Gastgarten Österreich anmelden: § 76a GewO, Fristen, Auflagen
Zuletzt aktualisiert:
GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Für viele Gastgärten in Österreich reicht statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung eine Anzeige nach § 76a GewO 1994. Voraussetzung sind maximal 75 Sitzplätze, die Beschränkung auf Speisen und Getränke sowie die Einhaltung der im Gesetz festgelegten Betriebszeiten. Dieser Ratgeber fasst die verifizierten Vorgaben zusammen — inklusive der wichtigen Abgrenzung zur Sperrstunde des Lokals.
Rechtsgrundlage
Zentrale Norm ist § 76a GewO 1994. Er sieht für Gastgärten ein Anzeigeverfahren statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung vor, wenn die im § 76a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Betriebszeiten (§ 76a Abs. 1 und 2)
| Konstellation | Betriebszeit |
|---|---|
| Gastgarten auf öffentlichem Grund (Abs. 1) | 8:00 – 23:00 Uhr |
| Gastgarten auf nicht-öffentlichem Grund (Abs. 2) | 9:00 – 22:00 Uhr |
Nach § 76a Abs. 9 GewO kann die Gemeinde die Betriebszeiten per Verordnung anpassen, längstens jedoch bis 24:00 Uhr.
Zulässiger Umfang
- Maximal 75 Verabreichungsplätze (Sitzplätze).
- Verabreicht werden dürfen ausschließlich Speisen und Getränke.
- Lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten ist verboten. Auf dieses Verbot ist durch einen sichtbaren Hinweis aufmerksam zu machen.
- Der Nachbarschutz nach § 74 Abs. 2 GewO bleibt unberührt.
Anzeige und Untersagungsfrist
Nach § 76a Abs. 3 GewO ist der Gastgarten der Behörde vorab anzuzeigen. Die Unterlagen sind vierfach einzubringen; bei elektronischer Einbringung genügt eine Ausfertigung.
Nach § 76a Abs. 4 GewO kann die Behörde den Betrieb innerhalb von drei Monaten untersagen. Wird innerhalb dieser Frist keine Untersagung ausgesprochen, darf der Gastgarten betrieben werden.
Was in die Anzeige gehört
- Lage und Abgrenzung des Gastgartens (Lageplan)
- Anzahl der Verabreichungsplätze (Sitzplätze)
- Betriebszeiten
- Bestuhlungsplan mit Anordnung der Tische und Stühle
Sperrstunde des Lokals ist etwas anderes
Die Zeiten des § 76a sind nicht identisch mit der Sperrstunde des Lokals nach § 113 GewO. Die Sperrstunde ergibt sich aus der jeweiligen Landesverordnung (siehe Sperrstunde Gastronomie Österreich). Für den Gastgarten gilt immer die kürzere der beiden Zeiten — auch wenn das Lokal länger offen hätte.
Häufige Fehler
- Gastgarten wird ohne vorherige Anzeige eröffnet.
- Mehr als 75 Sitzplätze — dann ist keine Anzeige nach § 76a möglich.
- Live-Musik im Gastgarten — lautes Musizieren ist nach § 76a verboten.
- Betriebszeit des Gastgartens wird mit der Sperrstunde des Lokals verwechselt.
- Der sichtbare Hinweis auf das Verbot lauten Sprechens/Musizierens fehlt.
Komplettpaket Gastronomie — alle Betriebsdokumente
HACCP, Hygiene, Kalkulation, GoBD, DSGVO und HR — ein Download, betriebsfertig. Ergänzend zur Gastgarten-Anzeige die richtige Dokumentationsbasis für den Betrieb.
Häufige Fragen
- Brauche ich für den Gastgarten eine Betriebsanlagengenehmigung?
- Nicht zwingend. § 76a GewO 1994 sieht ein Anzeigeverfahren statt einer vollen Betriebsanlagengenehmigung vor, wenn die Voraussetzungen des § 76a erfüllt sind — insbesondere maximal 75 Verabreichungsplätze, ausschließlich Speisen und Getränke, und Einhaltung der gesetzlichen Betriebszeiten.
- Welche Betriebszeiten gelten für einen Gastgarten?
- Auf öffentlichem Grund nach § 76a Abs. 1 GewO 8:00 bis 23:00 Uhr, auf nicht-öffentlichem Grund nach § 76a Abs. 2 GewO 9:00 bis 22:00 Uhr. Die Gemeinde kann per Verordnung nach § 76a Abs. 9 die Zeiten anpassen, längstens bis 24:00 Uhr.
- Wie viele Sitzplätze sind erlaubt?
- Maximal 75 Verabreichungsplätze. Wer darüber hinausgeht, fällt aus dem Anzeigeverfahren des § 76a heraus und braucht eine reguläre Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 74 ff. GewO.
- Wie funktioniert die Anzeige nach § 76a Abs. 3?
- Der Gastgarten ist der Behörde vorab anzuzeigen. Die Unterlagen sind vierfach einzubringen; bei elektronischer Einbringung genügt eine Ausfertigung.
- Kann die Behörde den Betrieb untersagen?
- Ja. Nach § 76a Abs. 4 GewO kann die Behörde den Betrieb innerhalb von drei Monaten untersagen. Nach Ablauf dieser Frist ohne Untersagung darf der Gastgarten betrieben werden.
- Ist Musik im Gastgarten erlaubt?
- Nur eingeschränkt. § 76a GewO verbietet lautes Sprechen, Singen und Musizieren im Gastgarten. Auf dieses Verbot ist durch einen sichtbaren Hinweis aufmerksam zu machen.
- Sind Sperrstunde des Lokals und Betriebszeit des Gastgartens dasselbe?
- Nein. Die Sperrstunde des Lokals richtet sich nach § 113 GewO und der jeweiligen Landesverordnung; die Betriebszeit des Gastgartens nach § 76a GewO. Beide Zeiträume sind unabhängig voneinander und die kürzere Zeit ist einzuhalten.
- Was ist mit Nachbarschutz?
- Der Nachbarschutz nach § 74 Abs. 2 GewO bleibt unberührt. Auch im Anzeigeverfahren muss der Gastgarten so betrieben werden, dass Nachbarn nicht unzumutbar belästigt oder gefährdet werden.