
Arbeitsvertrag Gastronomie: Muster, Pflichtangaben und rechtssichere Vorlage
Ein rechtssicherer Arbeitsvertrag für die Gastronomie muss seit der NachwG-Reform mindestens zehn Pflichtangaben enthalten und wird je nach Angabe spätestens am ersten Arbeitstag, nach sieben Tagen oder nach einem Monat schriftlich ausgehändigt. Ein fertiges Muster spart Zeit – ersetzt aber keine Einzelfallprüfung durch Anwalt oder Steuerberater, vor allem bei Befristung, Tarifbindung oder Minijob-Grenzen.
Gastronomiebetriebe stellen ständig neue Kräfte ein: Servicekräfte, Küchenhilfen, Aushilfen für die Saison. Genau hier passieren die meisten Fehler – mündliche Zusagen, fehlende Schriftform, falsche Probezeit oder eine unwirksame Befristung. Dieser Beitrag zeigt, was gesetzlich vorgeschrieben ist, welche Fristen gelten und was ein gutes Muster zusätzlich regeln sollte.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Was muss ein Arbeitsvertrag in der Gastronomie laut Gesetz enthalten?
Nach § 2 Nachweisgesetz muss jeder Arbeitsvertrag in der Gastronomie mindestens Namen und Anschrift beider Parteien, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen und die Angabe eines anwendbaren Tarifvertrags schriftlich festhalten – mündliche Zusagen allein reichen seit der Reform 2022 nicht mehr aus.
| Pflichtangabe nach § 2 NachwG | Beispiel Gastronomie |
|---|---|
| Name und Anschrift der Parteien | Betrieb + Arbeitnehmer:in |
| Beginn (und ggf. Ende) des Arbeitsverhältnisses | Einstellungsdatum, Befristungsende |
| Arbeitsort | Betriebsstätte oder „wechselnde Einsatzorte“ |
| Tätigkeitsbeschreibung | z. B. Servicekraft, Koch/Köchin, Aushilfe |
| Zusammensetzung und Höhe des Entgelts | Grundlohn, Trinkgeld-Regelung, Zuschläge |
| Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten | Wochenstunden, Schichtmodell |
| Urlaubsanspruch | Tage pro Kalenderjahr |
| Kündigungsfristen | gesetzlich oder tariflich |
| Probezeit (falls vereinbart) | Dauer und Kündigungsfrist |
| Anwendbarer Tarifvertrag (falls vorhanden) | z. B. Manteltarifvertrag Gastgewerbe |
Für die genaue Personalplanung rund um Schichten und Stunden lohnt sich ein Blick in unsere Vorlage zur Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie – sie ergänzt den Arbeitsvertrag um die tägliche Dokumentationspflicht.
Welche Fristen gelten für die Aushändigung des Arbeitsvertrags?
Die wichtigsten Angaben – Vertragsparteien, Entgelt und Arbeitszeit – müssen spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich vorliegen, ergänzende Punkte wie Beginn, Befristung oder Probezeit innerhalb von sieben Tagen und alle übrigen Pflichtangaben, etwa zu Fortbildung oder Altersversorgung, spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn.
| Frist | Betroffene Angaben |
|---|---|
| Spätestens 1. Arbeitstag | Parteien, Entgelt, Arbeitszeit |
| Spätestens 7 Tage nach Beginn | Beginn/Ende, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit |
| Spätestens 1 Monat nach Beginn | Urlaub, Kündigungsfrist, Fortbildung, Altersversorgung |
Wer diese Fristen versäumt, riskiert ein Bußgeld nach § 4 NachwG. Betriebe, die zusätzlich Dienstpläne digital führen, sichern sich mit unserer Excel-Vorlage für den Dienstplan in der Gastronomie ab, dass Arbeitszeitangaben im Vertrag und in der Praxis übereinstimmen.
Wie lange darf die Probezeit im Gastro-Arbeitsvertrag sein?
Nach § 622 Abs. 3 BGB darf eine Probezeit höchstens sechs Monate dauern; innerhalb dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen für beide Seiten, während nach Ablauf der Probezeit die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende greift, sofern kein Tarifvertrag längere Fristen vorsieht.
Für Aushilfen, die ausdrücklich zur vorübergehenden Vertretung eingestellt werden, lässt § 622 Abs. 5 BGB sogar noch kürzere Fristen zu – allerdings nur, solange das Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt wird. Eine Probezeit muss im Vertrag ausdrücklich vereinbart sein; ohne diese Klausel gilt von Anfang an die volle Kündigungsfrist.
Befristeter Arbeitsvertrag in der Gastronomie: Was ist erlaubt?
Ohne Sachgrund ist eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu zwei Jahren zulässig, dabei sind höchstens drei Verlängerungen erlaubt und eine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber schließt diese Möglichkeit aus; mit Sachgrund, etwa bei Saisonbetrieb oder Vertretung, sind auch längere oder wiederholte Befristungen möglich, wenn der Grund im Vertrag dokumentiert wird.
| Befristungsart | Rechtsgrundlage | Besonderheit für Gastronomie |
|---|---|---|
| Ohne Sachgrund | § 14 Abs. 2 TzBfG | Max. 2 Jahre, max. 3 Verlängerungen, keine Vorbeschäftigung |
| Mit Sachgrund | § 14 Abs. 1 TzBfG | z. B. Saisonbedarf, Vertretung, Erprobung |
| Existenzgründung | § 14 Abs. 2a TzBfG | Bis zu 4 Jahre in den ersten 4 Jahren nach Gründung |
Jede Befristung muss schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Wer gerade erst gründet, findet in unserer Checkliste zur Restauranteröffnung weitere Punkte, die parallel zur ersten Einstellung erledigt werden sollten.
Minijob, Teilzeit oder Vollzeit: Welcher Vertragstyp passt zur Stelle?
Der Vertragstyp richtet sich nach Wochenstunden und Verdienst: Minijobs bleiben 2026 bis 603 Euro monatlich sozialabgabenfrei, Teilzeitverträge regeln individuell vereinbarte Stunden unterhalb der Vollzeit, und Vollzeitkräfte unterliegen meist den vollen tariflichen oder betrieblichen Arbeitszeit- und Zuschlagsregelungen – der Arbeitsvertrag muss die jeweilige Stundenzahl exakt benennen.
| Vertragstyp | Verdienst/Stunden | Besonderheit im Vertrag |
|---|---|---|
| Minijob | bis 603 Euro/Monat (2026) | Meldung zur Minijob-Zentrale, Verdienstgrenze fixieren |
| Teilzeit | individuell, unter Vollzeit | anteiliger Urlaub, anteilige Sonderzahlungen |
| Vollzeit | i. d. R. 38–40 Std./Woche | volle tarifliche/betriebliche Ansprüche |
Alle drei Formen benötigen dieselben NachwG-Pflichtangaben – lediglich Entgelt, Stundenzahl und ggf. die Meldung bei der Minijob-Zentrale unterscheiden sich.
Was gilt für Aushilfen und Saisonkräfte in der Gastronomie?
Saisonale Aushilfen werden meist befristet oder als kurzfristige Beschäftigung bis 70 Arbeitstage im Kalenderjahr angestellt, wodurch keine Sozialversicherungspflicht entsteht; entscheidend ist, dass die Befristung schriftlich fixiert, die Vorbeschäftigungsprüfung dokumentiert und im Vertrag klar zwischen kurzfristiger Beschäftigung und Minijob unterschieden wird, da unterschiedliche Meldepflichten gelten.
Gerade in Saisonbetrieben lohnt sich ein eigener Vertragsbaustein für Unterkunft, Verpflegung und An-/Abreise, falls der Betrieb diese stellt. Diese Zusatzleistungen gehören ebenfalls zur „Zusammensetzung des Entgelts“ nach § 2 NachwG und sollten nicht mündlich zugesagt werden.
Gilt der Manteltarifvertrag Gastgewerbe für Ihren Betrieb?
Ob ein Manteltarifvertrag greift, hängt vom Bundesland und von der Tarifbindung des Betriebs ab: In mehreren Bundesländern, etwa Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, sind Manteltarifverträge für das Gastgewerbe allgemeinverbindlich erklärt und gelten dann auch ohne Verbandsmitgliedschaft für Arbeitszeit, Zuschläge und Urlaub im Arbeitsvertrag.
Ist ein Manteltarifvertrag allgemeinverbindlich, sollte der Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf verweisen, statt Regelungen abzuschreiben. Prüfen Sie vor Vertragsabschluss beim zuständigen DEHOGA-Landesverband, ob und welcher Manteltarifvertrag am Betriebsstandort gilt.
Welche Klauseln darf ein Muster-Arbeitsvertrag für die Gastronomie nicht vermissen?
Neben den gesetzlichen NachwG-Pflichtangaben sollte ein gutes Muster branchentypische Klauseln zu Trinkgeldregelung, Dienstkleidung, Zuschlägen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Personalverpflegung und Arbeit auf Abruf enthalten – diese Punkte verursachen in der Gastronomie erfahrungsgemäß die meisten Streitfälle, wenn sie im Vertrag fehlen oder unklar formuliert sind.
| Zusatzklausel | Warum wichtig in der Gastronomie |
|---|---|
| Trinkgeldregelung | Klärt, ob/wie Trinkgeld verteilt wird |
| Dienstkleidung | Wer stellt und reinigt die Kleidung |
| Zuschläge Nacht/Sonn-/Feiertag | Häufigster Streitpunkt bei Lohnabrechnung |
| Personalverpflegung | Sachbezug, ggf. steuerlich relevant |
| Arbeit auf Abruf | Mindestankündigungsfrist, Umfang der Stunden |
| Datenverarbeitung Personalakte | Verweis auf betriebliche DSGVO-Regelungen |
Da im Arbeitsvertrag auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte er auf die betrieblichen Datenschutzprozesse verweisen – Details im Leitfaden zur DSGVO in der Gastronomie. Wer den Personaleinsatz danach direkt weiterplant, kann auf denselben Datenstand in der Dienstplan-Vorlage und der Arbeitszeiterfassung zugreifen.
Rechtsgrundlagen im Wortlaut: § 2 NachwG, § 14 TzBfG, § 622 BGB. Minijob-Zentrale für aktuelle Verdienstgrenzen.
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Häufige Fragen
- Muss ein Arbeitsvertrag in der Gastronomie schriftlich sein?
- Die Nachweispflicht nach § 2 NachwG verlangt Schriftform für die wesentlichen Bedingungen. Ein rein mündlicher Vertrag ist zwar oft trotzdem wirksam, verstößt aber gegen die Nachweispflicht und kann bei Kontrollen ein Bußgeld auslösen.
- Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Fristen aus dem NachwG nicht einhält?
- Werden die Pflichtangaben nicht fristgerecht ausgehändigt, drohen Bußgelder nach § 4 NachwG. Der Arbeitnehmer kann zudem die Aushändigung einklagen.
- Kann ein Minijob in der Gastronomie befristet werden?
- Ja, ein Minijob kann sowohl unbefristet als auch – unter den Voraussetzungen des § 14 TzBfG – befristet abgeschlossen werden. Die Verdienstgrenze und die Befristungsregeln gelten unabhängig voneinander.
- Wie oft darf ein befristeter Arbeitsvertrag in der Gastronomie verlängert werden?
- Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Mit Sachgrund sind mehr Verlängerungen möglich, wenn der Grund jedes Mal dokumentiert wird.
- Gilt für alle Gastronomiebetriebe ein Manteltarifvertrag?
- Nein. Ob ein Manteltarifvertrag gilt, hängt vom Bundesland, von der Allgemeinverbindlichkeit und von einer eventuellen Verbandsmitgliedschaft des Betriebs ab. Ohne Tarifbindung gelten die gesetzlichen Mindestregelungen aus BGB, TzBfG und NachwG.
- Muss die Probezeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart werden?
- Ja. Ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag gilt keine Probezeit, und es greift von Beginn an die reguläre Kündigungsfrist von vier Wochen nach § 622 Abs. 1 BGB.