Kollektivvertrag Gastronomie Österreich 2026: Was aktuell gilt
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe regelt Mindestlöhne, Mindestgehälter und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für nahezu jeden österreichischen Gastronomiebetrieb. Der wichtigste Punkt 2026: Die Verhandlungen sind ohne Einigung abgeschlossen worden. Konsequenz für Ihre Lohnverrechnung — die Tabellen mit Stand 1. Mai 2025 bleiben weiter der verbindliche Mindestlohn. Dieser Ratgeber ordnet Situation, Systematik und Praxiswirkung ein.
Anwendungsbereich und Systematik
Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gilt bundesweit. Er unterscheidet zwei Beschäftigtengruppen: Arbeiter:innen (klassisch Küche, Service, Reinigung im Arbeiterverhältnis) und Angestellte. Für beide gibt es eigene Regelungen und eigene Tabellenwerke.
Die konkreten Löhne und Gehälter sind in neun Lohnordnungen festgelegt — jeweils eine je Bundesland:
- Burgenland
- Kärnten
- Niederösterreich
- Oberösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
- Wien
Der übliche Stichtag der jährlichen Anpassung ist der 1. Mai.
Stand 2026: Verhandlungen gescheitert — Tabellen 1.5.2025 gelten weiter
Das ist der aktuell wichtigste Punkt für alle Betriebe: Die KV-Verhandlungen 2026 für das Hotel- und Gastgewerbe wurden ohne Einigung abgeschlossen. Die Gewerkschaft lehnte am 23. Juni 2026 einen Abschluss ab. Die WKO meldete das Scheitern am 24. Juni 2026.
Konsequenz: Die zuletzt vereinbarten Lohn- und Gehaltstabellen mit Stand 1. Mai 2025 bleiben in Kraft und sind weiterhin verbindlicher Mindestlohn bzw. Mindestgehalt. Ein von der Arbeitgeberseite veröffentlichtes „Letztangebot“ ist unverbindlich und darf nicht als KV-Lohn angewendet werden.
Praktische Konsequenz für Ihre Lohnverrechnung
| Ausgangslage im Betrieb | Status arbeitsrechtlich |
|---|---|
| Sie rechnen ab 1. Mai 2026 weiterhin nach den Tabellen 1.5.2025 ab. | Korrekt. Sie halten den verbindlichen Mindestlohn ein. |
| Sie haben zum 1. Mai 2026 nach dem Letztangebot erhöht. | Sie haben freiwillig überzahlt. Rechtlich verbindlich bleibt die Tabelle 1.5.2025. |
| Sie zahlen unter Tabelle 1.5.2025. | Unterschreitung des KV — nachforderbar. Umgehend korrigieren. |
Wer bereits erhöht hat, sollte eine Rückabwicklung nicht eigenmächtig vornehmen — sie ist arbeitsrechtlich sensibel. Halten Sie Rücksprache mit Ihrer Lohnverrechnung oder Steuerberatung, bevor Sie etwas ändern.
So finden Sie den für Ihren Betrieb gültigen Mindestlohn
Pauschale Euro-Angaben im Internet („Mindestlohn Gastronomie AT: X €“) sind fast immer irreführend, weil sie mindestens einen der drei Bestimmungsfaktoren ignorieren. Für den richtigen Wert brauchen Sie:
- Bundesland — welche der neun Lohnordnungen gilt für Ihre Betriebsstätte?
- Arbeiter:in oder Angestellte:r — es gibt getrennte Tabellenwerke.
- Beschäftigungsgruppe — Einstufung nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (z. B. Servierkraft ohne Zubereitung, gelernte Köchin, Chef de Rang, Restaurantleiter).
Erst diese drei Angaben zusammen ergeben den zutreffenden Tabellenwert. Die aktuell gültigen Tabellen finden Sie bei der WKO (Fachverband Hotellerie bzw. Fachverband Gastronomie) und bei der Gewerkschaft vida — beide Sozialpartner veröffentlichen die Werte parallel.
Beschäftigungsgruppen — die Systematik
Die Einstufung erfolgt nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht nach dem Wunschtitel im Dienstvertrag. Wer eigenverantwortlich zubereitet oder führt, ist typischerweise höher einzustufen als jemand, der ausschließlich zuarbeitet. In jeder Lohnordnung sind die Gruppen mit Tätigkeitsbeispielen beschrieben — vergleichen Sie die Tätigkeit im Betrieb mit diesen Beschreibungen und stufen Sie danach ein.
Sonderzahlungen und Vordienstzeiten
- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: Der KV sieht zwei Sonderzahlungen vor. Anspruch, Höhe und Auszahlungstermine ergeben sich aus dem KV; bei unterjährigem Ein- oder Austritt gelten Aliquotierungsregeln.
- Vordienstzeiten: Frühere Beschäftigungszeiten im Hotel- und Gastgewerbe können unter den KV-Voraussetzungen für die Einstufung berücksichtigt werden. Prüfen Sie das bei Neueintritten konsequent — auch das ist ein häufiger Nachforderungspunkt.
Häufige Fehler
- Pauschale „Netto-Mindestlohn“-Zahlen aus dem Internet als KV-Basis verwenden.
- Zum 1. Mai 2026 nach einem „Letztangebot“ erhöht — statt nach den verbindlichen Tabellen 1.5.2025 abzurechnen.
- Einstufung nach Berufsbezeichnung statt nach ausgeübter Tätigkeit.
- Bundeslandwechsel im Betrieb (Filiale in anderem Bundesland) nicht nachvollzogen — dort gilt eine andere Lohnordnung.
- Vordienstzeiten nicht abgefragt und nicht angerechnet.
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Häufige Fragen
- Welcher Kollektivvertrag gilt in der österreichischen Gastronomie?
- Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe. Er gilt bundesweit und unterscheidet zwischen Arbeiter:innen und Angestellten. Die Lohn- und Gehaltstabellen sind in neun Lohnordnungen je Bundesland gegliedert (Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien).
- Wann werden die KV-Löhne üblicherweise erhöht?
- Der übliche Stichtag der jährlichen Erhöhung ist der 1. Mai.
- Was gilt 2026 nach dem Scheitern der KV-Verhandlungen?
- Die KV-Verhandlungen 2026 wurden ohne Einigung abgeschlossen: Die Gewerkschaft lehnte am 23. Juni 2026 einen Abschluss ab, die WKO meldete das Scheitern am 24. Juni 2026. Folge: Die Lohn- und Gehaltstabellen mit Stand 1. Mai 2025 bleiben als verbindlicher Mindestlohn und Mindestgehalt in Kraft.
- Muss ich das „Letztangebot“ der Arbeitgeberseite anwenden?
- Nein. Ein von der Arbeitgeberseite veröffentlichtes Letztangebot ist unverbindlich und NICHT anzuwenden. Wer korrekt abrechnen will, orientiert sich an den Tabellen mit Stand 1. Mai 2025.
- Was, wenn ich zum 1. Mai 2026 bereits nach dem Letztangebot erhöht habe?
- Dann haben Sie freiwillig überzahlt. Rechtsverbindlich sind weiterhin die Tabellen 1.5.2025. Eine spätere Rückabwicklung ist arbeitsrechtlich sensibel — halten Sie Rücksprache mit Ihrer Lohnverrechnung, bevor Sie etwas ändern.
- Wie finde ich den für meinen Betrieb gültigen Mindestlohn?
- Drei Angaben genügen: (1) Bundesland — es gibt eine eigene Lohnordnung für Wien und je eine für die Bundesländer, (2) Arbeiter:in oder Angestellte:r, (3) Beschäftigungsgruppe entsprechend der ausgeübten Tätigkeit. Erst diese drei Angaben zusammen ergeben den richtigen Tabellenwert.
- Warum kursieren im Internet so oft falsche Euro-Beträge?
- Weil pauschale „X Euro Mindestlohn Gastronomie Österreich“-Angaben fast immer unvollständig sind: Sie ignorieren Bundesland, Beschäftigungsgruppe und den Unterschied Arbeiter/Angestellte. Verlassen Sie sich nur auf die aktuell gültigen Lohnordnungen, nicht auf zusammengefasste Zahlen.
- Was ist mit Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration?
- Der Kollektivvertrag sieht zwei Sonderzahlungen vor: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Anspruch und Höhe ergeben sich aus dem KV — für Ein- und Austritte gelten Aliquotierungsregeln.