Berufsgenossenschaft in der Gastronomie: Anmeldung bei der BGN

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Für Gastronomiebetriebe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zuständig. Die Anmeldung muss binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens erfolgen, Rechtsgrundlage ist § 192 SGB VII. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Befreiung ist nicht möglich.

Dieser Beitrag zeigt, wer sich anmelden muss, welche Frist gilt, welche Angaben die BGN braucht und wie sich die Betriebsanmeldung von der Sofortmeldung für einzelne Beschäftigte unterscheidet.

GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am

Das Wichtigste in Kürze

Für Gastronomiebetriebe ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) zuständig. Die Anmeldung muss binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens erfolgen, Rechtsgrundlage ist § 192 SGB VII. Die Mitgliedschaft ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Befreiung ist nicht möglich.

Wer muss sich anmelden?

Jedes Unternehmen im Bereich Nahrungsmittel und Gastgewerbe gehört der BGN an. Auch der Betrieb ohne Angestellte ist Mitglied; Beiträge entstehen aber erst, wenn versicherte Personen für das Unternehmen tätig werden.

Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich — die gesetzliche Unfallversicherung ist keine Wahlleistung.

Frist: binnen einer Woche

§ 192 SGB VII verlangt die Mitteilung binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens.

Maßgeblich ist damit der Tag der Unternehmenseröffnung, nicht der erste Umsatz oder die erste Einstellung.

Welche Angaben die BGN braucht

Zu melden sind die Identifizierungsdaten des Unternehmers, Art und Gegenstand des Unternehmens, der Tag der Unternehmenseröffnung sowie die Anzahl der Beschäftigten.

Diese Angaben sollten mit der Gewerbeanmeldung übereinstimmen, damit es später keine Rückfragen zur Zuordnung des Betriebs gibt.

Wann die Gewerbeanmeldung genügt

Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Gewerbeanmeldung erfolgt ist, weil die Daten elektronisch weitergeleitet werden.

Ob die Weiterleitung im Einzelfall tatsächlich greift, lässt sich von außen nicht erkennen. Wer sicher gehen will, meldet den Betrieb deshalb zusätzlich direkt bei der BGN an.

Nicht verwechseln: Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV

Die BGN-Anmeldung nach § 192 SGB VII betrifft den Betrieb. Davon zu unterscheiden ist die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV: Sie betrifft einzelne Beschäftigte, gilt unter anderem für das Gaststättengewerbe und verlangt die Meldung an die Sozialversicherung vor Arbeitsantritt.

Beide Pflichten bestehen nebeneinander — die eine ersetzt die andere nicht. Ablauf und Inhalt der Sofortmeldung beschreibt Sofortmeldung Gastronomie.

Was die BGN im Betrieb prüft

Im Mittelpunkt stehen Unfallverhütung, benannte Ersthelfer, vorhandenes Erste-Hilfe-Material, durchgeführte Unterweisungen und die Gefährdungsbeurteilung.

Die Anzahl der Ersthelfer und die Fortbildungsfristen behandelt Ersthelfer im Betrieb, den vorgeschriebenen Verbandkasten Erste-Hilfe-Kasten Inhalt. Den Nachweis der Unterweisung strukturiert Sicherheitsunterweisung Vorlage, die Grundlage dazu liefert die Gefährdungsbeurteilung.

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Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland.

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Häufige Fragen

Welche Berufsgenossenschaft ist für Gastronomie zuständig?
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
Wie schnell muss ich mich bei der BGN anmelden?
Binnen einer Woche nach Eröffnung des Unternehmens, § 192 SGB VII.
Kann ich mich von der Mitgliedschaft befreien lassen?
Nein. Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Zahle ich Beiträge, wenn ich keine Mitarbeiter habe?
Beiträge entstehen, wenn versicherte Personen für das Unternehmen tätig werden.

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