
Krankmeldung in der Gastronomie: Attest, eAU, Entgeltfortzahlung (2026)
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Mitarbeiter müssen die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden; ein ärztliches Attest ist ab dem vierten Krankheitstag Pflicht, kann aber früher verlangt werden (§ 5 EFZG). Seit 1.1.2023 rufen Arbeitgeber die eAU digital bei der Krankenkasse ab — der gelbe Zettel entfällt für gesetzlich Versicherte. Die Entgeltfortzahlung beträgt bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG), auch für Minijobber. Die U1-Umlage nach AAG erstattet Kleinbetrieben einen Teil der Kosten.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Meldung & Attest: Welche Fristen gelten?
Nach § 5 Abs. 1 EFZG muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen — nicht erst per Attest, sondern in der Regel telefonisch vor Schichtbeginn. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann das Attest bereits ab dem ersten Tag verlangen.
| Pflicht | Mitarbeiter | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Anzeige der AU | unverzüglich, vor Schichtbeginn | Erreichbarkeit sicherstellen |
| Voraussichtliche Dauer | mitteilen | Dienstplan anpassen |
| Ärztliches Attest | ab Tag 4 zwingend; ab Tag 1 auf Verlangen | Regelung im Arbeitsvertrag |
| Verlängerung der AU | rechtzeitig neue Bescheinigung | eAU erneut abrufen |
| Krankheit im Auslandsurlaub | zusätzlich AU + Adresse melden | gilt nach § 5 Abs. 2 EFZG |
Rechtstext: § 5 EFZG. Eine „Attest ab dem ersten Tag“-Klausel gehört in den Arbeitsvertrag Gastronomie — sonst greift die 3-Tage-Regel.
Die elektronische AU (eAU) — wer legt was vor?
Seit dem 1.1.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeits bescheinigung (eAU) Pflicht: Der Arzt übermittelt die Diagnose an die gesetzliche Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung nach der Meldung des Mitarbeiters dort digital ab. Der gelbe Zettel entfällt für gesetzlich Versicherte. Die Pflicht zur Meldung und zum Arztbesuch bleibt unverändert.
| Personenkreis | Wie kommt die AU zum Arbeitgeber? | Papier-AU nötig? |
|---|---|---|
| Gesetzlich versicherte Vollzeit/Teilzeit | eAU-Abruf durch Arbeitgeber | Nein |
| Gesetzlich versicherte Minijobber | eAU-Abruf durch Arbeitgeber | Nein |
| Privat versicherte Beschäftigte | Mitarbeiter reicht Papier-AU ein | Ja |
| Privatärztliche Bescheinigung ohne Kassenzulassung | Papier-Bescheinigung | Ja |
| Auslandserkrankung | eigenständige Meldung + Bescheinigung | Ja (übersetzt/apostilliert je nach Land) |
Der Abruf erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm bzw. sv.net. Ohne vorherige Meldung des Mitarbeiters darf der Arbeitgeber keinen eAU-Abruf starten. Für den reibungslosen Ablauf im Schichtbetrieb siehe Schichtübergabe-Protokoll.
Entgeltfortzahlung: Höhe und Dauer
Nach § 3 EFZG erhält jeder unverschuldet erkrankte Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) volle Entgeltfortzahlung — Voraussetzung ist eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von vier Wochen (§ 3 Abs. 3 EFZG). Die Höhe richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip (§ 4): Der Mitarbeiter erhält, was er ohne Krankheit verdient hätte, inklusive regelmäßiger Zuschläge.
| Aspekt | Regelung | Grundlage |
|---|---|---|
| Dauer | bis zu 6 Wochen (42 Kalendertage) | § 3 Abs. 1 EFZG |
| Anspruch entsteht | nach 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung | § 3 Abs. 3 EFZG |
| Höhe | Lohnausfallprinzip inkl. regelmäßiger Zuschläge | § 4 Abs. 1 EFZG |
| Überstundenvergütung | i. d. R. keine Fortzahlung | § 4 Abs. 1a EFZG |
| Minijob / Teilzeit | voller Anspruch | § 3 EFZG (keine Unterscheidung) |
| Nach 6 Wochen | Krankengeld der Krankenkasse | § 44 ff. SGB V |
Rechtstext: § 3 EFZG. Zur Kalkulation der Ausfallkosten im Betrieb siehe Personalkosten Gastronomie.
Fertiges Produkt
HR-Toolkit Gastronomie
Arbeitsvertrag mit Attest-Regelung (Attest ab Tag 1), Krankmeldungs-Prozess und Dienstplan-Excel für Ausfälle — alles im Paket.
HR-Toolkit ansehenFortsetzungserkrankung & U1-Erstattung
Der 6-Wochen-Anspruch besteht je Krankheit nur einmal — bei derselben Grunderkrankung erst wieder nach sechs Monaten Beschwerdefreiheit oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten AU (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Betriebe bis 30 Arbeitnehmer erhalten über die U1-Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) einen Teil der Entgeltfortzahlung von der Krankenkasse erstattet.
| Sachverhalt | Wirkung | Grundlage |
|---|---|---|
| Neue Krankheit (andere Grunderkrankung) | Neuer 6-Wochen-Anspruch | § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG |
| Fortsetzungserkrankung | Kein neuer Anspruch | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG |
| Frist 6 Monate beschwerdefrei | Neuer Anspruch bei erneuter AU | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
| 12 Monate seit Beginn erste AU | Neuer Anspruch bei erneuter AU | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 |
| U1-Erstattung (bis 30 AN) | Teilerstattung Entgeltfortzahlung | AAG (Umlagesatz je Kasse) |
| U2-Erstattung (Mutterschaft) | 100 % Erstattung Mutterschaftsleistungen | AAG |
Rechtstext: Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Kleinbetriebe sollten den U1-Satz gezielt mit ihrer Krankenkasse vergleichen — die Sätze schwanken erheblich.
Gastro-Praxis im Schichtbetrieb
Im Schichtbetrieb ist die schnelle Meldung der Krankheit entscheidend, damit der Dienstplan angepasst werden kann. Eine klare Attest-Regelung ab dem ersten Tag verhindert Streit, Kündigungen wegen Krankheit sind arbeitsrechtlich nur eng zulässig (negative Gesundheitsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung — BAG-Prüfschema).
| Situation | Praxis-Empfehlung |
|---|---|
| Krankmeldung vor Schichtbeginn | fester Kanal (Anruf beim Schichtleiter), kein SMS-Only |
| Kurzfristiger Ausfall | Springer-Liste im Dienstplan-Excel pflegen |
| Häufige Kurzerkrankungen | BEM-Prüfung ab 6 Wochen AU im 12-Monats-Zeitraum |
| Verdacht auf vorgetäuschte AU | Beweiswert des Attests kann erschüttert werden (BAG 8.9.2021 – 5 AZR 149/21) |
| Kündigung wegen Krankheit | strenge BAG-Voraussetzungen, Anwaltsberatung empfohlen |
Hinweis: Dieser Beitrag informiert zum deutschen Arbeits- und Sozialrecht auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes und der zitierten Vorschriften. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
HR-Toolkit Gastronomie
Arbeitsvertrag mit Attest-Regelung, Dienstplan & Personalorganisation — alles im Paket.
Häufige Fragen
- Ab wann brauche ich als Mitarbeiter ein Attest?
- Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG ist eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Kalendertag Pflicht. Der Arbeitgeber kann die Vorlage aber bereits ab dem ersten Tag verlangen — das sollte im Arbeitsvertrag geregelt sein. Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit selbst hat unverzüglich zu erfolgen, unabhängig vom Attest.
- Wie lange gibt es Lohnfortzahlung bei Krankheit?
- Bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) volle Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht (§ 3 Abs. 3 EFZG). Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld nach § 44 ff. SGB V.
- Muss ich als gesetzlich Versicherter den gelben Zettel abgeben?
- Nein. Seit 1.1.2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung nach Meldung durch den Mitarbeiter digital bei der Krankenkasse ab. Der Mitarbeiter erhält vom Arzt nur noch ein Ausdruckexemplar zur Beweissicherung. Für privat Versicherte bleibt die Papier-AU.
- Gilt die Entgeltfortzahlung auch bei Minijob?
- Ja. § 3 EFZG unterscheidet nicht nach Umfang der Beschäftigung — auch Minijobber und Teilzeitkräfte haben nach vierwöchiger Betriebszugehörigkeit Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Betriebe bis 30 Arbeitnehmer erhalten einen Teil der Kosten über die U1-Umlage nach dem AAG erstattet.
- Werden Zuschläge während der Krankheit weitergezahlt?
- Regelmäßige Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag) fließen nach dem Lohnausfallprinzip (§ 4 EFZG) in die Fortzahlung ein — der Mitarbeiter erhält, was er ohne Krankheit erwartet hätte. Überstundenvergütung bleibt in der Regel außen vor, weil sie keine regelmäßige Vergütung im Sinne des § 4 Abs. 1a EFZG darstellt.