Kurzfristige Beschäftigung in der Gastronomie: Regeln, Grenzen, Steuer (2026)

Kurzfristige Beschäftigung in der Gastronomie: Regeln, Grenzen, Steuer (2026)

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und dadurch sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Anders als beim Minijob gibt es keine Verdienstgrenze — die Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ideal für Saison-, Event- und Aushilfskräfte im Gastgewerbe: klassischer Anwendungs- fall ist die Bedienung bei Weihnachtsfeiern, Oktoberfest oder Sommer-Terrassen-Saison. Nicht zu verwechseln mit dem 603-€- Minijob (siehe Arbeitsvertrag Minijob Gastronomie).

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine Beschäftigung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristig, wenn sie im Kalenderjahr auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sie ist dann kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei. Anders als der Minijob ist sie nicht durch eine Verdienstgrenze definiert, sondern rein zeitlich. Die 3-Monats- Grenze gilt bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche, sonst zählen die 70 Tage.

MerkmalKurzfristige BeschäftigungMinijob (603 €)
Definitionzeitgeringfügigentgeltgeringfügig
Grenze3 Monate oder 70 Tage/Jahr603 €/Monat (2026)
SV-Beiträgekomplett frei (KV/RV/AV/PV)Arbeitgeberpauschale 30 %
SteuerELStAM oder Pauschal 25 %2 % Pauschale oder ELStAM
Berufsmäßigkeit prüfen?ja, ab 603 €/Monatnein

Rechtstext: § 8 SGB IV. Für die Personalplanung siehe Dienstplan Gastronomie Excel.

Die Berufsmäßigkeits-Falle

Übersteigt das Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (2026), darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden — sonst wird sie sofort sozialversicherungspflichtig. Berufsmäßig heißt: Der Job dient nicht nur der Aufbesserung des Nebeneinkommens, sondern ist für den Lebensunterhalt bestimmend. Der Personenkreis entscheidet.

Unschädlich (nicht berufsmäßig)Riskant / berufsmäßig
Schüler ab 15 JahrenArbeitslos gemeldete Personen
StudierendeZwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium (ohne Wehr-/Freiwilligendienst)
Rentner (Alters- oder Erwerbsminderungsrente)Zwischen Ausbildung und erstem Job
Hausfrauen/HausmännerPersonen in Elternzeit ohne Zweitjob-Genehmigung im Zweifel
Beschäftigte mit sozialversicherungspflichtigem HauptjobPersonen im unbezahlten Urlaub vom Hauptjob

Im Zweifel dokumentiert der Betrieb den Personenkreis-Status durch Selbstauskunft der Aushilfe. Die Minijob-Zentrale prüft im Streitfall.

Steuer & Abgaben

Regelfall ist die individuelle Besteuerung nach elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM). Eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG ist möglich, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der Durchschnitts- verdienst höchstens 150 € pro Arbeitstag und höchstens 19 € pro Stunde beträgt (aktuelle Werte, seit 1.1.2023). Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage fallen zusätzlich an, ebenso Beiträge zur BGN.

AbgabeHöhe / GrundlageTräger
Pauschalsteuer § 40a Abs. 1 EStG25 % vom Bruttolohn (bei Erfüllung der Voraussetzungen)Finanzamt
Umlage U1 (Krankheit)je nach KrankenkasseKrankenkasse
Umlage U2 (Mutterschaft)je nach KrankenkasseKrankenkasse
Insolvenzgeldumlagegesetzlicher SatzBundesagentur für Arbeit
UnfallversicherungGefahrtarif GastgewerbeBGN
Mindestlohn13,90 €/Stunde (2026)

Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt auch für Aushilfen — Details in Mindestlohn Gastronomie. Zur Pauschalbesteuerung: § 40a EStG.

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Zusammenrechnung & Meldung

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet — die Gesamtgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen darf nicht überschritten werden. Vor Einstellung muss der Betrieb bei der Minijob-Zentrale die möglichen Vor- beschäftigungen abfragen und die kurzfristige Beschäftigung dort anmelden.

SchrittAktionZeitpunkt
1Selbstauskunft der Aushilfe einholen (Vorbeschäftigungen)vor Vertragsschluss
2Anmeldung bei Minijob-Zentrale (Personengruppe 110)mit erster Entgeltabrechnung
3Sofort-Meldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV) im Gastgewerbespätestens bei Arbeitsbeginn
4Stundenzettel MiLoG-konform führentäglich, Aufbewahrung 2 Jahre
5Abmeldungzum Ende des Arbeitsverhältnisses

Alle Meldungen laufen elektronisch über das Portal der Minijob-Zentrale. Die Sofortmeldung ist im Gastgewerbe zwingend (Branche § 2a SchwarzArbG). Vorlagen für den Stundenzettel: Stundenzettel Gastronomie.

Kurzfristig, Minijob oder Teilzeit — was passt?

Wer nur wenige Wochen pro Jahr Personal braucht (Saison, Events, Urlaubsvertretung), fährt mit der kurzfristigen Beschäftigung am günstigsten — SV-frei, keine Verdienstgrenze. Wer regelmäßig wenige Stunden pro Woche braucht, nutzt den Minijob (603 €). Wer zuverlässiges Kernpersonal aufbaut, greift zur Teilzeit- oder Vollzeitanstellung.

EinsatzPassende FormWarum
Oktoberfest, Weihnachtsmarkt, Sommer-TerrasseKurzfristige Beschäftigungzeitlich klar begrenzt, SV-frei
Wochenend-Aushilfe ganzjährig, < 43 h/MonatMinijobentgeltgeringfügig, planbar
Fester Wochenrhythmus, mehr als 603 €/MonatMidijob (Übergangsbereich)reduzierte AN-Beiträge bis 2.000 €
Stammpersonal, planbare WochenstundenTeilzeit-/VollzeitvertragKündigungsschutz, Loyalität

Personalkosten-Kalkulation je Beschäftigungsform siehe Personalkosten Gastronomie.

Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen

Wie lange ist eine kurzfristige Beschäftigung erlaubt?
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es gilt die zuerst überschrittene Grenze. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend sozialversicherungspflichtig.
Ist eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei?
Ja, wenn sie zeitlich innerhalb der 3-Monats- bzw. 70-Tage-Grenze bleibt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist dann in Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Zu zahlen sind aber Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (BGN).
Gibt es eine Verdienstgrenze wie beim Minijob?
Nein. Die kurzfristige Beschäftigung ist ausschließlich zeitlich begrenzt, nicht auf einen Monatsverdienst. Sobald der Monatsverdienst aber über der Geringfügigkeitsgrenze (603 € in 2026) liegt, greift die Berufsmäßigkeitsprüfung — sonst wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
Darf ein Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung neben dem Hauptjob ausüben?
Ja. Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, gilt in der Regel als nicht berufsmäßig für Zusatzjobs. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt dann SV-frei — die Zeitgrenzen (3 Monate/70 Tage) müssen aber eingehalten werden.
Gilt der Mindestlohn auch bei kurzfristiger Beschäftigung?
Ja. Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG (13,90 € brutto/Stunde in 2026) gilt für jede Beschäftigung im Gastgewerbe, unabhängig von SV-Status. Auch die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG greift — Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind binnen 7 Tagen zu dokumentieren.

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