Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG: Was 2026 wirklich gilt

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Die zentrale Aussage vorweg: Es gibt kein einheitliches Gaststättenrecht mehr. Seit der Föderalismusreform liegt die Zuständigkeit bei den Ländern (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG); das Bundes-Gaststättengesetz gilt nur noch dort fort, wo das Land kein eigenes Gesetz erlassen hat. Die Gaststättenunterrichtung bleibt in beiden Fällen Pflicht — auch in Baden-Württemberg, wo zum 1. Januar 2026 die Konzession abgeschafft wurde.

Rechtslage: keine bundesweit einheitliche Regelung mehr

Nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG bleibt das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) so lange in Kraft, bis das jeweilige Land ein eigenes Landesgaststättengesetz erlassen hat. Die Länder haben von dieser Kompetenz unterschiedlich Gebrauch gemacht.

Rechtslage je Bundesland

GruppeBundesländer
Eigenes LandesgaststättengesetzBaden-Württemberg (LGastG), Brandenburg (BbgGastG), Bremen (BremGastG), Hessen (HGastG), Niedersachsen (NGastG), Saarland (SGastG), Sachsen (SächsGastG), Sachsen-Anhalt (GastG LSA), Thüringen (ThürGastG).
Fortgeltung des Bundes-GastGBayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein — teils mit eigenen Ausführungsverordnungen, in NRW die Gaststättenverordnung (GastV) vom 01.08.2001.

Die Verabschiedungsdaten der einzelnen Landesgesetze nennen wir hier bewusst nicht — im Zweifel gilt der Text des jeweiligen Landes.

Baden-Württemberg: Systemwechsel zum 1. Januar 2026

Das aktuell wichtigste Thema. Am 12. November 2025 wurde das neue Landesgaststättengesetz beschlossen, seit 1. Januar 2026 ist es in Kraft. Zentrale Änderung: Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt — auch für Betriebe mit Alkoholausschank. An ihre Stelle tritt ein Anzeigeverfahren.

§ 2 Abs. 1 LGastG — stehendes Gaststättengewerbe

  • Anzeige über die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.
  • In der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn.
  • Die Gemeinde kann die Frist in Ausnahmefällen verkürzen — gesetzlich genannt sind Rechtsformänderung, Betriebsübernahme und Todesfall.

§ 2 Abs. 2 LGastG — vorübergehendes Gastgewerbe

  • Grundsätzlich zwei Wochen vorher anzuzeigen.
  • Anzugeben sind Name, Anschrift sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses.
  • Für Vereine ist die Anzeige nur bei Alkoholausschank verpflichtend.

§ 5 LGastG — Straußwirtschaft

Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn, und zwar bei der Gaststättenbehörde — nicht bei der Gemeinde.

Unterrichtung bleibt Pflicht

  • Absolviert bei einer der zwölf IHKs in Baden-Württemberg.
  • Dauer maximal sechs Stunden.
  • Schwerpunkte: Lebensmittelrecht, Baurecht, Jugendschutz.
  • Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Berufe das konkret sind, regelt eine Verwaltungsvorschrift.

Sperrzeit, Ordnungswidrigkeiten, Evaluierung

  • § 8 Abs. 4 LGastG: Die Gemeinden können die Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe verkürzen. An den bestehenden Sperrzeiten selbst ändert sich nichts.
  • § 11 LGastG regelt Ordnungswidrigkeiten. Konkrete Bußgeldsätze nennen wir hier bewusst nicht — sie ergeben sich aus der jeweiligen Fassung des Gesetzes und der Behördenpraxis.
  • Übergangsregelungen gelten bis 30. Juni 2026.
  • Drei Jahre nach Inkrafttreten wird der Systemwechsel evaluiert.

Was die Unterrichtung inhaltlich abdeckt

  • Lebensmittelrecht: LFGB, LMHV, VO (EG) Nr. 852/2004 — Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, Hygiene, Belehrung nach § 43 IfSG.
  • Baurecht: Nutzungsänderung, Anforderungen an Gasträume, Fluchtwege, Sanitärbereich.
  • Jugendschutz: Abgabe alkoholischer Getränke, Aufenthaltszeiten, Aushangpflichten.

Häufige Fehler

  • Unterrichtung wird erst gebucht, wenn die Gewerbeanzeige schon eingereicht ist — die Bearbeitung stockt, weil die Bescheinigung fehlt.
  • Angenommen, ein Ausbildungsberuf befreie automatisch — welche Berufe befreit sind, regelt eine Verwaltungsvorschrift; im Zweifel vorab mit der IHK klären.
  • Angenommen, die BW-Reform zum 1.1.2026 schaffe auch die Unterrichtung ab — das ist falsch. Weggefallen ist die Konzession, nicht die Unterrichtungspflicht.
  • Straußwirtschaft bei der Gemeinde angezeigt — zuständig ist die Gaststättenbehörde (§ 5 LGastG).
  • Vorübergehendes Gastgewerbe zu kurzfristig angezeigt — die Zwei-Wochen-Frist nach § 2 Abs. 2 LGastG wird oft übersehen.

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Häufige Fragen

Brauche ich die Gaststättenunterrichtung überhaupt noch?
Ja. Die Unterrichtung nach § 4 GastG bzw. den Landesgaststättengesetzen bleibt Pflicht — auch dort, wo die Konzession abgeschafft wurde. Baden-Württemberg hat zum 1. Januar 2026 zwar die Gaststättenerlaubnis durch ein Anzeigeverfahren ersetzt, an der Unterrichtungspflicht selbst hat sich aber nichts geändert.
Gibt es ein bundesweit einheitliches Gaststättenrecht?
Nein. Seit der Föderalismusreform liegt die Zuständigkeit für das Gaststättenrecht bei den Ländern (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG). Das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) gilt nur noch dort fort, wo das Land kein eigenes Gesetz erlassen hat.
Welche Bundesländer haben ein eigenes Landesgaststättengesetz?
Baden-Württemberg (LGastG), Brandenburg (BbgGastG), Bremen (BremGastG), Hessen (HGastG), Niedersachsen (NGastG), Saarland (SGastG), Sachsen (SächsGastG), Sachsen-Anhalt (GastG LSA) und Thüringen (ThürGastG). In den übrigen Ländern gilt das Bundes-GastG fort, teils mit eigenen Ausführungsverordnungen.
Wie lange dauert die Unterrichtung in Baden-Württemberg?
Die Unterrichtung dauert nach dem neuen LGastG maximal sechs Stunden. Sie wird bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg durchgeführt und hat die Schwerpunkte Lebensmittelrecht, Baurecht und Jugendschutz.
Wer ist von der Unterrichtung befreit?
Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Ausbildungen das konkret sind, regelt in Baden-Württemberg eine Verwaltungsvorschrift. Verlassen Sie sich nicht auf Faustregeln — im Zweifel vor der Gewerbeanzeige mit der IHK klären.
Was gilt in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2026?
Am 12. November 2025 wurde das neue Landesgaststättengesetz beschlossen, seit 1. Januar 2026 ist es in Kraft. Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt — auch für Betriebe mit Alkoholausschank. An ihre Stelle tritt ein Anzeigeverfahren nach § 2 LGastG. Übergangsregelungen gelten bis 30. Juni 2026.
Welche Frist gilt für die Anzeige in Baden-Württemberg?
Nach § 2 Abs. 1 LGastG ist die Anzeige über die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erstatten. Für vorübergehendes Gastgewerbe (§ 2 Abs. 2 LGastG) grundsätzlich zwei Wochen vorher; für Straußwirtschaften nach § 5 LGastG mindestens zwei Wochen vor Beginn — dort direkt bei der Gaststättenbehörde, nicht bei der Gemeinde.
Kann die Gemeinde die Sechs-Wochen-Frist verkürzen?
Ja, in Ausnahmefällen — im Gesetz genannt sind Rechtsformänderung, Betriebsübernahme und Todesfall. Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Verkürzung; die Gemeinde entscheidet im Einzelfall.
Bleibt die Sperrzeit in Baden-Württemberg gleich?
Ja. An den bestehenden Sperrzeiten selbst ändert sich mit dem neuen LGastG nichts. § 8 Abs. 4 LGastG erlaubt den Gemeinden weiterhin, die Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe zu verkürzen.

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