Arbeitszeitaufzeichnung Gastronomie Österreich: § 26 AZG in der Praxis

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Rechtsgrundlage ist § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG). Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen — in der österreichischen Gastronomie mit ihren wechselnden Diensten und der Saisonspitze ist das eines der prüfungsrelevantesten Themen überhaupt. Dieser Ratgeber fasst die zentralen Absätze des § 26 AZG, die Sonderregel für Saisonbetriebe und den Strafrahmen des § 28 AZG zusammen.

Rechtsgrundlage: § 26 AZG

§ 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) verpflichtet den Arbeitgeber, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die zentralen Absätze für die Gastronomie:

AbsatzRegelung
§ 26 Abs. 2aSaisonbetriebe mit verkürzter Ruhezeit: Der Arbeitnehmer darf die Aufzeichnungen NICHT selbst führen.
§ 26 Abs. 5Auf die Aufzeichnung der Ruhepausen kann durch Betriebsvereinbarung verzichtet werden.
§ 26 Abs. 5aBei fixer Arbeitszeiteinteilung genügt eine Saldenaufzeichnung.
§ 26 Abs. 8Die Aufzeichnungen sind dem Arbeitnehmer monatlich kostenfrei zu übermitteln.

Sonderfall Saisongastronomie (§ 26 Abs. 2a)

Für die Saisonhotellerie und -gastronomie ist § 26 Abs. 2a der praktisch wichtigste Absatz: Bei verkürzter Ruhezeit darf der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen nicht selbst führen. Damit fällt in der Praxis das klassische Modell „jeder trägt seine Zeiten selbst im Zettel ein" weg. Die Aufzeichnung muss vom Arbeitgeber bzw. einer vom Arbeitgeber beauftragten Person geführt werden.

Was eine prüfungsfeste Aufzeichnung enthält

  • Beginn der Arbeitszeit
  • Ende der Arbeitszeit
  • Ruhepausen (sofern nicht per Betriebsvereinbarung nach Abs. 5 verzichtet)
  • Tagessumme der geleisteten Arbeitsstunden

Diese vier Angaben bilden das Grundgerüst. Ergänzend sind natürlich Name, Datum und Kalenderwoche üblich.

Warum handschriftliche Zettel in der Gastronomie regelmäßig durchfallen

  • Bei Saisonbetrieb mit verkürzter Ruhezeit steht § 26 Abs. 2a entgegen — der Zettel wird vom Mitarbeiter selbst geführt.
  • Zettel gehen verloren oder werden erst spät nachgetragen — die Zeitnähe der Aufzeichnung ist nicht mehr belegbar.
  • Änderungen und Korrekturen sind kaum nachvollziehbar; es fehlt eine Änderungshistorie.
  • Die monatliche Übermittlung an den Arbeitnehmer nach § 26 Abs. 8 fehlt komplett.

Monatliche Übermittlung (§ 26 Abs. 8) in der Praxis organisieren

  1. Fixen Stichtag festlegen (z. B. jeden 5. des Folgemonats).
  2. Aufzeichnung als PDF oder Ausdruck an den Arbeitnehmer übergeben — nachweislich (Signatur, E-Mail an persönliches Konto, Übergabe im Team).
  3. Übermittlung selbst dokumentieren (Datum, Empfänger, Format) — bei Kontrollen ist das der Nachweis.
  4. Kein Zusatzentgelt vom Arbeitnehmer verlangen — die Übermittlung hat kostenfrei zu erfolgen.

Aufbewahrung

§ 26 AZG enthält keine ausdrückliche Aufbewahrungsdauer. Aufbewahrungspflichten können sich in der Praxis aus anderen Vorschriften ergeben und sind im Zweifel arbeits- oder steuerrechtlich gesondert abzuklären. Wir nennen hier bewusst keine konkrete Jahreszahl.

Strafrahmen nach § 28 AZG

FundstelleStrafrahmen
§ 28 Abs. 120 bis 436 Euro
§ 28 Abs. 2 Z 772 bis 1.815 Euro — im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro
§ 28 Abs. 4bei Überschreitung um mehr als 20 % im Wiederholungsfall 218 bis 3.600 Euro

Häufige Fehler

  • Mitarbeiter füllen ihren Stundenzettel selbst aus — trotz Saisonbetrieb mit verkürzter Ruhezeit.
  • Pausenaufzeichnung fehlt, ohne dass eine Betriebsvereinbarung nach Abs. 5 vorliegt.
  • Monatliche Übermittlung nach Abs. 8 wird nicht durchgeführt.
  • Nur Zettel, keine belegbare Zeitnähe der Eintragung.
  • Bei fixer Arbeitszeit wird Vollaufzeichnung geführt, obwohl Abs. 5a eine Saldenaufzeichnung erlauben würde.

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Häufige Fragen

Wer muss die Arbeitszeit aufzeichnen?
Nach § 26 Arbeitszeitgesetz (AZG) hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber — nicht beim Arbeitnehmer.
Was gilt in Saisonbetrieben mit verkürzter Ruhezeit?
Nach § 26 Abs. 2a AZG darf der Arbeitnehmer bei verkürzter Ruhezeit die Aufzeichnungen NICHT selbst führen. Für die Saisonhotellerie und -gastronomie ist das der praktisch wichtigste Punkt.
Müssen die Ruhepausen einzeln aufgezeichnet werden?
Nach § 26 Abs. 5 AZG kann auf die Aufzeichnung der Ruhepausen durch Betriebsvereinbarung verzichtet werden.
Genügt bei fixer Arbeitszeit eine einfachere Aufzeichnung?
Ja. Nach § 26 Abs. 5a AZG genügt bei fixer Arbeitszeiteinteilung eine Saldenaufzeichnung.
Muss der Arbeitnehmer die Aufzeichnungen bekommen?
Ja. Nach § 26 Abs. 8 AZG sind die Aufzeichnungen dem Arbeitnehmer monatlich kostenfrei zu übermitteln.
Wie lange müssen die Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
§ 26 AZG enthält KEINE ausdrückliche Aufbewahrungsdauer. Aufbewahrungspflichten können sich in der Praxis aus anderen Vorschriften (arbeits- oder steuerrechtlich) ergeben und sind im Zweifel gesondert abzuklären.
Welche Strafen drohen bei fehlender oder mangelhafter Aufzeichnung?
Nach § 28 AZG: § 28 Abs. 1: 20 bis 436 Euro. § 28 Abs. 2 Z 7: 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro. § 28 Abs. 4: bei Überschreitung um mehr als 20 Prozent im Wiederholungsfall 218 bis 3.600 Euro.

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