
Die 14 Allergene nach LMIV: Liste, Ausnahmen und Zweifelsfälle
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Die 14 Allergene nach Anhang II der LMIV sind: glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Diese Seite zeigt, was jede Gruppe nach dem Wortlaut umfasst, welche Erzeugnisse ausgenommen sind, wie Zweifelsfälle aus der Küche einzuordnen sind (Dinkel, Buchweizen, Kokos, Pinienkerne, Sojalecithin) und an einem Rezept, wie aus den Zutatenlisten die Allergenangabe für die Karte wird. Wortlaut geprüft am 25.09.2026.
Das Wichtigste in Kürze
Kennzeichnungspflichtig sind 14 Gruppen aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV): glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch (einschließlich Laktose), Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite ab mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, Lupinen und Weichtiere. Die Liste ist abschließend: Getreide und Schalenfrüchte zählen nur, wenn Anhang II sie namentlich nennt, und einige stark verarbeitete Erzeugnisse wie vollständig raffiniertes Sojaöl oder Glukosesirup auf Weizenbasis sind ausgenommen. In der Gastronomie gilt die Angabepflicht auch für lose abgegebene Speisen (§ 4 Abs. 2 LMIDV). Die GastroDok-Allergentabelle mit allen 14 Hauptallergenen gibt es kostenlos gegen E-Mail als PDF.
Die 14 Allergene und was Anhang II jeweils umfasst
Jede Gruppe umfasst das Lebensmittel selbst und die daraus gewonnenen Erzeugnisse. Bei Getreide und Schalenfrüchten zählt nur, was Anhang II namentlich nennt. Die Spalte „Ausgenommen“ gibt die Ausnahmen aus Anhang II wieder; alle anderen Erzeugnisse derselben Gruppe bleiben anzugeben.
| Nr. | Kürzel (Beispiel) | Gruppe laut Anhang II LMIV | Ausgenommen |
|---|---|---|---|
| 1 | A | Glutenhaltiges Getreide: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon | Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose; Maltodextrine auf Weizenbasis; Glukosesirupe auf Gerstenbasis; Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs |
| 2 | B | Krebstiere | keine |
| 3 | C | Eier | keine |
| 4 | D | Fische | Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen; Fischgelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier und Wein |
| 5 | E | Erdnüsse | keine |
| 6 | F | Sojabohnen | vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett; natürliche Tocopherole aus Sojaquellen (u. a. E 306); aus Sojaöl gewonnene Phytosterine und Phytosterinester; Phytostanolester aus Sojaquellen |
| 7 | G | Milch (einschließlich Laktose) | Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; Lactit |
| 8 | H | Schalenfrüchte: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse | Nüsse zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs |
| 9 | L | Sellerie | keine |
| 10 | M | Senf | keine |
| 11 | N | Sesamsamen | keine |
| 12 | O | Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, gerechnet als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid | bis einschließlich 10 mg/kg bzw. 10 mg/l keine Angabepflicht |
| 13 | P | Lupinen | keine |
| 14 | R | Weichtiere | keine |
Die Buchstaben in der zweiten Spalte sind ein Beispielschema, keine gesetzliche Vorgabe (siehe unten „Kürzel und Fußnoten“). Anhang II gilt seit dem 13. Dezember 2014 (Art. 55 LMIV). Wortlaut: Anhang II LMIV (EUR-Lex) und die Übersicht des Bundesministeriums (BMLEH).
Die Allergen-Tabelle mit allen 14 Gruppen als PDF – kostenlos per E-Mail.
Zweifelsfälle: Gehört das zu den 14 Allergenen?
Ob eine Zutat anzugeben ist, entscheidet der Wortlaut von Anhang II, nicht die botanische Verwandtschaft. Die Tabelle ordnet Zutaten ein, bei denen in der Küche häufig nachgefragt wird.
| Zutat | Allergen nach Anhang II? | Begründung aus dem Wortlaut |
|---|---|---|
| Dinkel, Grünkern | Ja, Nr. 1 | Dinkel ist als Weizenart ausdrücklich genannt; Grünkern ist unreif geernteter Dinkel. |
| Khorasan-Weizen (bekannt als Kamut) | Ja, Nr. 1 | ausdrücklich genannt |
| Hafer, Haferflocken | Ja, Nr. 1 | Hafer ist genannt. |
| Buchweizen, Hirse, Mais, Reis, Quinoa | Nein | nicht in Nr. 1 genannt; bei Mischungen trotzdem die Zutatenliste auf Weizenmehl prüfen |
| Glukosesirup auf Weizenbasis | Nein | Ausnahme in Nr. 1 |
| Bier aus Gerste oder Weizen | Ja, Nr. 1 | Die Getreide-Ausnahme gilt nur für die Herstellung alkoholischer Destillate, nicht für Bier. |
| Whisky, Korn, Wodka aus Getreide | Nein | Ausnahme in Nr. 1 (Getreide für alkoholische Destillate) |
| Kokosnuss, Pinienkerne, Esskastanie (Marone) | Nein | nicht in der abschließenden Liste der Schalenfrüchte (Nr. 8) |
| Erdnuss, Erdnussöl | Ja, Nr. 5 (nicht Nr. 8) | eigene Gruppe; Anhang II sieht für Erdnüsse keine Ausnahme vor |
| Laktosefreie Milch, Butter, Käse | Ja, Nr. 7 | Milcherzeugnisse; Laktose ist nur ein Teil der Gruppe |
| Lactit | Nein | Ausnahme in Nr. 7 |
| Sojalecithin | Ja, Nr. 6 | Lecithin gehört nicht zu den Soja-Ausnahmen. |
| Vollständig raffiniertes Sojaöl | Nein | Ausnahme in Nr. 6 |
| Wein, mit Hausenblase geklärt | Fisch: nein; Sulfite: ja, bei mehr als 10 mg/l | Ausnahme in Nr. 4; Schwelle in Nr. 12 |
| Garnelen; Tintenfisch, Muscheln, Schnecken | Ja, aber verschiedene Gruppen | Garnelen sind Krebstiere (Nr. 2), Tintenfisch, Muscheln und Schnecken Weichtiere (Nr. 14). |
| Kichererbsen, Linsen, Erbsen | Nein | Von den Hülsenfrüchten nennt Anhang II nur Erdnüsse, Sojabohnen und Lupinen. |
„Nein“ heißt nur: kein Pflichtallergen nach Anhang II. Fragt ein Gast nach einer anderen Unverträglichkeit, beantwortet die Rezepturaufzeichnung auch diese Frage.
Vom Rezept zur Allergenangabe: ein durchgerechnetes Beispiel
Die Allergenangabe entsteht aus den Zutatenlisten der eingekauften Produkte, nicht aus dem Namen des Gerichts. Beispiel: Caesar Salad mit Croutons und selbst gerührtem Dressing.
| Zutat | Woher die Information kommt | Allergen (Nr. in Anhang II) |
|---|---|---|
| Romanasalat | frische Ware | keines |
| Croutons aus Weizenbrot | Zutatenliste des Bäckers: Weizenmehl | Glutenhaltiges Getreide: Weizen (1) |
| Parmesan | Käse | Milch (7) |
| Eigelb im Dressing | eigene Rezeptur | Eier (3) |
| Dijon-Senf im Dressing | eigene Rezeptur | Senf (10) |
| Sardellen im Dressing | eigene Rezeptur | Fische (4) |
| Worcestershiresauce | Zutatenliste des verwendeten Produkts; nennt sie z. B. Sardellen und Gerstenmalzessig | Fische (4); glutenhaltiges Getreide: Gerste (1) |
| Olivenöl | Zutatenliste | keines |
Ergebnis für die Karte: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste), Eier, Fische, Milch, Senf, mit den Beispiel-Kürzeln oben also A, C, D, G, M. Die Getreideart und bei Nüssen die Nussart zu nennen, ist hilfreich, weil Anhang II beide namentlich aufführt und Gäste oft nur auf eine Art reagieren. Wechselt ein Lieferant oder ein Produkt, ändert sich die Angabe: Deshalb gehört zu jeder Rezeptur die Aufzeichnung der verwendeten Zutaten. Wer mündlich informiert, braucht sie ohnehin (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 LMIDV). Die Zuordnung je Gericht bildet der Allergen-Matrix-Generator ab, die Dokumentation je Rezeptur der Produktpass.
Kürzel und Fußnoten: was vorgeschrieben ist und was nicht
Keine Vorschrift legt Buchstaben oder Zahlen für die 14 Allergene fest. § 4 Abs. 3 Satz 4 LMIDV erlaubt auf Speise- und Getränkekarten „leicht verständliche Fußnoten oder Endnoten“, wenn bei der Bezeichnung des Gerichts in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird. Ob A, 1 oder das ausgeschriebene Wort: Entscheidend ist eine Legende auf derselben Karte. Die Angaben dürfen durch andere Angaben oder Bildzeichen nicht verdeckt oder undeutlich gemacht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 6 LMIDV).
Neben der Karte lässt § 4 LMIDV ein Schild, einen Aushang, ein elektronisches Angebot und unter Bedingungen die mündliche Auskunft zu. Die vier Wege mit ihren Bedingungen stehen auf der Speisekarte-Vorlage, die Umsetzung im Service unter Allergenkennzeichnung in der Gastronomie. Wortlaut: § 4 LMIDV.
Was gilt, wenn die Angabe fehlt?
Wer ein lose abgegebenes Lebensmittel ohne die Allergenangaben nach § 4 Abs. 2 LMIDV abgibt, handelt ordnungswidrig, vorsätzlich wie fahrlässig. Grundlage ist § 6 Abs. 4 Nr. 1 LMIDV in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a LFGB (§ 6 LMIDV). Für Gäste mit schwerer Allergie kann eine fehlende oder falsche Angabe gefährlich sein; deshalb lohnt die Prüfung jeder Rezeptur bei einem Lieferantenwechsel und eine dokumentierte Schulung des Personals. Eine Vorlage für die Allergen-Dokumentation enthält das HACCP-Komplettpaket.
Vorschau: der Küchen-Aushang
Der Aushang listet alle 14 kennzeichnungspflichtigen Allergengruppen nach LMIV Anhang II mit dem gebräuchlichen Kürzel und Beispielen, in denen sie stecken — von Gluten und Ei über Sellerie und Senf bis Sulfite. Ausgedruckt an der Pass-Station hängt die Liste dort, wo sie beim Anrichten gebraucht wird.

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Häufige Fragen
- Ist Laktose ein eigenes Allergen?
- Nein. Anhang II der LMIV führt unter Nr. 7 „Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)“. Laktose wird also über die Gruppe Milch angegeben. Auch laktosefreie Milch, Butter und Käse bleiben Milcherzeugnisse und damit kennzeichnungspflichtig.
- Sind Erdnüsse Schalenfrüchte?
- Nein. Erdnüsse sind in Anhang II eine eigene Gruppe (Nr. 5). Die Schalenfrüchte (Nr. 8) sind abschließend aufgezählt: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien sowie Macadamia- oder Queenslandnüsse.
- Ab welcher Menge sind Sulfite anzugeben?
- Schwefeldioxid und Sulfite sind anzugeben, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l enthalten sind, gerechnet als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid (Anhang II Nr. 12 LMIV). Bei Wein und Trockenobst steht die Angabe in der Regel schon auf dem Etikett des eingekauften Produkts.
- Muss ich „kann Spuren enthalten“ angeben?
- § 4 Abs. 2 LMIDV verlangt für lose Speisen die Angabe der Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe aus Anhang II, die bei der Herstellung verwendet werden. Hinweise auf mögliche, unbeabsichtigte Spuren regelt diese Vorschrift nicht. Sie ersetzen in keinem Fall die Angabe verwendeter Allergene.
- Muss ich die Buchstaben A bis R verwenden?
- Nein. Keine Vorschrift legt Kürzel für die 14 Allergene fest. § 4 Abs. 3 LMIDV erlaubt auf Speisekarten leicht verständliche Fuß- oder Endnoten, wenn beim Gericht in hervorgehobener Weise darauf hingewiesen wird. Buchstaben, Zahlen oder ausgeschriebene Namen sind gleichermaßen möglich, solange eine Legende auf der Karte steht.
- Reicht eine mündliche Allergenauskunft durch das Personal?
- Ja, unter den Bedingungen von § 4 Abs. 4 LMIDV: Das unterrichtete Personal informiert auf Nachfrage unverzüglich vor der Bestellung, eine schriftliche oder elektronische Aufzeichnung der verwendeten Zutaten liegt vor und ist für Behörde und Gäste leicht zugänglich, und ein gut sichtbarer Hinweis nennt diesen Weg.
Quellen
- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), EUR-Lex
- BMLEH: Allergenkennzeichnung ist Pflicht
- § 4 LMIDV
- § 6 LMIDV
Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.