Herkunftskennzeichnung Gemeinschaftsverpflegung: Pflichten seit 2023
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Seit 1. September 2023 gilt in Österreich die verpflichtende Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung. Rechtsgrundlage ist die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2023. Kennzeichnen müssen Betriebe die Herkunft der primären Zutat bei Fleisch, Milch und Eiern. Passende Vorlagen für die Dokumentation liefert das Gastro Komplettpaket.
Wichtige Abgrenzung — häufigster Irrtum: Die Verordnung gilt nur für die Gemeinschaftsverpflegung, also Großküchen und Kantinen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen (typisch: Betriebskantinen sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens). Die klassische Gastronomie — Restaurants, Gasthäuser, Cafés mit wechselndem Publikum — fällt NICHT darunter.
Das Wichtigste in Kürze
Seit 1. September 2023 müssen Großküchen und Kantinen in Österreich die Herkunft der primären Zutat bei Fleisch, Milch und Eiern kennzeichnen (BGBl. II Nr. 65/2023). Die Pflicht gilt nur für die Gemeinschaftsverpflegung mit konstanter Personengruppe — Restaurants, Cafés und Imbisse mit wechselndem Publikum sind nicht erfasst. Zulässig sind Aushang oder Angabe auf der Speisekarte.
Anwendungsbereich
Erfasst ist die Gemeinschaftsverpflegung — Küchen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen. Dazu zählen insbesondere:
- Betriebskantinen
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (Spitäler, Pflegeheime)
- Einrichtungen des Bildungswesens (Schulen, Kindergärten, Mensen)
Nicht erfasst ist die klassische Gastronomie mit wechselndem Publikum — Restaurants, Gasthäuser, Cafés, Bars, Imbisse. Diese Abgrenzung ist der praktisch wichtigste Punkt und wird häufig übersehen.
Erfasste Warengruppen
| Warengruppe | Umfasst |
|---|---|
| Fleisch | Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Wild |
| Milch und Milchprodukte | Milch, Käse, Joghurt, Topfen, Butter u. a. |
| Eier und Eiprodukte | Frische Eier, Flüssigei, Eipulver u. a. |
Anzugeben ist jeweils die Herkunft der primären Zutat des Gerichts.
Form der Kennzeichnung
Die Angabe muss deutlich lesbar und gut sichtbar erfolgen. Zulässig sind insbesondere:
- Aushang im Gastraum / Ausgabebereich
- Angabe auf der Speisekarte bzw. am Menütafel
Schwankende Verfügbarkeit
Wechselt die Herkunft im Jahresverlauf, ist eine Angabe des prozentuellen Anteils am Jahreseinkauf zulässig (z. B. „Rindfleisch: 80 % Österreich, 20 % EU").
Rückfallangaben
Wenn die genaue Herkunft nicht bestimmbar ist, sind folgende Rückfallangaben zulässig:
- „EU"
- „Nicht-EU"
- „unbekannt"
Praxis: Umsetzung im Betrieb
- Lieferantenabfrage: Für jede Fleisch-, Milch- und Eierlieferung die Herkunft schriftlich beim Lieferanten anfragen — idealerweise als dauerhafte Angabe im Lieferschein.
- Dokumentation der Bezugsquellen: Herkunftsangaben je Warengruppe und Zeitraum in einer einfachen Liste festhalten. Bei Kontrollen der Lebensmittelaufsicht ist das der Nachweis.
- Aushangvariante vs. Speisekartenvariante: Fixe Kantinenmenüs profitieren von der Kartenvariante; wechselnde Tagesangebote lassen sich einfacher per zentralem Aushang lösen.
- Bei Lieferantenwechsel: Kennzeichnung zeitnah anpassen. Interne Zuständigkeit klar festlegen — meist Küchenleitung plus Einkauf.
Häufige Fehler
- Klassisches Restaurant kennzeichnet freiwillig — verwechselt Anwendungsbereich.
- Kantine kennzeichnet nicht, weil sie sich als „Betriebsrestaurant" versteht.
- Nur einzelne Warengruppen werden erfasst, andere übersehen.
- Herkunftsangabe wird bei Lieferantenwechsel nicht aktualisiert.
- Keine Dokumentation der Bezugsquellen — bei Kontrollen fehlt der Nachweis.
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Häufige Fragen
- Für wen gilt die Herkunftskennzeichnung nach BGBl. II 65/2023?
- Ausschließlich für die Gemeinschaftsverpflegung — Großküchen und Kantinen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen. Typische Beispiele: Betriebskantinen sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens.
- Gilt die Verordnung auch für Restaurants und Gasthäuser?
- Nein. Die klassische Gastronomie mit wechselndem Publikum — Restaurants, Gasthäuser, Cafés — fällt NICHT unter die Verordnung. Das ist der häufigste Irrtum in der Praxis.
- Welche Warengruppen sind erfasst?
- Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Wild), Milch und Milchprodukte sowie Eier und Eiprodukte. Kennzeichnungspflichtig ist die Herkunft der primären Zutat.
- Seit wann gilt die Verordnung?
- Seit 1. September 2023. Rechtsgrundlage ist die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2023.
- Wie muss die Herkunft angegeben werden?
- Deutlich lesbar und gut sichtbar — zum Beispiel als Aushang im Gastraum oder auf der Speisekarte. Beide Formen sind zulässig.
- Was gilt bei schwankender Lieferantenverfügbarkeit?
- Zulässig ist die Angabe des prozentuellen Anteils am Jahreseinkauf. Wechselt der Lieferant kurzfristig, muss die Kennzeichnung angepasst werden.
- Welche Rückfallangaben sind zulässig, wenn die Herkunft nicht bestimmbar ist?
- Zulässig sind die Rückfallangaben „EU", „Nicht-EU" oder „unbekannt".
Quellen
- RIS: Herkunftskennzeichnungs-Verordnung (Gemeinschaftsverpflegung)
- BMLUK: Herkunftskennzeichnung in Großküchen und Kantinen
Rechtsstand der Prüfung: siehe Aktualisierungsdatum oben. Externe Links führen zu den amtlichen Fassungen.