Arbeitsschutz in der Gastronomie: Alle Pflichten, Fristen und Nachweise im Überblick

Arbeitsschutz in der Gastronomie: Alle Pflichten, Fristen und Nachweise im Überblick

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Arbeitsschutz ist in der Gastronomie ab der ersten beschäftigten Person Pflicht — unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform. Der Kern besteht aus vier Bausteinen: der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, deren Dokumentation nach § 6, der Unterweisung nach § 12 sowie der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Zuständiger Unfallversicherungsträger für Gastronomie und Hotellerie ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe.

Diese Seite ist die Pflichten-Landkarte mit Fristen: welche Arbeitsschutzpflichten ein Gastrobetrieb insgesamt hat und wann sie fällig werden. Wie eine Gefährdungsbeurteilung inhaltlich erstellt wird, steht auf Gefährdungsbeurteilung Gastronomie; das Unterweisungsformular auf Sicherheitsunterweisung-Vorlage. Beides wird hier nicht wiederholt, sondern eingeordnet und verlinkt.

GastroDok-Redaktion · Veröffentlicht am

Das Wichtigste in Kürze

Pflicht sind Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG), deren Dokumentation (§ 6 ArbSchG), Unterweisung bei Einstellung und mindestens jährlich (§ 12 ArbSchG in Verbindung mit § 4 DGUV Vorschrift 1), bei Jugendlichen halbjährlich (§ 29 Abs. 2 JArbSchG), Ersthelfer nach § 26 DGUV Vorschrift 1 sowie arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV. Alles davon ist nachweispflichtig.

Welche Arbeitsschutzpflichten hat ein Gastronomiebetrieb?

Der Betrieb muss die Gefährdungen beurteilen, Schutzmaßnahmen festlegen, beides dokumentieren, die Beschäftigten unterweisen, Ersthelfer benennen und ausbilden lassen, arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren und Arbeitsunfälle mit mehr als drei Ausfalltagen erfassen. Diese Pflichten gelten ab der ersten beschäftigten Person, auch bei Minijobs und Aushilfen.

Pflichten-Landkarte Arbeitsschutz Gastronomie
PflichtRechtsgrundlageWann fälligNachweis
Gefährdungsbeurteilung durchführen§ 5 ArbSchGvor Aufnahme der Tätigkeit, danach bei Änderungendokumentierte Beurteilung
Ergebnis und Maßnahmen dokumentieren§ 6 Abs. 1 ArbSchGmit der BeurteilungUnterlagen im Betrieb
Arbeitsunfälle erfassen§ 6 Abs. 2 ArbSchGbei Tod oder mehr als drei Tagen ArbeitsunfähigkeitUnfallanzeige, Verbandbuch
Unterweisung durchführen§ 12 Abs. 1 ArbSchGbei Einstellung, bei Änderung des Aufgabenbereichs, bei neuen Arbeitsmitteln — jeweils vor Aufnahme der TätigkeitUnterweisungsnachweis mit Unterschrift
Unterweisung wiederholen§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1mindestens einmal jährlichUnterweisungsnachweis
Unterweisung Jugendlicher§ 29 Abs. 2 JArbSchGmindestens halbjährlichUnterweisungsnachweis
Ersthelfer benennen und ausbilden§ 26 DGUV Vorschrift 1ab zwei anwesenden VersichertenAusbildungsbescheinigung
Arbeitsmedizinische VorsorgeArbMedVVje nach Tätigkeit, Pflicht- oder AngebotsvorsorgeVorsorgekartei
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische BetreuungASiG, DGUV Vorschrift 2laufendBetreuungsvertrag oder Unternehmermodell
Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz§ 10 MuSchGfür jeden Arbeitsplatz, unabhängig von aktueller Besetzungdokumentierte Beurteilung

Die Vorschriften im Wortlaut: § 5 ArbSchG, § 6 ArbSchG, § 12 ArbSchG, § 29 JArbSchG, ArbMedVV und § 10 MuSchG.

Wie oft muss unterwiesen werden? Die Fristen im Klartext

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine Jahresfrist — § 12 verlangt die Unterweisung bei Einstellung, bei Änderungen und vor Aufnahme der Tätigkeit sowie eine Wiederholung, soweit erforderlich. Die feste Jahresfrist steht in § 4 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 1: mindestens einmal jährlich. Für Jugendliche gilt nach § 29 Absatz 2 JArbSchG mindestens halbjährlich.

„Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden."

— § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 ArbSchG (Original-Schreibweise)

Unterweisungsfristen
Anlass / PersonengruppeFristFundstelle
Neue Beschäftigtevor Aufnahme der Tätigkeit§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG
Wechsel des Aufgabenbereichsvor Aufnahme der neuen Tätigkeit§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG
Neue Arbeitsmittel oder Technologievor Aufnahme der Tätigkeit§ 12 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG
Alle Beschäftigten, Wiederholungmindestens einmal jährlich§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1
Jugendliche unter 18mindestens halbjährlich§ 29 Abs. 2 JArbSchG
Leiharbeitskräftedurch den Entleiher, vor Tätigkeitsbeginn§ 12 Abs. 2 ArbSchG
Ersthelfer-Auffrischungin der Regel alle zwei Jahre§ 26 DGUV Vorschrift 1

Das Formular zum Abzeichnen steht auf Sicherheitsunterweisung-Vorlage, die arbeitsplatzbezogenen Anweisungen zu Maschinen und Gefahrstoffen auf Betriebsanweisungen Gastronomie.

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Welche Gefährdungen sind in der Gastronomie typisch?

Die Beurteilung nach § 5 Absatz 3 ArbSchG erstreckt sich unter anderem auf Arbeitsstätte und Arbeitsplatz, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und Arbeitszeit, unzureichende Qualifikation sowie psychische Belastungen. In der Küche verdichten sich davon Schnitt-, Verbrennungs-, Rutsch- und Hitzegefahren mit hoher Arbeitsverdichtung.

Typische Gefährdungen nach Bereich
BereichTypische GefährdungÜbliche Schutzmaßnahme
KücheSchnittverletzungen, Verbrennungen und Verbrühungen, heißes Fettscharfe geführte Messer, Schnittschutz beim Aufschnitt, Topflappen und lange Ärmel am Ofen, Deckel und Fettbrand-Löschmittel griffbereit
SpülbereichReinigungschemikalien, Hautbelastung durch NässeBetriebsanweisung und Sicherheitsdatenblätter, Dosierhilfen, Schutzhandschuhe, Hautschutzplan
Boden und Verkehrswege gesamtRutschgefahr durch Fett und Nässerutschhemmender Bodenbelag, Arbeitsschuhe mit passender Sohle, sofortiges Aufwischen, Warnaufsteller
KühlhausKälte, EinschlussgefahrInnenöffner und Notbeleuchtung prüfen, Kälteschutzkleidung, Alleinarbeit regeln
LagerHeben und Tragen, herabfallende Ware, RegalsturzTransporthilfen, schwere Ware in Hüfthöhe, Regale gegen Kippen sichern, Trittleiter statt Stuhl
ServiceStolpern, Tragen heißer Teller, Konflikte mit Gästenfreie Laufwege, Tabletts und Untersetzer, Deeskalationsregeln und feste Ansprechperson pro Schicht
Theke und SchankanlageCO2 in Getränkekellern, GebindehandlingWarneinrichtung und Lüftung nach den Vorgaben des Unfallversicherungsträgers, Flaschen gegen Umfallen sichern, Rollhilfen für Fässer
Arbeitszeit gesamtNacht- und Wechselschicht, psychische Belastungplanbare Dienstpläne, Pausen einhalten, Belastungsspitzen personell abfedern

Die CO2-Gefährdung im Getränkekeller wird häufig unterschätzt: Kohlendioxid ist schwerer als Luft und sammelt sich in tiefliegenden Räumen. Welche Warn- und Lüftungsanforderungen für Ihre Anlage gelten, gibt der Unfallversicherungsträger vor — sprechen Sie die Vorgaben für Ihren konkreten Kellerraum dort ab. Zur Anlagenhygiene selbst siehe Schankanlage reinigen; die inhaltliche Erstellung der Beurteilung erklärt Gefährdungsbeurteilung Gastronomie.

Wie viele Ersthelfer braucht Ihr Betrieb?

Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 genügt bei zwei bis zwanzig anwesenden Versicherten ein Ersthelfer. Über zwanzig anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent, in sonstigen Betrieben — dazu zählt die Gastronomie — zehn Prozent. Die Ausbildung erfolgt bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle, die Auffrischung in der Regel alle zwei Jahre.

Ersthelfer-Bedarf
Anwesende VersicherteErforderliche ErsthelferGrundlage
bis 1keine Vorgabe§ 26 DGUV Vorschrift 1
2 bis 201 Ersthelfer§ 26 DGUV Vorschrift 1
über 20 (Gastronomie als sonstiger Betrieb)10 % der anwesenden Versicherten§ 26 DGUV Vorschrift 1
über 20 (Verwaltungs- und Handelsbetriebe)5 % der anwesenden Versicherten§ 26 DGUV Vorschrift 1

Maßgeblich ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Versicherten, nicht die Gesamtzahl der Beschäftigten — bei Schichtbetrieb muss die Quote in jeder Schicht erfüllt sein. Abweichungen sind im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger möglich. Details zur Benennung stehen auf Ersthelfer im Betrieb, zur Ausstattung auf Erste-Hilfe-Kasten Inhalt und zur Dokumentation auf Verbandbuch Gastronomie.

Wer prüft den Arbeitsschutz — und was passiert bei einem Unfall?

Zuständig sind die staatliche Arbeitsschutzbehörde des Bundeslandes und der Unfallversicherungsträger, für Gastronomie und Hotellerie die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe. Nach § 6 Absatz 2 ArbSchG müssen Sie jeden Unfall erfassen, bei dem eine beschäftigte Person stirbt oder länger als drei Tage arbeitsunfähig wird.

Halten Sie auch Bagatellverletzungen im Verbandbuch fest — Schnitt in den Finger, Verbrühung am Unterarm, Sturz im Kühlraum. Zeigt sich Wochen später eine Spätfolge, lässt sich ohne diesen Eintrag kaum belegen, dass das Ereignis im Betrieb passiert ist. Was zur Mitgliedschaft, Beitragspflicht und Betreuung gehört, steht auf Berufsgenossenschaft Gastronomie, das Formular für die Eintragung auf Verbandbuch Gastronomie.

Der Arbeitsschutz-Jahresfahrplan

Planen Sie drei feste Termine: die jährliche Unterweisung aller Beschäftigten, die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität und die Kontrolle von Ersthelfer-Quote, Erste-Hilfe-Material und Prüffristen technischer Arbeitsmittel. Alles Weitere ist anlassbezogen — neue Person, neues Gerät, neuer Arbeitsablauf, Unfall.

Jahresfahrplan Arbeitsschutz
Anlass / ZeitpunktAufgabeNachweis
einmal jährlich, fester TerminUnterweisung aller Beschäftigten zu Küche, Service, Reinigung und BrandschutzUnterweisungsnachweis mit Unterschriften
halbjährlichUnterweisung der Jugendlichen und Auszubildenden unter 18gesonderter Unterweisungsnachweis
einmal jährlichGefährdungsbeurteilung durchsehen: neue Geräte, neue Abläufe, umgebaute Bereiche, Wirksamkeit der Maßnahmendatierte Fortschreibung der Beurteilung
einmal jährlichErsthelfer-Quote je Schicht prüfen, fällige Auffrischungen buchenAusbildungsbescheinigungen, Schichtübersicht
halbjährlich bis jährlichErste-Hilfe-Material auf Vollständigkeit und Verfallsdatum prüfen, Verbandbuch kontrollierenPrüfvermerk am Kasten, geführtes Verbandbuch
nach festgelegten Prüffristenelektrische Betriebsmittel, Leitern und Tritte prüfen lassenPrüfplaketten und Prüfprotokolle
anlassbezogenneue Beschäftigte, neues Gerät, geänderter Arbeitsablauf, Arbeitsunfall, Meldung einer SchwangerschaftUnterweisungsnachweis, angepasste Beurteilung, Unfallanzeige, Mutterschutz-Maßnahmen

Wer Schichtpläne ohnehin monatlich baut, hängt die Termine dort an. Die Grenzen für Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten stehen im Arbeitszeitgesetz für die Gastronomie; Brandschutzthemen gehören zusätzlich in den Fahrplan, siehe Brandschutz Gastronomie und Brandschutzhelfer.

Die häufigsten Lücken in Gastrobetrieben

Am häufigsten fehlen die schriftliche Gefährdungsbeurteilung überhaupt, der Nachweis der jährlichen Unterweisung mit Unterschriften, die halbjährliche Unterweisung von Auszubildenden unter achtzehn und die Mutterschutz-Beurteilung nach § 10 MuSchG — Letztere ist arbeitsplatzbezogen und muss auch dann vorliegen, wenn aktuell niemand schwanger ist.

Lücke, Risiko, erster Schritt
LückeRisikoErster Schritt
Keine dokumentierte GefährdungsbeurteilungGrundpflicht nicht erfüllt, Beanstandung bei jeder PrüfungMuster für Küche, Service und Lager übernehmen und auf den Betrieb anpassen
Unterweisung ohne Nachweisim Streitfall gilt sie als nicht erfolgtThemen, Datum und Unterschriften auf einem Nachweisblatt festhalten
Auszubildende unter 18 nur jährlich unterwiesenVerstoß gegen § 29 Abs. 2 JArbSchGzweiten Jahrestermin fest im Kalender setzen
Keine Mutterschutz-Beurteilungbei Schwangerschaftsmeldung fehlt die Grundlage für Schutzmaßnahmenarbeitsplatzbezogene Beurteilung nach § 10 MuSchG nachholen
Ersthelfer-Quote nur rechnerisch, nicht je Schichtin Spät- und Wochenendschichten kein Ersthelfer anwesendQuote gegen den Dienstplan prüfen, weitere Personen ausbilden lassen
Verbandbuch nicht geführtSpätfolgen einer Verletzung lassen sich nicht zuordnenVerbandbuch beim Erste-Hilfe-Kasten platzieren und im Team ansagen
Aushilfen und Minijobs nicht unterwiesenPflichten gelten unabhängig vom BeschäftigungsumfangKurzunterweisung in das Onboarding aufnehmen, siehe Minijob Gastronomie
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Häufige Fragen

Gilt Arbeitsschutz auch bei nur einem Minijobber?
Ja. Die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes gelten ab der ersten beschäftigten Person, unabhängig von Umfang und Art des Beschäftigungsverhältnisses. Auch Minijobs, Aushilfen und Saisonkräfte müssen unterwiesen und in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Muss die Gefährdungsbeurteilung schriftlich sein?
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Praktisch heißt das: eine dokumentierte Beurteilung, die im Betrieb vorliegt und vorgelegt werden kann.
Wie oft muss ich unterweisen?
§ 12 ArbSchG verlangt die Unterweisung anlassbezogen — bei Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich und vor Einsatz neuer Arbeitsmittel. Die feste Wiederholung steht in § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: mindestens einmal jährlich. Jugendliche sind nach § 29 Abs. 2 JArbSchG mindestens halbjährlich zu unterweisen.
Reicht eine Unterweisung per Video oder E-Mail?
Elektronische Formate sind möglich, wenn die Kenntnisnahme überprüfbar und dokumentiert ist und eine Möglichkeit zur Rückfrage besteht. Eine reine Rundmail ohne Nachweis und ohne Bezug zum konkreten Arbeitsplatz erfüllt die Unterweisungspflicht nicht.
Wie viele Ersthelfer brauche ich?
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 genügt bei zwei bis zwanzig anwesenden Versicherten ein Ersthelfer. Über zwanzig anwesenden Versicherten sind es in sonstigen Betrieben — dazu zählt die Gastronomie — zehn Prozent, in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent.
Welche Berufsgenossenschaft ist zuständig?
Für Gastronomie und Hotellerie ist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) der zuständige Unfallversicherungsträger.
Brauche ich einen Betriebsarzt?
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 vorgesehen. Für Kleinbetriebe kommt das Unternehmermodell in Betracht, bei dem die Unternehmerin oder der Unternehmer geschult wird und Betreuung bedarfsorientiert hinzuzieht.
Muss ich eine Mutterschutz-Beurteilung machen, wenn niemand schwanger ist?
Ja. Die Beurteilung nach § 10 MuSchG ist arbeitsplatzbezogen und für jeden Arbeitsplatz vorzunehmen, unabhängig davon, wer ihn aktuell besetzt. Erst bei einer Schwangerschaftsmeldung folgen die konkreten Schutzmaßnahmen für die betroffene Person.
Was passiert bei einem Arbeitsunfall?
Nach § 6 Abs. 2 ArbSchG ist jeder Unfall zu erfassen, bei dem eine beschäftigte Person stirbt oder länger als drei Tage arbeitsunfähig wird. Dazu kommen der Eintrag ins Verbandbuch und die Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger.

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