Gastgarten Österreich anmelden: § 76a GewO, Fristen, Auflagen

Zuletzt aktualisiert:

GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.

Für viele Gastgärten in Österreich reicht statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung eine Anzeige nach § 76a GewO 1994. Voraussetzung sind maximal 75 Sitzplätze, die Beschränkung auf Speisen und Getränke sowie die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Betriebszeiten. Dieser Ratgeber fasst die verifizierten Vorgaben zusammen — inklusive der wichtigen Abgrenzung zur Sperrstunde des Lokals.

Rechtsgrundlage

Zentrale Norm ist § 76a GewO 1994. Er sieht für Gastgärten ein Anzeigeverfahren statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung vor, wenn die im § 76a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Betriebszeiten (§ 76a Abs. 1 und 2)

KonstellationBetriebszeit
Gastgarten auf öffentlichem Grund (Abs. 1)8:00 – 23:00 Uhr
Gastgarten auf nicht-öffentlichem Grund (Abs. 2)9:00 – 22:00 Uhr

Nach § 76a Abs. 9 GewO kann die Gemeinde die Betriebszeiten per Verordnung anpassen, längstens jedoch bis 24:00 Uhr.

Zulässiger Umfang

  • Maximal 75 Verabreichungsplätze (Sitzplätze).
  • Verabreicht werden dürfen ausschließlich Speisen und Getränke.
  • Lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten ist verboten. Auf dieses Verbot ist durch einen sichtbaren Hinweis aufmerksam zu machen.
  • Der Nachbarschutz nach § 74 Abs. 2 GewO bleibt unberührt.

Anzeige und Untersagungsfrist

Nach § 76a Abs. 3 GewO ist der Gastgarten der Behörde vorab anzuzeigen. Die Unterlagen sind vierfach einzubringen; bei elektronischer Einbringung genügt eine Ausfertigung.

Nach § 76a Abs. 4 GewO kann die Behörde den Betrieb innerhalb von drei Monaten untersagen. Wird innerhalb dieser Frist keine Untersagung ausgesprochen, darf der Gastgarten betrieben werden.

Was in die Anzeige gehört

  • Lage und Abgrenzung des Gastgartens (Lageplan)
  • Anzahl der Verabreichungsplätze (Sitzplätze)
  • Betriebszeiten
  • Bestuhlungsplan mit Anordnung der Tische und Stühle

Sperrstunde des Lokals ist etwas anderes

Die Zeiten des § 76a sind nicht identisch mit der Sperrstunde des Lokals nach § 113 GewO. Die Sperrstunde ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung (siehe Sperrstunde Gastronomie Österreich). Für den Gastgarten gilt immer die kürzere der beiden Zeiten — auch wenn das Lokal länger offen hätte.

Häufige Fehler

  • Gastgarten wird ohne vorherige Anzeige eröffnet.
  • Mehr als 75 Sitzplätze — dann ist keine Anzeige nach § 76a möglich.
  • Live-Musik im Gastgarten — lautes Musizieren ist nach § 76a verboten.
  • Betriebszeit des Gastgartens wird mit der Sperrstunde des Lokals verwechselt.
  • Der sichtbare Hinweis auf das Verbot lauten Sprechens/Musizierens fehlt.

Komplettpaket Gastronomie — alle Betriebsdokumente

HACCP, Hygiene, Kalkulation, GoBD, DSGVO und HR — ein Download, betriebsfertig. Ergänzend zur Gastgarten-Anzeige die richtige Dokumentationsbasis für den Betrieb.

Zum Komplettpaket

Häufige Fragen

Brauche ich für den Gastgarten eine Betriebsanlagengenehmigung?
Nicht zwingend. § 76a GewO 1994 sieht ein Anzeigeverfahren statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung vor, wenn die Voraussetzungen des § 76a erfüllt sind — insbesondere maximal 75 Verabreichungsplätze, ausschließlich Speisen und Getränke, und Einhaltung der gesetzlichen Betriebszeiten.
Welche Betriebszeiten gelten für einen Gastgarten?
Auf öffentlichem Grund nach § 76a Abs. 1 GewO 8:00 bis 23:00 Uhr, auf nicht-öffentlichem Grund nach § 76a Abs. 2 GewO 9:00 bis 22:00 Uhr. Die Gemeinde kann per Verordnung nach § 76a Abs. 9 die Zeiten anpassen, längstens bis 24:00 Uhr.
Wie viele Sitzplätze sind erlaubt?
Maximal 75 Verabreichungsplätze. Wer darüber hinausgeht, fällt aus dem Anzeigeverfahren des § 76a heraus und braucht eine reguläre Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff. GewO.
Wie funktioniert die Anzeige nach § 76a Abs. 3?
Der Gastgarten ist der Behörde vorab anzuzeigen. Die Unterlagen sind vierfach einzubringen; bei elektronischer Einbringung genügt eine Ausfertigung.
Kann die Behörde den Betrieb untersagen?
Ja. Nach § 76a Abs. 4 GewO kann die Behörde den Betrieb innerhalb von drei Monaten untersagen. Nach Ablauf dieser Frist ohne Untersagung darf der Gastgarten betrieben werden.
Ist Musik im Gastgarten erlaubt?
Nur eingeschränkt. § 76a GewO verbietet lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten. Auf dieses Verbot ist durch einen sichtbaren Hinweis aufmerksam zu machen.
Sind Sperrstunde des Lokals und Betriebszeit des Gastgartens dasselbe?
Nein. Die Sperrstunde des Lokals richtet sich nach § 113 GewO und der jeweiligen Landesverordnung; die Betriebszeit des Gastgartens nach § 76a GewO. Beide Zeiträume sind unabhängig voneinander und die kürzere Zeit ist einzuhalten.
Was ist mit Nachbarschutz?
Der Nachbarschutz nach § 74 Abs. 2 GewO bleibt unberührt. Auch im Anzeigeverfahren muss der Gastgarten so betrieben werden, dass Nachbarn nicht unzumutbar belästigt oder gefährdet werden.

Verwandte Vorlagen & Ratgeber