Berufsgenossenschaft in der Gastronomie: Anmeldung bei der BGN
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Für Gastronomiebetriebe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zuständig. Die Anmeldung muss binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens erfolgen, Rechtsgrundlage ist § 192 SGB VII. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Befreiung ist nicht möglich.
Dieser Beitrag zeigt, wer sich anmelden muss, welche Frist gilt, welche Angaben die BGN braucht und wie sich die Betriebsanmeldung von der Sofortmeldung für einzelne Beschäftigte unterscheidet.
Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungsnachweise, die die BGN sehen will, enthält unser Arbeitsschutz-Paket Gastronomie.
GastroDok-Redaktion · Veröffentlicht am · Redaktionell geprüft von Tobias Quass
Das Wichtigste in Kürze
Für Gastronomiebetriebe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zuständig. Die Anmeldung muss binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens erfolgen, Rechtsgrundlage ist § 192 SGB VII. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Befreiung ist nicht möglich.
Wer muss sich anmelden?
Jedes Unternehmen im Bereich Nahrungsmittel und Gastgewerbe gehört der BGN an. Auch der Betrieb ohne Angestellte ist Mitglied; Beiträge entstehen aber erst, wenn versicherte Personen für das Unternehmen tätig werden.
Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich — die gesetzliche Unfallversicherung ist keine Wahlleistung.
Frist: binnen einer Woche
§ 192 SGB VII verlangt die Mitteilung binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens.
Maßgeblich ist damit der Tag der Unternehmenseröffnung, nicht der erste Umsatz oder die erste Einstellung.
Welche Angaben die BGN braucht
Zu melden sind die Identifizierungsdaten des Unternehmers, Art und Gegenstand des Unternehmens, der Tag der Unternehmenseröffnung sowie die Anzahl der Beschäftigten.
Diese Angaben sollten mit der Gewerbeanmeldung übereinstimmen, damit es später keine Rückfragen zur Zuordnung des Betriebs gibt.
Wann die Gewerbeanmeldung genügt
Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, weil die Daten elektronisch weitergeleitet werden.
Ob die Weiterleitung im Einzelfall tatsächlich greift, lässt sich von außen nicht erkennen. Wer sicher gehen will, meldet den Betrieb deshalb zusätzlich direkt bei der BGN an.
Nicht verwechseln: Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV
Die BGN-Anmeldung nach § 192 SGB VII betrifft den Betrieb. Davon zu unterscheiden ist die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV: Sie betrifft einzelne Beschäftigte, gilt unter anderem für das Gaststättengewerbe und verlangt die Meldung an die Sozialversicherung vor Arbeitsantritt.
Beide Pflichten bestehen nebeneinander — die eine ersetzt die andere nicht. Ablauf und Inhalt der Sofortmeldung beschreibt Sofortmeldung Gastronomie.
Was die BGN im Betrieb prüft
Im Mittelpunkt stehen Unfallverhütung, benannte Ersthelfer, vorhandenes Erste-Hilfe-Material, durchgeführte Unterweisungen und die Gefährdungsbeurteilung.
Die Anzahl der Ersthelfer und die Fortbildungsfristen behandelt Ersthelfer im Betrieb, den vorgeschriebenen Verbandkasten Erste-Hilfe-Kasten Inhalt. Den Nachweis der Unterweisung strukturiert Sicherheitsunterweisung Vorlage, die Grundlage dazu liefert die Gefährdungsbeurteilung.
Wie sich der BGN-Beitrag berechnet
Die gesetzliche Unfallversicherung wird im Umlageverfahren finanziert: Die Beiträge werden nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben, also erst dann, wenn der Finanzbedarf des Vorjahres feststeht (§ 152 SGB VII).
Für die Höhe des Beitrags sind nach § 153 SGB VII drei Größen maßgeblich: die Arbeitsentgelte der Versicherten, die Gefahrklasse und der Beitragsfuß. Die Entgeltsumme meldet der Betrieb jährlich über den Lohnnachweis (§ 165 SGB VII), der aus dem Entgeltabrechnungsprogramm elektronisch übermittelt wird. Die Gefahrklasse ergibt sich aus der Gefahrtarifstelle, der Ihr Betrieb zugeordnet ist — sie bildet das Unfallrisiko der jeweiligen Gewerbezweige ab. Der Beitragsfuß ist die Rechengröße, über die der Finanzbedarf auf alle Mitglieder verteilt wird; er steht erst nach Abschluss des Umlagejahres fest.
Den Gefahrtarif beschließt die Vertreterversammlung als autonomes Recht; er gilt nach § 157 SGB VII höchstens für sechs Kalenderjahre und wird danach neu aufgestellt. Die Satzung kann zusätzlich einen Mindestbeitrag vorsehen, sodass auch ein Betrieb mit sehr geringer Entgeltsumme nicht beitragsfrei bleibt. Konkrete Gefahrklassen und Beitragsfüße veröffentlicht die BGN selbst — verlassen Sie sich für die Kalkulation auf den aktuellen Bescheid und den geltenden Gefahrtarif, nicht auf Erfahrungswerte aus anderen Betrieben.
Was bei versäumter Anmeldung passiert
Die Wochenfrist ist eine Ordnungsvorschrift, kein Ausschluss: Wer sie versäumt, bleibt zur Meldung verpflichtet, und die BGN veranlagt den Betrieb rückwirkend ab dem Tag der Unternehmenseröffnung.
Praktisch heißt das: Beiträge werden für die zurückliegenden Zeiträume nacherhoben, gegebenenfalls mit Säumniszuschlägen. Verstöße gegen Melde- und Auskunftspflichten können nach § 209 SGB VII zudem als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wichtig für Beschäftigte: Der Versicherungsschutz hängt nicht an der Anmeldung. Wer für den Betrieb tätig wird, ist auch dann versichert, wenn der Unternehmer die Meldung unterlassen hat — das Versäumnis wirkt sich auf den Betrieb aus, nicht auf den verunglückten Mitarbeiter.
Wer versichert ist — und wer nicht
Versichert sind nach § 2 SGB VII alle Beschäftigten kraft Gesetzes, unabhängig von Umfang, Dauer und Verdienst der Tätigkeit.
In der Gastronomie umfasst das Küchen- und Servicekräfte in Vollzeit ebenso wie Minijobber, kurzfristig Beschäftigte, Saison- und Aushilfskräfte, Auszubildende sowie Praktikanten. Auch mitarbeitende Familienangehörige sind versichert, wenn sie wie Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sind — also weisungsgebunden mitarbeiten und nicht bloß gelegentlich aushelfen. Für die Beurteilung zählt die tatsächliche Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Nicht automatisch mitversichert ist der Unternehmer selbst. Ob eine Pflichtversicherung für Unternehmer und mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner besteht, richtet sich nach der Satzung der BGN. Besteht sie nicht, ist die freiwillige Versicherung nach § 6 SGB VII möglich und in der Regel sinnvoll: Ohne sie tragen Sie das Risiko eines Arbeitsunfalls privat. Selbstständige Dienstleister — etwa ein beauftragter Handwerker oder eine externe Reinigungsfirma — sind über ihre eigene Berufsgenossenschaft versichert, nicht über Ihre Mitgliedschaft.
Arbeitsunfall: was zu tun ist
Eine Unfallanzeige an die BGN ist erforderlich, wenn eine versicherte Person getötet wird oder durch den Unfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist; die Anzeige ist binnen dreier Tage ab Kenntnis zu erstatten (§ 193 SGB VII).
Der Ablauf im Betrieb: zuerst Erstversorgung durch die benannten Ersthelfer, dann ärztliche Behandlung. Reicht die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder ist die Behandlung absehbar länger nötig, gehört der Verletzte zum Durchgangsarzt — dieser entscheidet über die weitere Heilbehandlung zulasten der Unfallversicherung. Die Unfallanzeige wird elektronisch übermittelt; bei bestehendem Betriebs- oder Personalrat wirkt dieser mit.
Kleinere Verletzungen unterhalb der Anzeigeschwelle bleiben trotzdem dokumentationspflichtig: Jede Erste-Hilfe-Leistung wird im Verbandbuch oder auf einem Meldeblock festgehalten (Hergang, Zeit, Ort, Zeugen, Art der Hilfe). Die DGUV empfiehlt eine Aufbewahrung von fünf Jahren, damit sich ein später auftretender Folgeschaden noch auf ein betriebliches Ereignis zurückführen lässt. Weil es sich um Gesundheitsdaten handelt, dürfen die Aufzeichnungen nur befugten Personen zugänglich sein — ein offen ausliegendes Verbandbuch neben der Kasse ist datenschutzrechtlich angreifbar.
BGN und DGUV Vorschrift 1: welche Unterlagen der Betrieb vorhält
Die BGN erlässt als Unfallversicherungsträger eigene Unfallverhütungsvorschriften. Die zentrale ist die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention", die die Grundpflichten des Unternehmers und die Pflichten der Versicherten festlegt.
Aus ihr und dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich der Unterlagenbestand, den eine Aufsichtsperson der BGN sehen möchte: die schriftliche Gefährdungsbeurteilung samt abgeleiteten Maßnahmen, Nachweise über die Unterweisung — bei Einstellung und danach mindestens jährlich, bei Jugendlichen halbjährlich —, die schriftliche Bestellung von Ersthelfern, außerdem Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen sowie das Verbandbuch.
Bei den Sicherheitsbeauftragten ist § 22 SGB VII zweistufig: In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen (Abs. 1 Satz 1). In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nicht automatisch, sondern nur dann zu bestellen, wenn dies unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG erforderlich ist (Abs. 1 Satz 3).
Diese Unterlagen sind kein Selbstzweck: Sie sind im Prüfungsfall der einzige Beleg dafür, dass die Organisationspflichten erfüllt wurden. Wer sie erst nach einem Unfall zusammenstellt, hat sie faktisch nicht. Praktikabel ist ein Ordner — digital oder auf Papier —, in dem Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungslisten, Bestellungen und Prüfnachweise an einer Stelle liegen und jährlich durchgesehen werden.
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Arbeitsschutz-Paket ansehenDieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland.
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Häufige Fragen
- Welche Berufsgenossenschaft ist für Gastronomie zuständig?
- Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
- Wie schnell muss ich mich bei der BGN anmelden?
- Binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens, § 192 SGB VII.
- Kann ich mich von der Mitgliedschaft befreien lassen?
- Nein. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
- Zahle ich Beiträge, wenn ich keine Mitarbeiter habe?
- Beiträge entstehen, wenn versicherte Personen für das Unternehmen tätig werden.
Quellen
- SGB VII — Gesetzliche Unfallversicherung
- § 2 SGB VII — Versicherung kraft Gesetzes
- BGN — Mitgliedschaft und Beitrag
- DGUV Vorschrift 1 — Grundsätze der Prävention
- DGUV Information 204-021 — Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen
Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.