Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG: Was 2026 wirklich gilt
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Die zentrale Aussage vorweg: Es gibt kein einheitliches Gaststättenrecht mehr. Seit der Föderalismusreform liegt die Zuständigkeit bei den Ländern (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG); das Bundes-Gaststättengesetz gilt nur noch dort fort, wo das Land kein eigenes Gesetz erlassen hat. Die Gaststättenunterrichtung bleibt in beiden Fällen Pflicht — auch in Baden-Württemberg, wo zum 1. Januar 2026 die Konzession abgeschafft wurde.
Rechtslage: keine bundesweit einheitliche Regelung mehr
Nach Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG bleibt das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) so lange in Kraft, bis das jeweilige Land ein eigenes Landesgaststättengesetz erlassen hat. Die Länder haben von dieser Kompetenz unterschiedlich Gebrauch gemacht.
Rechtslage je Bundesland
| Gruppe | Bundesländer |
|---|---|
| Eigenes Landesgaststättengesetz | Baden-Württemberg (LGastG), Brandenburg (BbgGastG), Bremen (BremGastG), Hessen (HGastG), Niedersachsen (NGastG), Saarland (SGastG), Sachsen (SächsGastG), Sachsen-Anhalt (GastG LSA), Thüringen (ThürGastG). |
| Fortgeltung des Bundes-GastG | Bayern, Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein — teils mit eigenen Ausführungsverordnungen, in NRW die Gaststättenverordnung (GastV) vom 01.08.2001. |
Die Verabschiedungsdaten der einzelnen Landesgesetze nennen wir hier bewusst nicht — im Zweifel gilt der Text des jeweiligen Landes.
Baden-Württemberg: Systemwechsel zum 1. Januar 2026
Das aktuell wichtigste Thema. Am 12. November 2025 wurde das neue Landesgaststättengesetz beschlossen, seit 1. Januar 2026 ist es in Kraft. Zentrale Änderung: Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt — auch für Betriebe mit Alkoholausschank. An ihre Stelle tritt ein Anzeigeverfahren.
§ 2 Abs. 1 LGastG — stehendes Gaststättengewerbe
- Anzeige über die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO.
- In der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn.
- Die Gemeinde kann die Frist in Ausnahmefällen verkürzen — gesetzlich genannt sind Rechtsformänderung, Betriebsübernahme und Todesfall.
§ 2 Abs. 2 LGastG — vorübergehendes Gastgewerbe
- Grundsätzlich zwei Wochen vorher anzuzeigen.
- Anzugeben sind Name, Anschrift sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses.
- Für Vereine ist die Anzeige nur bei Alkoholausschank verpflichtend.
§ 5 LGastG — Straußwirtschaft
Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn, und zwar bei der Gaststättenbehörde — nicht bei der Gemeinde.
Unterrichtung bleibt Pflicht
- Absolviert bei einer der zwölf IHKs in Baden-Württemberg.
- Dauer maximal sechs Stunden.
- Schwerpunkte: Lebensmittelrecht, Baurecht, Jugendschutz.
- Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Berufe das konkret sind, regelt eine Verwaltungsvorschrift.
Sperrzeit, Ordnungswidrigkeiten, Evaluierung
- § 8 Abs. 4 LGastG: Die Gemeinden können die Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe verkürzen. An den bestehenden Sperrzeiten selbst ändert sich nichts.
- § 11 LGastG regelt Ordnungswidrigkeiten. Konkrete Bußgeldsätze nennen wir hier bewusst nicht — sie ergeben sich aus der jeweiligen Fassung des Gesetzes und der Behördenpraxis.
- Übergangsregelungen gelten bis 30. Juni 2026.
- Drei Jahre nach Inkrafttreten wird der Systemwechsel evaluiert.
Was die Unterrichtung inhaltlich abdeckt
- Lebensmittelrecht: LFGB, LMHV, VO (EG) Nr. 852/2004 — Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln, Hygiene, Belehrung nach § 43 IfSG.
- Baurecht: Nutzungsänderung, Anforderungen an Gasträume, Fluchtwege, Sanitärbereich.
- Jugendschutz: Abgabe alkoholischer Getränke, Aufenthaltszeiten, Aushangpflichten.
Häufige Fehler
- Unterrichtung wird erst gebucht, wenn die Gewerbeanzeige schon eingereicht ist — die Bearbeitung stockt, weil die Bescheinigung fehlt.
- Angenommen, ein Ausbildungsberuf befreie automatisch — welche Berufe befreit sind, regelt eine Verwaltungsvorschrift; im Zweifel vorab mit der IHK klären.
- Angenommen, die BW-Reform zum 1.1.2026 schaffe auch die Unterrichtung ab — das ist falsch. Weggefallen ist die Konzession, nicht die Unterrichtungspflicht.
- Straußwirtschaft bei der Gemeinde angezeigt — zuständig ist die Gaststättenbehörde (§ 5 LGastG).
- Vorübergehendes Gastgewerbe zu kurzfristig angezeigt — die Zwei-Wochen-Frist nach § 2 Abs. 2 LGastG wird oft übersehen.
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Häufige Fragen
- Brauche ich die Gaststättenunterrichtung überhaupt noch?
- Ja. Die Unterrichtung nach § 4 GastG bzw. den Landesgaststättengesetzen bleibt Pflicht — auch dort, wo die Konzession abgeschafft wurde. Baden-Württemberg hat zum 1. Januar 2026 zwar die Gaststättenerlaubnis durch ein Anzeigeverfahren ersetzt, an der Unterrichtungspflicht selbst hat sich aber nichts geändert.
- Gibt es ein bundesweit einheitliches Gaststättenrecht?
- Nein. Seit der Föderalismusreform liegt die Zuständigkeit für das Gaststättenrecht bei den Ländern (Art. 125a Abs. 1 S. 1 GG). Das Bundes-Gaststättengesetz (GastG) gilt nur noch dort fort, wo das Land kein eigenes Gesetz erlassen hat.
- Welche Bundesländer haben ein eigenes Landesgaststättengesetz?
- Baden-Württemberg (LGastG), Brandenburg (BbgGastG), Bremen (BremGastG), Hessen (HGastG), Niedersachsen (NGastG), Saarland (SGastG), Sachsen (SächsGastG), Sachsen-Anhalt (GastG LSA) und Thüringen (ThürGastG). In den übrigen Ländern gilt das Bundes-GastG fort, teils mit eigenen Ausführungsverordnungen.
- Wie lange dauert die Unterrichtung in Baden-Württemberg?
- Die Unterrichtung dauert nach dem neuen LGastG maximal sechs Stunden. Sie wird bei einer der zwölf Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg durchgeführt und hat die Schwerpunkte Lebensmittelrecht, Baurecht und Jugendschutz.
- Wer ist von der Unterrichtung befreit?
- Ausgenommen sind Personen, die aufgrund einer beruflichen oder wissenschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen. Welche Ausbildungen das konkret sind, regelt in Baden-Württemberg eine Verwaltungsvorschrift. Verlassen Sie sich nicht auf Faustregeln — im Zweifel vor der Gewerbeanzeige mit der IHK klären.
- Was gilt in Baden-Württemberg seit dem 1. Januar 2026?
- Am 12. November 2025 wurde das neue Landesgaststättengesetz beschlossen, seit 1. Januar 2026 ist es in Kraft. Die Gaststättenerlaubnis (Konzession) entfällt — auch für Betriebe mit Alkoholausschank. An ihre Stelle tritt ein Anzeigeverfahren nach § 2 LGastG. Übergangsregelungen gelten bis 30. Juni 2026.
- Welche Frist gilt für die Anzeige in Baden-Württemberg?
- Nach § 2 Abs. 1 LGastG ist die Anzeige über die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO in der Regel sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erstatten. Für vorübergehendes Gastgewerbe (§ 2 Abs. 2 LGastG) grundsätzlich zwei Wochen vorher; für Straußwirtschaften nach § 5 LGastG mindestens zwei Wochen vor Beginn — dort direkt bei der Gaststättenbehörde, nicht bei der Gemeinde.
- Kann die Gemeinde die Sechs-Wochen-Frist verkürzen?
- Ja, in Ausnahmefällen — im Gesetz genannt sind Rechtsformänderung, Betriebsübernahme und Todesfall. Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Verkürzung; die Gemeinde entscheidet im Einzelfall.
- Bleibt die Sperrzeit in Baden-Württemberg gleich?
- Ja. An den bestehenden Sperrzeiten selbst ändert sich mit dem neuen LGastG nichts. § 8 Abs. 4 LGastG erlaubt den Gemeinden weiterhin, die Sperrzeit an einzelnen Tagen für einzelne Betriebe zu verkürzen.