Trinkgeldpauschale Österreich 2026: neue SV-Beträge im Gastgewerbe
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Mit 1. Jänner 2026 gelten in Österreich erstmals einheitliche Sozialversicherungs-Pauschalen für Trinkgeld im Hotel- und Gastgewerbe. Die bisher unterschiedlichen Regelungen der einzelnen Bundesländer werden durch bundeseinheitliche Werte ersetzt. Rechtsgrundlage ist BGBl. I Nr. 77/2025 (Änderung des § 44 Abs. 3 ASVG). Dieser Ratgeber fasst die neuen Beträge, die Staffelung bis 2028 und die praktischen Konsequenzen für die Lohnverrechnung zusammen.
Rechtsgrundlage
Die neuen Pauschalen wurden mit BGBl. I Nr. 77/2025beschlossen und ändern § 44 Abs. 3 ASVG. Sie gelten ab dem 1. Jänner 2026 und sind erstmals österreichweit einheitlich. Die Verlautbarung der ÖGK ist als amtliche Verlautbarung in der AVSV (Amtliche Verlautbarung der Sozialversicherung) veröffentlicht.
Monatliche SV-Trinkgeldpauschalen 2026 – 2028
Alle Beträge sind Monatswerte auf Vollzeitbasis. Sie stellen den Betrag dar, auf den Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind — nicht das Trinkgeld selbst.
| Personengruppe | 2026 | 2027 | 2028 |
|---|---|---|---|
| Mit Inkasso | 65,00 € | 85,00 € | 100,00 € |
| Ohne Inkasso | 45,00 € | 45,00 € | 50,00 € |
| Lehrlinge / Pflichtpraktikant:innen | 20,00 € | 20,00 € | 25,00 € |
Ab 2029: jährliche Valorisierung mit der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 6 ASVG — die konkrete Höhe ergibt sich dann Jahr für Jahr aus der amtlichen Feststellung.
„Mit Inkasso“ vs. „Ohne Inkasso“
- Mit Inkasso: Positionen mit direktem Kontakt zum Gast und Einnahme des Rechnungsbetrags (klassisch Service).
- Ohne Inkasso: Positionen mit Gastkontakt, aber ohne Inkasso — z. B. Zimmerkellnerinnen, Kellnerhilfen ohne Kassenschlüssel in bestimmten Konstellationen.
- Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen: eigene Pauschalen unabhängig davon, ob sie kassieren.
Wichtig: Jede Position muss eindeutig einer Kategorie zugeordnet werden. Die Zuordnung sollte im Betrieb schriftlich dokumentiert werden, damit sie bei einer GPLB-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) nachvollziehbar ist.
Aliquotierung bei Teilzeit und Abwesenheiten
- Teilzeit: Die Pauschale wird aliquot zum Beschäftigungsausmaß berechnet. Eine 60 %-Kraft mit Inkasso zahlt SV in 2026 auf 60 % von 65,00 € = 39,00 €.
- Abwesenheit > 1 Monat: Bei durchgehenden Abwesenheitszeiten von mehr als einem Monat (z. B. längerer Krankenstand, Karenz) entfällt der Ansatz der Pauschale für die Abwesenheitszeit.
Wer ist betroffen — und wer nicht?
- Betroffen: Dienstnehmer:innen, Lehrlinge und Praktikant:innen in Betrieben des Fachverbands Hotellerie bzw. Gastronomie, die bei der ÖGK versichert sind.
- Nicht betroffen: Systemgastronomie, Backoffice-Positionen und nachweislich trinkgeldlos tätige Positionen (z. B. reine Küchenhilfen ohne Trinkgeldbeteiligung).
Steuerliche Seite: Trinkgeld bleibt steuerfrei
Die neue Pauschale betrifft ausschließlich die Sozialversicherung. Auf der Lohnsteuerseite gilt weiterhin § 3 Abs. 1 Z 16a EStG: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt gegeben werden. Bar oder elektronisch macht dabei keinen Unterschied — entscheidend ist die Freiwilligkeit.
Was Betriebe jetzt tun müssen
- Positionen zuordnen: Jede Dienstnehmerposition in eine der drei Kategorien einteilen (mit Inkasso / ohne Inkasso / Lehrling & Pflichtpraktikum). Backoffice und Systemgastronomie gesondert kennzeichnen.
- Zuordnung dokumentieren: Als schriftliche Liste mit Datum, Verantwortlichem und Begründung — bei Prüfungen entscheidend.
- Lohnverrechnung umstellen: Zum Jänner-Lauf 2026 die neue Pauschale in der Lohnsoftware hinterlegen und die Aliquotierung für Teilzeitkräfte korrekt aktivieren.
- Kommunikation ans Team: Team über die geänderte SV-Grundlage informieren — Netto-Auszahlung ändert sich in der Regel nicht, aber die SV-Basis schon.
- Jährliche Prüfung: Ab 2027 und 2028 die neuen Stufen zeitgerecht in die Lohnsoftware übertragen. Ab 2029 die jährliche Valorisierung aus der amtlichen Verlautbarung übernehmen.
Häufige Fehler
- Alte, bundeslandspezifische Werte werden nach 2025 weitergeführt.
- Teilzeitkräfte werden mit dem vollen Pauschalwert abgerechnet.
- Positionen sind nicht schriftlich zugeordnet — bei GPLB-Prüfung fehlt die Nachvollziehbarkeit.
- Systemgastronomie oder reine Backoffice-Positionen werden versehentlich mit einbezogen.
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Häufige Fragen
- Was ändert sich mit 1. Jänner 2026 bei der Trinkgeldpauschale?
- Mit BGBl. I Nr. 77/2025 wurde § 44 Abs. 3 ASVG geändert. Erstmals gelten österreichweit einheitliche SV-Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe — nicht mehr bundesländerweise unterschiedliche Werte.
- Wie hoch ist die Pauschale mit Inkasso 2026?
- 65,00 Euro pro Monat auf Vollzeitbasis. Sie steigt gestaffelt: 85,00 Euro ab 2027 und 100,00 Euro ab 2028.
- Wie hoch ist die Pauschale ohne Inkasso?
- 45,00 Euro pro Monat auf Vollzeitbasis in den Jahren 2026 und 2027, ab 2028 dann 50,00 Euro.
- Was gilt für Lehrlinge und Pflichtpraktikanten?
- 20,00 Euro pro Monat in 2026 und 2027, ab 2028 dann 25,00 Euro — jeweils auf Vollzeitbasis.
- Wie wird die Pauschale bei Teilzeit berechnet?
- Aliquot zum Beschäftigungsausmaß. Wer 50 % arbeitet, zahlt SV nur auf die halbe Pauschale. Bei Abwesenheitszeiten von mehr als einem Monat entfällt der Ansatz der Pauschale.
- Ist Trinkgeld in Österreich steuerpflichtig?
- Nein — nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch von dritter Seite zusätzlich zum Entgelt gegeben werden. Die neue Pauschale betrifft die Sozialversicherung, nicht die Lohnsteuer.
- Wer ist von der Pauschale betroffen — und wer nicht?
- Betroffen sind Dienstnehmer, Lehrlinge und Praktikanten in Betrieben des Fachverbands Hotellerie bzw. Gastronomie, die bei der ÖGK versichert sind. Ausgenommen sind Systemgastronomie, Backoffice und nachweislich trinkgeldlos tätige Positionen.
- Wie geht es nach 2028 weiter?
- Ab 2029 werden die Pauschalen jährlich mit der Aufwertungszahl nach § 108 Abs. 6 ASVG valorisiert.