Kommunale Verpackungssteuer für die Gastronomie: Wen sie trifft und was zu tun ist

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Eine bundeseinheitliche Verpackungssteuer gibt es in Deutschland nicht. Die Verpackungssteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer — jede Stadt oder Gemeinde entscheidet per Satzung, ob und in welcher Höhe sie erhoben wird. Zum 1.1.2026 führt die Stadt Freiburg eine solche Steuer ein; weitere Kommunen prüfen oder planen ähnliche Satzungen. Dieser Leitfaden ordnet den Rechtsrahmen ein und zeigt, was Gastronomen praktisch tun sollten — ohne Zahlen zu erfinden, die für den eigenen Standort nicht belegt sind.

Rechtsnatur: kommunale Aufwandsteuer, keine Bundessteuer

Verpackungssteuern werden in Deutschland als örtliche Aufwandsteuern (Art. 105 Abs. 2a GG) auf Grundlage der jeweiligen Kommunalabgaben- gesetze und einer Verpackungssteuersatzung erhoben. Das bedeutet praktisch:

  • Ob überhaupt eine Steuer gilt, entscheidet die Stadt oder Gemeinde am Standort des Betriebs.
  • Steuertatbestand, steuerpflichtige Verpackungen, Steuersätze, Anmeldungs- und Erklärungspflichten stehen in der jeweiligen kommunalen Satzung.
  • Es gibt keine bundeseinheitlichen Sätze. Wer eine pauschale „Verpackungssteuer Deutschland“-Angabe liest, sollte skeptisch sein — maßgeblich ist immer die örtliche Satzung.

Tübingen gilt als Vorreiter kommunaler Verpackungssteuern. Andere Städte orientieren sich am Tübinger Modell, entscheiden aber jeweils selbst über Einführung, Umfang und Höhe. Konkrete Sätze oder eine vollständige Städteliste sind hier bewusst nicht abgedruckt — sie veralten schnell und wären ohne kommunale Satzung nicht belastbar.

Freiburg als aktueller Anwendungsfall (Start 1.1.2026)

Die Stadt Freiburg im Breisgau führt zum 1.1.2026 eine kommunale Verpackungssteuer ein. Steuerpflichtig sind nach dem Grundmuster kommunaler Verpackungssteuern typischerweise die Abgeber von Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr oder zur Mitnahme. Steuersätze, Erklärungspflichten, Fälligkeiten und Ausnahmen ergeben sich aus der Freiburger Verpackungssteuersatzung — dort ist die verbindliche Rechtsquelle für Betriebe im Freiburger Stadtgebiet.

Für Betriebe außerhalb Freiburgs ist die Freiburger Satzung nicht anwendbar. Weitere Kommunen prüfen oder planen ähnliche Satzungen; ob und in welcher Höhe eine Verpackungssteuer für Ihren Standort gilt, ergibt sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung — bei der eigenen Stadt oder Gemeinde erfragen.

Was typischerweise besteuert wird

KategorieIn der Regel steuerpflichtig?
Einweg-Verpackungen für Speisen zum Sofortverzehr / To-GoJa — Kern des kommunalen Verpackungssteuermodells.
Einweg-Getränkebecher (heiß und kalt)Ja.
Einweg-Besteck und -RührstäbchenJa, sofern die Satzung sie einbezieht.
Mehrweg-VerpackungenRegelmäßig nicht steuerpflichtig.
Verkauf verzehrfertig verpackter Ware außer Haus (Handelsware)Abhängig von der konkreten Satzung.

Die konkrete Abgrenzung — inklusive der Frage, ob Aluminiumschalen, Pizzakartons oder Pappboxen erfasst sind — regelt jede Satzung eigenständig. Verbindliche Zuordnung immer aus dem Satzungstext.

Zusammenspiel mit der Mehrwegangebotspflicht

Unabhängig von einer örtlichen Verpackungssteuer gilt bundesweit die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 f. VerpackG: Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern anbietet, muss zusätzlich eine Mehrwegvariante zum gleichen oder günstigeren Preis anbieten. In Städten mit Verpackungssteuer wird Mehrweg damit doppelt attraktiv: keine Steuerlast plus Erfüllung der bundesweiten Mehrwegpflicht in einem Zug.

Praxis-Winkel: was Betroffene jetzt tun

  1. Kommunale Satzung prüfen. Bei der zuständigen Stadtkämmerei oder Steuerabteilung anfragen: Gibt es eine Verpackungssteuersatzung? Wenn ja, Volltext anfordern.
  2. Sortiment analysieren. Welche Einweg- Verpackungen setzen Sie ein? Wo lässt sich sofort auf Mehrweg umstellen (Getränkebecher, Suppenschalen, Salatschüsseln)?
  3. Erfassung im Kassen-/Warenwirtschaftssystem. Wer steuerpflichtig ist, muss Einweg-Stückzahlen sauber erfassen. Am einfachsten über Artikelgruppen oder Bon-Zusatzartikel, die bei jedem Verkauf gebucht werden.
  4. Preise und Kalkulation anpassen. Die Steuerlast gehört in die Kalkulation. Wenn Sie Mehrweg konsequent anbieten, reduziert sich die Steuerbasis; die zusätzlichen Kosten für Reinigung/Pfandhandling sind dagegen zu berücksichtigen.
  5. Nachweise ablegen. Anmeldungen, erfasste Stückzahlen und Kommunikation mit der Kommune gehören in die betriebliche Dokumentation — analog zur GoBD-konformen Kassen-Verfahrensdoku.

Häufige Fehler

  • Annahme, es gebe eine bundesweite Steuer. Es gibt sie nicht — jede Stadt entscheidet selbst.
  • Steuer ignorieren, weil in der Nachbarstadt keine gilt. Maßgeblich ist der Standort des Betriebs.
  • Kein Erfassungsprozess. Ohne Zählung der Einweg-Abgaben lässt sich die Steueranmeldung nicht sauber erstellen.
  • Mehrweg als „nice to have“ betrachten. In Städten mit Verpackungssteuer ist Mehrweg der wirksamste Hebel zur Reduktion der Steuerlast.

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Häufige Fragen

Gibt es eine bundesweite Verpackungssteuer?
Nein. Eine Verpackungssteuer ist in Deutschland eine kommunale Aufwandsteuer und wird durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde per Satzung eingeführt. Es gibt keine bundeseinheitliche Verpackungssteuer.
Gilt die Verpackungssteuer für mein Lokal?
Das hängt von der kommunalen Satzung am Standort des Betriebs ab. Ob und in welcher Höhe eine Verpackungssteuer gilt, muss bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde erfragt bzw. in der jeweiligen Satzung nachgelesen werden.
Wann startet die Verpackungssteuer in Freiburg?
Die Stadt Freiburg führt die kommunale Verpackungssteuer zum 1.1.2026 ein. Die genauen Steuersätze und Erklärungspflichten ergeben sich aus der Freiburger Verpackungssteuersatzung.
Wie kann ich die Steuer reduzieren?
Durch die Umstellung auf Mehrwegverpackungen. Verpackungssteuern zielen regelmäßig auf Einweg zum Sofortverzehr bzw. Mitnehmen (To-Go); Mehrweg ist nach den bislang bekannten Satzungen typischerweise nicht steuerpflichtig. Zusätzlich besteht ohnehin die bundesweite Mehrwegangebotspflicht.
Muss ich Einweg-Verpackungen zählen?
Für die Steueranmeldung ist in der Regel eine Erfassung der abgegebenen Einweg-Verpackungen erforderlich — die Einzelheiten regelt die kommunale Satzung. Wo eine Verpackungssteuer gilt, sollte die Erfassung bereits im Kassen- oder Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden.

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