Kartentrinkgeld sauber trennen, welche drei Verteilungsmodelle in der Praxis funktionieren und welche Dokumentation Zoll und Finanzamt bei einer Prüfung sehen wollen — inklusive Sonderfall Österreich.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Wann ist Trinkgeld steuerfrei?
Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Es wird freiwillig gezahlt, es kommt vom Gast (einem Dritten) und es fließt persönlich dem Arbeitnehmer zu. Nicht steuerfrei sind vom Arbeitgeber festgelegte Bedienzuschläge, verpflichtende Service-Fees und Trinkgeld an den Inhaber selbst — Letzteres ist steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Die Steuerfreiheit gilt ohne betragliche Obergrenze — das hat der Bundesfinanzhof mehrfach bestätigt. Entscheidend ist immer die Freiwilligkeit und die persönliche Zuwendung an eine konkrete Person. Sobald der Arbeitgeber die Beträge festlegt, einbehält oder umverteilt, gerät die Steuerfreiheit ins Wanken.
| Fall | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Bargeld direkt an den Kellner | Steuerfrei nach § 3 Nr. 51 EStG, kein Betriebs-Umsatz |
| Kartentrinkgeld, zeitnah komplett weitergeleitet | Steuerfrei — Arbeitgeber ist nur Zahlstelle |
| Team-Pool, selbstverwaltet | Steuerfrei, wenn Team-Regel schriftlich fixiert ist |
| Arbeitgeber-verteilter Pool | Risiko Arbeitslohn — mit Steuerberater klären |
| Trinkgeld an den Inhaber | Steuerpflichtige Betriebseinnahme |
| Service-Zuschlag auf der Rechnung | Umsatz des Betriebs, ggf. Arbeitslohn — nicht steuerfrei |
Kartentrinkgeld richtig handhaben
Kartentrinkgeld bleibt steuerfrei, wenn es sauber vom Umsatz getrennt erfasst und zeitnah vollständig an die Mitarbeiter ausgezahlt wird — der Arbeitgeber ist nur Zahlstelle. Vermischt sich Kartentrinkgeld mit Umsatz in der Betriebskasse, riskieren Sie die Steuerfreiheit für alle Beteiligten.
Praxis: Trinkgeld erhält eine eigene Bonier-Taste bzw. wird TSE-konform als „durchlaufender Posten" erfasst. Auszahlung idealerweise täglich oder wöchentlich, mit einem einfachen Beleg (Datum, Betrag, Empfänger, Unterschrift). Wer Kartentrinkgeld in der Kasse liegen lässt und erst am Monatsende ausschüttet, muss die Beträge lückenlos nachweisen — sonst wertet die Finanzverwaltung sie als Betriebseinnahme. Die technische Erfassung ist Teil der GoBD-konformen Kassenführung.
Trinkgeld fair verteilen: die 3 Modelle
In der Praxis existieren drei Verteilungsmodelle: „Jeder behält seins", Gleichverteilung nach Stunden und ein Punktesystem mit Rollenfaktor. Für den Betriebsfrieden bewährt sich das Punktesystem, weil es Küche und Spüler fair beteiligt und die Regeln vor Streit schriftlich fixiert werden.
| Modell | So funktioniert es | Vor- / Nachteile |
|---|---|---|
| Jeder behält seins | Kellner behalten ihr Trinkgeld individuell | Einfach; benachteiligt Küche und Spüler |
| Gleichverteilung nach Stunden | Pool ÷ Summe geleisteter Stunden × Stunden je MA | Transparent; ignoriert Verantwortung/Rolle |
| Punktesystem (empfohlen) | Stunden × Rollenfaktor (Service 1,0 · Küche 0,5–0,8 · Spüler 0,5 · Leitung +0,1) | Fair und teamorientiert; erfordert klare Regel |
Fixieren Sie die Regel schriftlich, bevor der erste Streit entsteht: Wer bekommt welchen Faktor, wie werden Krank- und Urlaubstage behandelt, wann und wie wird ausgezahlt? Eine offene Monatsabrechnung, die alle einsehen können, verhindert 90 % der typischen Konflikte.
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Trinkgeld-Rechner für 19 € ansehenÖsterreich: Trinkgeld-Pauschalen
In Österreich ist Trinkgeld lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig über branchenübliche Pauschalbeträge, die je Bundesland festgesetzt sind — die Abrechnung übernimmt die Lohnverrechnung automatisch pro Mitarbeiter und Monat.
Die Pauschalen unterscheiden sich nach Bundesland und Tätigkeitsbild (Servicekraft, Küchenkraft, Lehrling) und werden regelmäßig durch die zuständige Fachgruppe der WKO festgesetzt. Für die aktuellen Werte prüfen Sie die Angaben Ihrer Lohnverrechnung bzw. der WKO-Fachgruppe Gastronomie oder das Unternehmensserviceportal (usp.gv.at). Für Ihr Team ist die praktische Auswirkung gering: Die SV wird über die Lohnabrechnung abgeführt, im Netto kommt das Trinkgeld trotzdem an.
Dokumentation: Was Zoll und Finanzamt sehen wollen
Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende, Dauer, binnen 7 Kalendertagen aufgezeichnet, 2 Jahre aufbewahrt) und eine nachvollziehbare Trinkgeld-Regel schützen bei Prüfungen — intransparente Pools sind erfahrungsgemäß der häufigste Streit- und Prüfungspunkt.
| Baustein | Was konkret zu tun ist |
|---|---|
| Verteilungsregel | Schriftlich, vom Team getragen, mit Rollenfaktoren |
| Monats-Abrechnung | Offen für alle Beteiligten einsehbar |
| Kartentrinkgeld | Getrennt vom Umsatz erfasst, zeitnah komplett ausgezahlt |
| Stundenzettel § 17 MiLoG | Beginn/Ende/Dauer, binnen 7 Tagen, 2 Jahre archiviert |
| Österreich | SV-Pauschalen laufen automatisch in der Lohnverrechnung |
Vorlagen und Details zur Zeiterfassung finden Sie im Stundenzettel-Ratgeber und in der Arbeitszeiterfassung.
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Für Ihren konkreten Einzelfall — insbesondere bei arbeitgeberseitig verteilten Pools und in Österreich — empfehlen wir Steuerberater bzw. Lohnverrechnung. Rechtsgrundlagen: § 3 Nr. 51 EStG, § 17 MiLoG.
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Häufige Fragen
- Ist Trinkgeld in Deutschland steuerfrei?
- Ja. Freiwilliges, persönlich vom Gast (Dritten) an den Arbeitnehmer gezahltes Trinkgeld ist nach § 3 Nr. 51 EStG einkommensteuerfrei und in der Sozialversicherung beitragsfrei — ohne betragliche Obergrenze.
- Gilt die Steuerfreiheit auch für Minijobber?
- Ja. § 3 Nr. 51 EStG unterscheidet nicht nach Beschäftigungsart. Steuerfreies Trinkgeld an Minijobber bleibt bei der 556-Euro-Grenze außer Ansatz.
- Muss Trinkgeld in der Kasse boniert werden?
- Bargeld-Trinkgeld, das direkt an den Kellner geht, ist kein Umsatz des Betriebs und muss nicht in die Kasse. Kartentrinkgeld läuft über das Betriebskonto und muss sauber getrennt vom Umsatz erfasst und an die Mitarbeiter weitergeleitet werden.
- Darf der Inhaber selbst Trinkgeld annehmen?
- Trinkgeld an den Inhaber (Einzelunternehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Beteiligung) ist nicht nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei — es gilt als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
- Darf der Arbeitgeber die Verteilung vorschreiben?
- Heikel. Sobald der Arbeitgeber das Trinkgeld verteilt, riskiert die Finanzverwaltung eine Umqualifizierung in Arbeitslohn. Empfehlenswert ist eine schriftliche, vom Team selbst getragene Verteilungsregel — im Zweifel Rechts-/Steuerberatung einholen.
- Wie viel Trinkgeld ist in Deutschland üblich?
- Üblich sind etwa 5–10 % des Rechnungsbetrages. Bei kleinen Beträgen wird häufig auf den nächsten Euro aufgerundet.
- Was gilt in Österreich?
- In Österreich ist Trinkgeld lohnsteuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig. Die SV-Beiträge werden über je Bundesland festgesetzte Pauschalbeträge abgerechnet — die Lohnverrechnung übernimmt das.
- Muss die Küche am Trinkgeld beteiligt werden?
- Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. In der Praxis üblich und fair ist ein Punktesystem, bei dem Küche, Spüler und Leitung anteilig beteiligt werden — schriftlich fixiert, monatlich offen abgerechnet.