Sperrstunde Gastronomie Österreich: Regelung je Bundesland

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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Rechtsgrundlage ist § 113 GewO 1994. Der Landeshauptmann legt Sperr- und Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes per Verordnung fest. Kriterium sind die Bedürfnisse der ortsansässigen Bevölkerung und der Touristen.

Die Gemeinde kann nach § 113 Abs. 3 GewO im Einzelfall eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde bewilligen. Nach § 113 Abs. 5 kann sie für einen einzelnen Betrieb eine frühere Sperrstunde vorschreiben; dafür ist ein Gutachten erforderlich.

Wichtigster Satz dieser Seite: Es gibt keine bundesweit einheitliche Sperrstunde. Maßgeblich ist immer die Verordnung des jeweiligen Bundeslandes plus eine allfällige Einzelfallregelung der Gemeinde. Wer nach „Sperrstunde Österreich" sucht und eine einzige Uhrzeit erwartet, sucht etwas, das es nicht gibt.

Teil 1 — Bundesländer mit vollständig geprüften Zeiten

Wien

Sperrzeitenverordnung 1998, LGBl. 47/1998, § 1 Abs. 1.

BetriebsartSperrstundeAufsperrstunde
Hotel und Gasthof24:006:00
Gasthaus2:006:00
Restaurant2:006:00
Buffet und Imbissstube24:006:00
Branntweinschenke19:005:00
Bar4:0010:00
Eissalon23:008:00
Kaffeehaus2:006:00
Espresso2:006:00
Kaffeekonditorei23:006:00

Ergänzend nach § 2: Würstelstand 4:00 / 7:00. Nach § 3: Am 24. Dezember schließen alle Betriebe um 20:00; in der Silvesternacht entfällt die Sperrstunde, ausgenommen Branntweinschenken.

Oberösterreich

Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 83/2006.

BetriebsartAufsperrstundeSperrstunde
Allgemein6:002:00
Café, Café-Restaurant, Kaffeehaus, Pub, Tanzcafé6:004:00
Bar, Diskothek, Nachtklub18:004:00
Freies Gastgewerbe (z. B. Würstelstand)6:004:00

Ausgenommen sind die Silvesternacht sowie der Zeitraum Faschingssamstag bis Aschermittwoch.

Niederösterreich

NÖ Sperrzeitenverordnung 1995, LGBl. 7000/1-0.

BetriebsartSperrstunde
Bar, Café, Diskothek, Kaffeehaus, Kaffeerestaurant, Nachtclub5:00
Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus, Restaurant2:00
Alle übrigen Betriebsarten24:00
Freie Gewerbe nach § 143 Z 5 bis 7 GewO24:00

Aufsperrstunde einheitlich 5:00 (§ 2). Für die Gästebeherbergung gilt keine Sperrzeit.

Tirol

BetriebsartSperrstunde
Bars und Diskotheken6:00
Cafés und Restaurants2:00

Am 24. Dezember um 16:00. Am 31. Dezember und am Faschingswochenende gelten keine Sperrzeiten.

Hinweis: Die Aufsperrstunde für Tirol liegt uns nicht geprüft vor — sie ist der Tiroler Verordnung zu entnehmen.

Vorarlberg

  • Aufsperrstunde frühestens 5:00
  • Gastgewerbe außer Bars spätestens 1:00
  • Bars spätestens 2:00
  • Ausgenommen sind Silvester sowie Faschingssamstag bis Faschingsmontag.

Hinweis: Die LGBl-Nummer der Vorarlberger Verordnung liegt uns nicht geprüft vor.

Teil 2 — Bundesländer mit eingeschränkter Datenlage

Für die folgenden vier Bundesländer konnten wir die Landesverordnung selbst nicht einsehen. Die folgenden Werte stammen aus einer Behörden-/Kammerübersicht und sind nicht am Verordnungstext gegengeprüft. Die verbindlichen Werte je Betriebsart entnehmen Sie bitte der jeweiligen Verordnung.

BundeslandFundstelleGenerelle SperrstundeAufsperrstundeBars / Diskotheken / Nachtklubs
BurgenlandLGBl. Nr. 79/19961:006:004:00
SalzburgLGBl. 56/20012:006:004:00
SteiermarkLGBl. Nr. 92/19982:005:00nicht geprüft
KärntenLGBl. Nr. 19/20052:006:004:00 (Branntweinschenken 20:00)

Weitere betriebsartenspezifische Zeiten nennen wir für diese vier Bundesländer bewusst nicht — die verbindlichen Werte ergeben sich aus der jeweils aktuellen Landesverordnung.

Praxis: Was Betriebe daraus mitnehmen sollten

  • Sperrstunde ≠ Gastgartenzeit: Für den Gastgarten gilt § 76a GewO mit eigenen, meist kürzeren Zeiten. Siehe Gastgarten anmelden (§ 76a GewO). Es gilt die kürzere der beiden Zeiten.
  • Gemeinde-Einzelbewilligung nach § 113 Abs. 3 GewO kann eine spätere Sperrstunde erlauben. Sie verdrängt im konkreten Fall die Landesverordnung.
  • Einzelvorschreibung nach § 113 Abs. 5 GewO kann für einen einzelnen Betrieb umgekehrt eine frühere Sperrstunde festlegen (Gutachten erforderlich).
  • Bei Umzug oder Neueröffnung immer die aktuelle Landesverordnung plus etwaige Gemeindebescheide prüfen.

Status dieser Seite

Diese Übersicht wird laufend ergänzt, sobald weitere Landesverordnungen vollständig geprüft sind. Für Betriebe in den in Teil 2 genannten Bundesländern empfehlen wir eine direkte Prüfung der Verordnung oder eine Rückfrage bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

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Häufige Fragen

Gibt es eine bundesweit einheitliche Sperrstunde in Österreich?
Nein. Nach § 113 GewO 1994 legt der Landeshauptmann Sperr- und Aufsperrstunde per Verordnung fest. Maßgeblich ist immer die Verordnung des jeweiligen Bundeslandes — plus eine allfällige Einzelfallregelung der Gemeinde.
Kann die Gemeinde von der Landesverordnung abweichen?
Ja. Nach § 113 Abs. 3 GewO kann die Gemeinde im Einzelfall eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde bewilligen. Nach § 113 Abs. 5 kann sie für einen einzelnen Betrieb eine frühere Sperrstunde vorschreiben — dafür ist ein Gutachten erforderlich.
Was ist maßgeblich, wenn Landesverordnung und Gemeindebescheid abweichen?
Die gemeindliche Einzelregelung nach § 113 Abs. 3 oder 5 GewO verdrängt im konkreten Fall die Landesverordnung. Für den betroffenen Betrieb gilt dann die abweichende Zeit.
Ist die Sperrstunde des Lokals gleich der Betriebszeit des Gastgartens?
Nein. Die Sperrstunde des Lokals richtet sich nach § 113 GewO und der jeweiligen Landesverordnung. Die Betriebszeit des Gastgartens richtet sich nach § 76a GewO (8–23 Uhr bzw. 9–22 Uhr, per Gemeindeverordnung bis maximal 24 Uhr). Beide Zeiträume sind unabhängig, es gilt die kürzere Zeit.
Gibt es Ausnahmen zu Silvester und Fasching?
Ja, mehrere Bundesländer sehen Ausnahmen für die Silvesternacht und für den Faschingszeitraum vor — die konkreten Regelungen ergeben sich aus der jeweiligen Landesverordnung. Beispiele: Wien (Silvester keine Sperrstunde außer Branntweinschenken), Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg.
Warum sind die Zeiten für einzelne Bundesländer auf dieser Seite unvollständig?
Für Burgenland, Salzburg, Steiermark und Kärnten konnten wir die Landesverordnung selbst nicht einsehen. Die genannten Werte stammen aus einer Behörden-/Kammerübersicht und sind nicht am Verordnungstext gegengeprüft. Die verbindlichen Werte je Betriebsart entnehmen Sie bitte der jeweiligen Verordnung.
Was passiert bei Verstößen gegen die Sperrstunde?
Verstöße gegen die Sperrstundenverordnung sind Verwaltungsübertretungen nach der GewO. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Magistrat.

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