
Kurzfristige Beschäftigung in der Gastronomie: Regeln, Grenzen, Steuer (2026)
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und dadurch sozialversicherungsfrei (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Anders als beim Minijob gibt es keine Verdienstgrenze — die Beschäftigung darf aber nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ideal für Saison-, Event- und Aushilfskräfte im Gastgewerbe: klassischer Anwendungs- fall ist die Bedienung bei Weihnachtsfeiern, Oktoberfest oder Sommer-Terrassen-Saison. Nicht zu verwechseln mit dem 603-€- Minijob (siehe Arbeitsvertrag Minijob Gastronomie).
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine Beschäftigung ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV kurzfristig, wenn sie im Kalenderjahr auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sie ist dann kranken-, renten-, arbeitslosen- und pflegeversicherungsfrei. Anders als der Minijob ist sie nicht durch eine Verdienstgrenze definiert, sondern rein zeitlich. Die 3-Monats- Grenze gilt bei mindestens 5 Arbeitstagen pro Woche, sonst zählen die 70 Tage.
| Merkmal | Kurzfristige Beschäftigung | Minijob (603 €) |
|---|---|---|
| Definition | zeitgeringfügig | entgeltgeringfügig |
| Grenze | 3 Monate oder 70 Tage/Jahr | 603 €/Monat (2026) |
| SV-Beiträge | komplett frei (KV/RV/AV/PV) | Arbeitgeberpauschale 30 % |
| Steuer | ELStAM oder Pauschal 25 % | 2 % Pauschale oder ELStAM |
| Berufsmäßigkeit prüfen? | ja, ab 603 €/Monat | nein |
Rechtstext: § 8 SGB IV. Für die Personalplanung siehe Dienstplan Gastronomie Excel.
Die Berufsmäßigkeits-Falle
Übersteigt das Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 € (2026), darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden — sonst wird sie sofort sozialversicherungspflichtig. Berufsmäßig heißt: Der Job dient nicht nur der Aufbesserung des Nebeneinkommens, sondern ist für den Lebensunterhalt bestimmend. Der Personenkreis entscheidet.
| Unschädlich (nicht berufsmäßig) | Riskant / berufsmäßig |
|---|---|
| Schüler ab 15 Jahren | Arbeitslos gemeldete Personen |
| Studierende | Zwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium (ohne Wehr-/Freiwilligendienst) |
| Rentner (Alters- oder Erwerbsminderungsrente) | Zwischen Ausbildung und erstem Job |
| Hausfrauen/Hausmänner | Personen in Elternzeit ohne Zweitjob-Genehmigung im Zweifel |
| Beschäftigte mit sozialversicherungspflichtigem Hauptjob | Personen im unbezahlten Urlaub vom Hauptjob |
Im Zweifel dokumentiert der Betrieb den Personenkreis-Status durch Selbstauskunft der Aushilfe. Die Minijob-Zentrale prüft im Streitfall.
Steuer & Abgaben
Regelfall ist die individuelle Besteuerung nach elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM). Eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40a Abs. 1 EStG ist möglich, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert, der Durchschnitts- verdienst höchstens 150 € pro Arbeitstag und höchstens 19 € pro Stunde beträgt (aktuelle Werte, seit 1.1.2023). Umlagen U1/U2 und Insolvenzgeldumlage fallen zusätzlich an, ebenso Beiträge zur BGN.
| Abgabe | Höhe / Grundlage | Träger |
|---|---|---|
| Pauschalsteuer § 40a Abs. 1 EStG | 25 % vom Bruttolohn (bei Erfüllung der Voraussetzungen) | Finanzamt |
| Umlage U1 (Krankheit) | je nach Krankenkasse | Krankenkasse |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | je nach Krankenkasse | Krankenkasse |
| Insolvenzgeldumlage | gesetzlicher Satz | Bundesagentur für Arbeit |
| Unfallversicherung | Gefahrtarif Gastgewerbe | BGN |
| Mindestlohn | 13,90 €/Stunde (2026) | — |
Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG gilt auch für Aushilfen — Details in Mindestlohn Gastronomie. Zur Pauschalbesteuerung: § 40a EStG.
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Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet — die Gesamtgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen darf nicht überschritten werden. Vor Einstellung muss der Betrieb bei der Minijob-Zentrale die möglichen Vor- beschäftigungen abfragen und die kurzfristige Beschäftigung dort anmelden.
| Schritt | Aktion | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1 | Selbstauskunft der Aushilfe einholen (Vorbeschäftigungen) | vor Vertragsschluss |
| 2 | Anmeldung bei Minijob-Zentrale (Personengruppe 110) | mit erster Entgeltabrechnung |
| 3 | Sofort-Meldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV) im Gastgewerbe | spätestens bei Arbeitsbeginn |
| 4 | Stundenzettel MiLoG-konform führen | täglich, Aufbewahrung 2 Jahre |
| 5 | Abmeldung | zum Ende des Arbeitsverhältnisses |
Alle Meldungen laufen elektronisch über das Portal der Minijob-Zentrale. Die Sofortmeldung ist im Gastgewerbe zwingend (Branche § 2a SchwarzArbG). Vorlagen für den Stundenzettel: Stundenzettel Gastronomie.
Kurzfristig, Minijob oder Teilzeit — was passt?
Wer nur wenige Wochen pro Jahr Personal braucht (Saison, Events, Urlaubsvertretung), fährt mit der kurzfristigen Beschäftigung am günstigsten — SV-frei, keine Verdienstgrenze. Wer regelmäßig wenige Stunden pro Woche braucht, nutzt den Minijob (603 €). Wer zuverlässiges Kernpersonal aufbaut, greift zur Teilzeit- oder Vollzeitanstellung.
| Einsatz | Passende Form | Warum |
|---|---|---|
| Oktoberfest, Weihnachtsmarkt, Sommer-Terrasse | Kurzfristige Beschäftigung | zeitlich klar begrenzt, SV-frei |
| Wochenend-Aushilfe ganzjährig, < 43 h/Monat | Minijob | entgeltgeringfügig, planbar |
| Fester Wochenrhythmus, mehr als 603 €/Monat | Midijob (Übergangsbereich) | reduzierte AN-Beiträge bis 2.000 € |
| Stammpersonal, planbare Wochenstunden | Teilzeit-/Vollzeitvertrag | Kündigungsschutz, Loyalität |
Personalkosten-Kalkulation je Beschäftigungsform siehe Personalkosten Gastronomie.
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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Häufige Fragen
- Wie lange ist eine kurzfristige Beschäftigung erlaubt?
- Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es gilt die zuerst überschrittene Grenze. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, wird das Arbeitsverhältnis rückwirkend sozialversicherungspflichtig.
- Ist eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei?
- Ja, wenn sie zeitlich innerhalb der 3-Monats- bzw. 70-Tage-Grenze bleibt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist dann in Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung beitragsfrei. Zu zahlen sind aber Umlagen U1/U2, Insolvenzgeldumlage und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (BGN).
- Gibt es eine Verdienstgrenze wie beim Minijob?
- Nein. Die kurzfristige Beschäftigung ist ausschließlich zeitlich begrenzt, nicht auf einen Monatsverdienst. Sobald der Monatsverdienst aber über der Geringfügigkeitsgrenze (603 € in 2026) liegt, greift die Berufsmäßigkeitsprüfung — sonst wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
- Darf ein Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung neben dem Hauptjob ausüben?
- Ja. Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, gilt in der Regel als nicht berufsmäßig für Zusatzjobs. Die kurzfristige Beschäftigung bleibt dann SV-frei — die Zeitgrenzen (3 Monate/70 Tage) müssen aber eingehalten werden.
- Gilt der Mindestlohn auch bei kurzfristiger Beschäftigung?
- Ja. Der Mindestlohn nach § 1 MiLoG (13,90 € brutto/Stunde in 2026) gilt für jede Beschäftigung im Gastgewerbe, unabhängig von SV-Status. Auch die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG greift — Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind binnen 7 Tagen zu dokumentieren.