Lebensmitteletikett erstellen: Pflichtangaben und Vorlage

Das Wichtigste in Kürze

Ein Etikett für ein vorverpacktes Lebensmittel muss die in Art. 9 LMIV aufgezählten Pflichtangaben tragen: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, QUID-Angaben, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Aufbewahrungsbedingungen, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, gegebenenfalls Ursprungsland, Gebrauchsanleitung, Alkoholgehalt und Nährwertdeklaration. Die Schrift muss mindestens 1,2 mm x-Höhe haben, bei kleinen Packungen 0,9 mm.

Die Pflichtangaben nach Art. 9 LMIV im Einzelnen

Art. 9 Abs. 1 der Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 listet die verpflichtenden Angaben auf; die nachfolgenden Artikel und Anhänge konkretisieren jede einzelne. Für ein handelsübliches vorverpacktes Lebensmittel sieht die Liste so aus:

1. Bezeichnung des Lebensmittels

Die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, hilfsweise die verkehrsübliche oder eine beschreibende Bezeichnung (Art. 17 LMIV). Ein Fantasiename wie „Omas Geheimnis“ ersetzt sie nicht, sondern steht daneben.

2. Zutatenverzeichnis

Alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung, eingeleitet mit „Zutaten:“ (Art. 18 LMIV). Zusammengesetzte Zutaten werden mit ihren Unterzutaten in Klammern aufgeführt.

3. Allergene, hervorgehoben

Die 14 Stoffe aus Anhang II müssen im Zutatenverzeichnis durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe hervorgehoben werden (Art. 21 LMIV) — üblich ist Fettdruck oder Versalien.

4. Menge bestimmter Zutaten (QUID)

Prozentangabe für Zutaten, die in der Bezeichnung genannt oder bildlich hervorgehoben sind oder die für das Lebensmittel wesentlich sind (Art. 22 LMIV) — etwa „Erdbeeren 45 %“ bei Erdbeerkonfitüre.

5. Nettofüllmenge

In Gramm oder Millilitern, bei Aufgussware zusätzlich das Abtropfgewicht (Art. 23 LMIV, Anhang IX).

6. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum

„Mindestens haltbar bis …“ beziehungsweise bei mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln „Verbrauchen bis …“ (Art. 24 LMIV, Anhang X). Beide sind nicht austauschbar.

7. Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen

Nötig, wenn das Lebensmittel ohne besondere Bedingungen nicht haltbar oder sicher ist, sowie Hinweise nach dem Öffnen (Art. 25 LMIV).

8. Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Der Verantwortliche nach Art. 8 Abs. 1 LMIV mit ladungsfähiger Anschrift; eine Website oder Postfachadresse genügt nicht.

9. Ursprungsland oder Herkunftsort

Anzugeben, wo Art. 26 LMIV es verlangt oder wo das Weglassen die Verbraucher irreführen würde — etwa wenn Aufmachung oder Bezeichnung eine andere Herkunft nahelegen.

10. Gebrauchsanleitung

Erforderlich, wenn das Lebensmittel ohne sie nicht angemessen verwendet werden kann (Art. 27 LMIV) — etwa Zubereitungshinweise für ein Trockenprodukt.

11. Alkoholgehalt

Bei Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol als „% vol“ (Art. 28 LMIV, Anhang XII).

12. Nährwertdeklaration

Die Big 7 in der Reihenfolge nach Anhang XV, sofern keine Ausnahme nach Anhang V greift (Art. 30 LMIV).

Hinzu kommen produktspezifische Angaben aus anderen Rechtsakten — etwa Loskennzeichnung, Pfandhinweise, Bio-Kennzeichnung oder spezielle Vorgaben für Fleisch, Fisch, Honig oder Konfitüren. Diese Seite behandelt die horizontalen Vorgaben der LMIV und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Das Zutatenverzeichnis richtig aufbauen

Das Zutatenverzeichnis wird mit dem Wort „Zutaten“ eingeleitet und listet alle Zutaten absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung auf. Maßgeblich ist damit die Einwaage, nicht der Anteil im fertigen Produkt — ein Punkt, an dem viele selbstgebaute Etiketten scheitern, weil sie den Zustand nach dem Garen abbilden.

  • Zusammengesetzte Zutaten werden mit ihrer Bezeichnung genannt, gefolgt von ihren Unterzutaten in Klammern — etwa „Tomatensauce (Tomaten, Zwiebeln, Olivenöl, Salz)“. Eine Grundsauce, die als Unterrezept gepflegt wird, erzeugt diese Klammer automatisch.
  • Zutaten unter zwei Prozent dürfen nach Anhang VII in beliebiger Reihenfolge am Ende der Liste stehen.
  • Zugefügtes Wasser wird angegeben, wenn es im Enderzeugnis mehr als fünf Prozent ausmacht; flüchtige Zutaten werden nach ihrem Anteil im fertigen Erzeugnis eingeordnet.
  • Zusatzstoffe erscheinen mit Klassenname und Verkehrsbezeichnung oder E-Nummer, etwa „Konservierungsstoff Natriumbenzoat“ oder „Konservierungsstoff E 211“. In der Gastronomie bei loser Ware gilt zusätzlich die Kenntlichmachung nach § 5 LMZDV; eine Praxishilfe dazu ist unsere Seite Zusatzstoffe auf der Speisekarte.
  • Allergene aus Anhang II werden im Verzeichnis typografisch hervorgehoben. Welche 14 Stoffe das sind, steht in unserer Allergenliste; für Küchenprozesse hilft die Allergenmatrix.

Schriftgröße, Sichtfeld und Lesbarkeit

Art. 13 LMIV regelt die Darstellung. Die verpflichtenden Angaben müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich, gut lesbar und unverwischbar angebracht sein; sie dürfen nicht durch Bilder oder anderes Material verdeckt werden. Die Mindestschriftgröße beträgt 1,2 mm x-Höhe. Die x-Höhe ist nach Anhang IV die Höhe des Kleinbuchstabens „x“ — nicht die Punktgröße der Schrift. Je nach Schriftart entspricht 1,2 mm x-Höhe grob einer Schriftgröße von ungefähr sieben bis acht Punkt; verlassen Sie sich nicht auf die Punktangabe, sondern messen Sie die x-Höhe im Layout.

Ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 cm², sinkt die Mindest-x-Höhe auf 0,9 mm. Unter 25 cm² größter Oberfläche entfällt die Nährwertdeklaration; Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Datum bleiben Pflicht. Bezeichnung, Nettofüllmenge und — soweit erforderlich — der Alkoholgehalt müssen zusätzlich im selben Sichtfeld stehen, also gleichzeitig lesbar sein, ohne die Packung zu drehen.

Typische Fehler auf selbstgebauten Etiketten

  • Zutaten in der Reihenfolge des Rezeptzettels statt absteigend nach Gewicht.
  • Allergene nur in einem separaten Satz genannt, aber im Zutatenverzeichnis nicht hervorgehoben.
  • Fehlende QUID-Angabe, obwohl die Zutat im Produktnamen steht („Kürbissuppe“ ohne Kürbisanteil).
  • Unterzutaten einer zugekauften Komponente unterschlagen — die Fertigsauce erscheint als eine Zutat ohne Klammer.
  • Nährwerte je Portion statt je 100 g, oder Kalorien ohne Kilojoule.
  • Adresse fehlt oder ist nur eine Internetadresse ohne ladungsfähige Anschrift.
  • Schrift zu klein, weil nach Punktgröße statt nach x-Höhe gestaltet wurde.

Etikett aus der Rezeptur erzeugen

Der Etiketten-Generator im Gastrodok Nährwertrechner baut das Etikett aus der Rezeptur, die Sie ohnehin pflegen. Das Zutatenverzeichnis entsteht in absteigender Gewichtsreihenfolge, die Allergene aus Anhang II werden fett gesetzt, Unterrezepte erscheinen als Klammer hinter der zusammengesetzten Zutat und die Nährwerttabelle übernimmt die berechneten Werte je 100 g. Sie ergänzen Bezeichnung, Füllmenge, Hersteller und Datumsangabe und laden das Ergebnis als PNG in Druckauflösung oder als PDF herunter.

Ändern Sie später eine Zutat, erzeugen Sie das Etikett einfach neu — Nährwerte, Zutatenverzeichnis und Allergene ziehen automatisch nach. Bis zu drei Rezepte sind kostenlos; für unbegrenzt viele Rezepte und alle Exporte kostet das Abo 19 € im Monat oder 190 € im Jahr inkl. USt und ist monatlich kündbar.

Passend dazu: Nährwertdeklaration und der Produktpass Gastronomie.

Häufige Fragen

Wie groß muss die Schrift auf dem Etikett sein?
Art. 13 Abs. 2 LMIV verlangt für die verpflichtenden Angaben eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm x-Höhe, gemessen nach Anhang IV an der Höhe des Kleinbuchstabens x. Bei Verpackungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, genügen 0,9 mm x-Höhe. Bei Verpackungen unter 25 cm² größter Oberfläche entfällt die Nährwertdeklaration ganz, Bezeichnung, Allergene, Nettofüllmenge und Datum bleiben aber Pflicht.
In welcher Reihenfolge stehen die Zutaten?
Absteigend nach ihrem Gewichtsanteil zum Zeitpunkt der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 LMIV). Maßgeblich ist also die Einwaage, nicht der Anteil im fertigen Produkt. Zutaten unter zwei Prozent dürfen in beliebiger Reihenfolge am Ende der Liste stehen. Zugefügtes Wasser wird ab fünf Prozent im Enderzeugnis mit aufgeführt.
Wie müssen Allergene hervorgehoben werden?
Nach Art. 21 Abs. 1 Buchstabe b LMIV durch einen Schriftsatz, der sie vom Rest des Zutatenverzeichnisses klar abhebt — also durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe — etwa durch Fettdruck, Großbuchstaben, kursive Schrift oder eine andere Hintergrundfarbe. Ein separater Hinweis „Enthält: Milch“ ersetzt die Hervorhebung nur, wenn kein Zutatenverzeichnis vorhanden ist.
Wann brauche ich eine QUID-Angabe?
Nach Art. 22 LMIV immer dann, wenn eine Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint, üblicherweise vom Verbraucher mit der Bezeichnung verbunden wird, auf dem Etikett bildlich hervorgehoben ist oder für die Charakterisierung des Lebensmittels wesentlich ist. Die Prozentangabe steht in oder unmittelbar neben der Bezeichnung oder beim betreffenden Eintrag im Zutatenverzeichnis.
Darf ich das Etikett selbst gestalten und drucken?
Ja. Die LMIV macht Vorgaben zu Inhalt, Lesbarkeit und Platzierung, nicht zum Layout oder zum Druckverfahren. Wichtig sind ausreichender Kontrast, die Mindest-x-Höhe, die Zusammenfassung von Bezeichnung, Nettofüllmenge und Alkoholgehalt im selben Sichtfeld (Art. 13 Abs. 5) und eine dauerhafte, gut sichtbare und unverwischbare Anbringung.