Lebensmittelinformationsverordnung: was die LMIV der Gastronomie vorschreibt
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Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Sie regelt europaweit, welche Informationen zu Lebensmitteln gegeben werden müssen. Für die Gastronomie ist vor allem die Allergenkennzeichnung bei loser Ware relevant. National wird die LMIV durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt.
Dieser Beitrag ordnet die LMIV ein, listet die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene und zeigt, wie die Information bei loser Ware praktisch umgesetzt wird. Die Hygienepflichten daneben beschreibt Lebensmittelhygieneverordnung.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Das Wichtigste in Kürze
Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Sie regelt europaweit, welche Informationen zu Lebensmitteln gegeben werden müssen. Für die Gastronomie ist vor allem die Allergenkennzeichnung bei loser Ware relevant. National wird die LMIV durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt.
Was ist die LMIV?
Die LMIV ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden.
In Deutschland wird sie durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt, die die nationalen Ausführungsregeln enthält. Wer kontrolliert wird und nach welchen Kriterien, beschreibt Lebensmittelüberwachung.
Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene
Anhang II der VO (EU) 1169/2011 führt 14 Stoffe und Erzeugnisse auf, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Sie sind kennzeichnungspflichtig — jeweils einschließlich der daraus hergestellten Erzeugnisse.
- Glutenhaltiges Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Eier und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Fische und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Erdnüsse und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sojabohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Milch (einschließlich Laktose) und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Schalenfrüchte und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sellerie und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Senf und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Sesamsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Lupinen und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
Lose Ware: was in Restaurant und Bedientheke gilt
Bei loser Ware — Speisen im Restaurant, an der Bedientheke oder im Imbiss — ist die Allergeninformation verpflichtend. Zulässig sind drei Wege: schriftlich, elektronisch oder mündlich.
Der Betrieb entscheidet also selbst, auf welchem Weg er informiert. Entscheidend ist, dass die Information für den Gast vor der Kaufentscheidung verfügbar ist.
Mündliche Auskunft ist erlaubt — aber nicht ohne Dokumentation
Wird mündlich informiert, muss eine schriftliche oder elektronische Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein — etwa eine Kladde, ein Informationsblatt oder die Rezeptangabe. Zusätzlich muss ein deutlicher Hinweis auf die Möglichkeit der mündlichen Auskunft in der Verkaufsstätte sichtbar sein.
Die mündliche Auskunft ersetzt die Dokumentation also nicht, sie ergänzt sie. Wer die Angaben je Gericht sauber pflegt, hat beides zugleich abgedeckt: die Grundlage für die Auskunft am Tisch und den Nachweis bei der Kontrolle. Eine fertige Struktur dafür bietet Allergene-Matrix Vorlage.
LMIV und Speisekarte: praktische Umsetzung
In der Speisekarte hat sich ein Fußnotensystem mit Ziffern oder Buchstaben etabliert: Jedes Gericht bekommt die passenden Kennzeichen, die Legende steht auf jeder Seite.
Damit bleibt die Karte lesbar, ohne dass Angaben verloren gehen. Die Details zur Umsetzung stehen unter Allergenkennzeichnung Gastronomie; die parallel zu kennzeichnenden Zusatzstoffe behandelt Zusatzstoffe auf der Speisekarte.
Abgrenzung: Nährwertkennzeichnung
Für lose Ware in der Gastronomie besteht keine allgemeine Pflicht zur Nährwertdeklaration. Diese trifft vor allem vorverpackte Lebensmittel.
Wer Nährwerte dennoch angeben will oder vorverpackte Produkte verkauft, braucht die Werte je Rezeptur — dafür gibt es den Nährwertrechner.
Fertiges Produkt
Allergene-Matrix als Vorlage
Alle 14 Allergene je Gericht in einer bearbeitbaren Matrix — als Grundlage für Speisekarte, Kladde und Auskunft am Tisch.
Allergene-Matrix ansehenDieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er bezieht sich auf die Rechtslage in Deutschland.
Allergene-Matrix als Vorlage
Alle 14 Allergene je Gericht in einer bearbeitbaren Matrix — als Grundlage für Speisekarte, Kladde und Auskunft am Tisch.
Häufige Fragen
- Was regelt die LMIV?
- Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 regelt die Information der Verbraucher über Lebensmittel, unter anderem Allergene, Zutaten und Nährwerte.
- Wie viele Allergene sind kennzeichnungspflichtig?
- 14, aufgeführt in Anhang II der VO (EU) 1169/2011.
- Muss ich Allergene im Restaurant schriftlich angeben?
- Nein, die Information darf auch mündlich erfolgen. Dann muss aber eine schriftliche oder elektronische Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein und ein deutlicher Hinweis darauf in der Verkaufsstätte sichtbar sein.
- Was ist die LMIDV?
- Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung, die nationale deutsche Ergänzung zur LMIV.