Trinkgeldpauschale Österreich 2026: neue SV-Beträge im Gastgewerbe

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Mit 1. Jänner 2026 gelten in Österreich erstmals einheitliche Sozialversicherungs-Pauschalen für Trinkgeld im Hotel- und Gastgewerbe. Die bisher unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer werden durch bundeseinheitliche Werte ersetzt. Rechtsgrundlage ist BGBl. I Nr. 77/2025 (Änderung des § 44 Abs. 3 ASVG). Dieser Ratgeber fasst die neuen Beträge, die Staffelung bis 2028 und die praktischen Konsequenzen für die Lohnverrechnung zusammen.

Rechtsgrundlage

Die neuen Pauschalen wurden mit BGBl. I Nr. 77/2025beschlossen und ändern § 44 Abs. 3 ASVG. Sie gelten ab dem 1. Jänner 2026 und sind erstmals österreichweit einheitlich. Die Verlautbarung der ÖGK ist als amtliche Verlautbarung in der AVSV (Amtliche Verlautbarung der Sozialversicherung) veröffentlicht.

Monatliche SV-Trinkgeldpauschalen 2026 – 2028

Alle Beträge sind Monatswerte auf Vollzeitbasis. Sie stellen den Betrag dar, auf den Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind — nicht das Trinkgeld selbst.

Personengruppe202620272028
Mit Inkasso65,00 €85,00 €100,00 €
Ohne Inkasso45,00 €45,00 €50,00 €
Lehrlinge / Pflichtpraktikant:innen20,00 €20,00 €25,00 €

Ab 2029: jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 6 ASVG — die konkrete Höhe ergibt sich dann Jahr für Jahr aus der amtlichen Feststellung.

„Mit Inkasso“ vs. „Ohne Inkasso“

  • Mit Inkasso: Positionen mit direktem Kontakt zum Gast und Einnahme des Rechnungsbetrags (klassisch Service).
  • Ohne Inkasso: Positionen mit Gastkontakt, aber ohne Inkasso — z. B. Zimmerkellnerinnen, Kellnerhilfen ohne Kassenschlüssel in bestimmten Konstellationen.
  • Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen: eigene Pauschalen unabhängig davon, ob sie kassieren.

Wichtig: Jede Position muss eindeutig einer Kategorie zugeordnet werden. Die Zuordnung sollte im Betrieb schriftlich dokumentiert werden, damit sie bei einer GPLB-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) nachvollziehbar ist.

Aliquotierung bei Teilzeit und Abwesenheiten

  • Teilzeit: Die Pauschale wird aliquot zum Beschäftigungsausmaß berechnet. Eine 60 %-Kraft mit Inkasso zahlt SV in 2026 auf 60 % von 65,00 € = 39,00 €.
  • Abwesenheit > 1 Monat: Bei durchgehenden Abwesenheitszeiten von mehr als einem Monat (z. B. längerer Krankenstand, Karenz) entfällt der Ansatz der Pauschale für die Abwesenheitszeit.

Wer ist betroffen — und wer nicht?

  • Betroffen: Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen in Betrieben des Fachverbands Hotellerie bzw. Gastronomie, die bei der ÖGK versichert sind.
  • Nicht betroffen: Systemgastronomie, Backoffice-Positionen und nachweislich trinkgeldlos tätige Positionen (z. B. reine Küchenhilfen ohne Trinkgeldbeteiligung).

Steuerliche Seite: Trinkgeld bleibt steuerfrei

Die neue Pauschale betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Auf der Lohnsteuerseite gilt weiterhin § 3 Abs. 1 Z 16a EStG: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt gegeben werden. Bar oder elektronisch macht dabei keinen Unterschied — entscheidend ist die Freiwilligkeit.

Was Betriebe jetzt tun müssen

  1. Positionen zuordnen: Jede Dienstnehmerposition in eine der drei Kategorien einteilen (mit Inkasso / ohne Inkasso / Lehrling & Pflichtpraktikum). Backoffice und Systemgastronomie gesondert kennzeichnen.
  2. Zuordnung dokumentieren: Als schriftliche Liste mit Datum, Verantwortlichem und Begründung — bei Prüfungen entscheidend.
  3. Lohnverrechnung umstellen: Zum Jänner-Lauf 2026 die neue Pauschale in der Lohnsoftware hinterlegen und die Aliquotierung für Teilzeitkräfte korrekt aktivieren.
  4. Kommunikation ans Team: Team über die geänderte SV-Grundlage informieren — Netto-Auszahlung ändert sich in der Regel nicht, aber die SV-Basis schon.
  5. Jährliche Prüfung: Ab 2027 und 2028 die neuen Stufen zeitgerecht in die Lohnsoftware übertragen. Ab 2029 die jährliche Valorisierung aus der amtlichen Verlautbarung übernehmen.

Häufige Fehler

  • Alte, bundeslandspezifische Werte werden nach 2025 weitergeführt.
  • Teilzeitkräfte werden mit dem vollen Pauschalwert abgerechnet.
  • Positionen sind nicht schriftlich zugeordnet — bei GPLB-Prüfung fehlt die Nachvollziehbarkeit.
  • Systemgastronomie oder reine Backoffice-Positionen werden versehentlich mit einbezogen.

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Häufige Fragen

Was ändert sich mit 1. Jänner 2026 bei der Trinkgeldpauschale?
Mit BGBl. I Nr. 77/2025 wurde § 44 Abs. 3 ASVG geändert. Erstmals gelten österreichweit einheitliche SV-Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe — nicht mehr bundesländerweise unterschiedliche Werte.
Wie hoch ist die Pauschale mit Inkasso 2026?
65,00 Euro pro Monat auf Vollzeitbasis. Sie steigt gestaffelt: 85,00 Euro ab 2027 und 100,00 Euro ab 2028.
Wie hoch ist die Pauschale ohne Inkasso?
45,00 Euro pro Monat auf Vollzeitbasis in den Jahren 2026 und 2027, ab 2028 dann 50,00 Euro.
Was gilt für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten?
20,00 Euro pro Monat in 2026 und 2027, ab 2028 dann 25,00 Euro — jeweils auf Vollzeitbasis.
Wie wird die Pauschale bei Teilzeit berechnet?
Aliquot zum Beschäftigungsausmaß. Wer 50 % arbeitet, zahlt SV nur auf die halbe Pauschale. Bei Abwesenheitszeiten von mehr als einem Monat entfällt der Ansatz der Pauschale.
Ist Trinkgeld in Österreich steuerpflichtig?
Nein — nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt gegeben werden. Die neue Pauschale betrifft die Sozialversicherung, nicht die Lohnsteuer.
Wer ist von der Pauschale betroffen — und wer nicht?
Betroffen sind Dienstnehmer, Lehrlinge und Praktikanten in Betrieben des Fachverbands Hotellerie bzw. Gastronomie, die bei der ÖGK versichert sind. Ausgenommen sind Systemgastronomie, Backoffice und nachweislich trinkgeldlos tätige Positionen.
Wie geht es nach 2028 weiter?
Ab 2029 werden die Pauschalen jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 6 ASVG valorisiert.

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