Herkunftskennzeichnung Gemeinschaftsverpflegung: Pflichten seit 2023
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Seit 1. September 2023 gilt in Österreich die verpflichtende Herkunftskennzeichnung in der Gemeinschaftsverpflegung. Rechtsgrundlage ist die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2023. Kennzeichnen müssen Betriebe die Herkunft der primären Zutat bei Fleisch, Milch und Eiern.
Wichtige Abgrenzung — häufigster Irrtum: Die Verordnung gilt nur für die Gemeinschaftsverpflegung, also Großküchen und Kantinen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen (typisch: Betriebskantinen sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens). Die klassische Gastronomie — Restaurants, Gasthäuser, Cafés mit wechselndem Publikum — fällt NICHT darunter.
Anwendungsbereich
Erfasst ist die Gemeinschaftsverpflegung — Küchen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen. Dazu zählen insbesondere:
- Betriebskantinen
- Einrichtungen des Gesundheitswesens (Spitäler, Pflegeheime)
- Einrichtungen des Bildungswesens (Schulen, Kindergärten, Mensen)
Nicht erfasst ist die klassische Gastronomie mit wechselndem Publikum — Restaurants, Gasthäuser, Cafés, Bars, Imbisse. Diese Abgrenzung ist der praktisch wichtigste Punkt und wird häufig übersehen.
Erfasste Warengruppen
| Warengruppe | Umfasst |
|---|---|
| Fleisch | Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Wild |
| Milch und Milchprodukte | Milch, Käse, Joghurt, Topfen, Butter u. a. |
| Eier und Eiprodukte | Frische Eier, Flüssigei, Eipulver u. a. |
Anzugeben ist jeweils die Herkunft der primären Zutat des Gerichts.
Form der Kennzeichnung
Die Angabe muss deutlich lesbar und gut sichtbar erfolgen. Zulässig sind insbesondere:
- Aushang im Gastraum / Ausgabebereich
- Angabe auf der Speisekarte bzw. am Menütafel
Schwankende Verfügbarkeit
Wechselt die Herkunft im Jahresverlauf, ist eine Angabe des prozentuellen Anteils am Jahreseinkauf zulässig (z. B. „Rindfleisch: 80 % Österreich, 20 % EU").
Rückfallangaben
Wenn die genaue Herkunft nicht bestimmbar ist, sind folgende Rückfallangaben zulässig:
- „EU"
- „Nicht-EU"
- „unbekannt"
Praxis: Umsetzung im Betrieb
- Lieferantenabfrage: Für jede Fleisch-, Milch- und Eierlieferung die Herkunft schriftlich beim Lieferanten anfragen — idealerweise als dauerhafte Angabe im Lieferschein.
- Dokumentation der Bezugsquellen: Herkunftsangaben je Warengruppe und Zeitraum in einer einfachen Liste festhalten. Bei Kontrollen der Lebensmittelaufsicht ist das der Nachweis.
- Aushangvariante vs. Speisekartenvariante: Fixe Kantinenmenüs profitieren von der Kartenvariante; wechselnde Tagesangebote lassen sich einfacher per zentralem Aushang lösen.
- Bei Lieferantenwechsel: Kennzeichnung zeitnah anpassen. Interne Zuständigkeit klar festlegen — meist Küchenleitung plus Einkauf.
Häufige Fehler
- Klassisches Restaurant kennzeichnet freiwillig — verwechselt Anwendungsbereich.
- Kantine kennzeichnet nicht, weil sie sich als „Betriebsrestaurant" versteht.
- Nur einzelne Warengruppen werden erfasst, andere übersehen.
- Herkunftsangabe wird bei Lieferantenwechsel nicht aktualisiert.
- Keine Dokumentation der Bezugsquellen — bei Kontrollen fehlt der Nachweis.
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Häufige Fragen
- Für wen gilt die Herkunftskennzeichnung nach BGBl. II 65/2023?
- Ausschließlich für die Gemeinschaftsverpflegung — Großküchen und Kantinen, die eine grundsätzlich konstante Personengruppe verpflegen. Typische Beispiele: Betriebskantinen sowie Einrichtungen des Gesundheits- und Bildungswesens.
- Gilt die Verordnung auch für Restaurants und Gasthäuser?
- Nein. Die klassische Gastronomie mit wechselndem Publikum — Restaurants, Gasthäuser, Cafés — fällt NICHT unter die Verordnung. Das ist der häufigste Irrtum in der Praxis.
- Welche Warengruppen sind erfasst?
- Fleisch (Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel, Wild), Milch und Milchprodukte sowie Eier und Eiprodukte. Kennzeichnungspflichtig ist die Herkunft der primären Zutat.
- Seit wann gilt die Verordnung?
- Seit 1. September 2023. Rechtsgrundlage ist die Verordnung BGBl. II Nr. 65/2023.
- Wie muss die Herkunft angegeben werden?
- Deutlich lesbar und gut sichtbar — zum Beispiel als Aushang im Gastraum oder auf der Speisekarte. Beide Formen sind zulässig.
- Was gilt bei schwankender Lieferantenverfügbarkeit?
- Zulässig ist die Angabe des prozentuellen Anteils am Jahreseinkauf. Wechselt der Lieferant kurzfristig, muss die Kennzeichnung angepasst werden.
- Welche Rückfallangaben sind zulässig, wenn die Herkunft nicht bestimmbar ist?
- Zulässig sind die Rückfallangaben „EU", „Nicht-EU" oder „unbekannt".