
Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026: 7 % auf Speisen — was jetzt gilt
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GastroDok-Redaktion — geprüft anhand der im Artikel zitierten Gesetze und Primärquellen.
Seit 01.01.2026 gilt in Deutschland dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen — Getränke bleiben bei 19 %. Rechtsgrundlage ist der neue § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, eingeführt durch das Steueränderungsgesetz 2025 (verkündet am 23.12.2025). Wichtig für die Praxis: Die Kasse muss Warengruppen sauber trennen, ein falsch mit 19 % ausgewiesener Steuersatz wird trotzdem geschuldet.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Was sich zum 01.01.2026 geändert hat
Der Gesetzgeber hat den Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft auf 7 % gesenkt und in den neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG geschrieben. Anders als in den Corona-Jahren 2020 bis 2023 gibt es diesmal keine Befristung. Getränke bleiben unverändert bei 19 %, unabhängig davon, ob sie im Lokal oder außer Haus ausgegeben werden.
Für die tägliche Abrechnung heißt das: Zwei Steuersätze in derselben Rechnung sind ab sofort der Normalfall — Küche 7 %, Getränke 19 %. Wer das im Kassensystem nicht sauber trennt, weist am Ende auf dem Bon zu viel oder zu wenig Steuer aus. Ein auf dem Kassenbon oder auf der Rechnung falsch ausgewiesener Steuersatz wird nach § 14c UStG grundsätzlich vom Finanzamt geschuldet — auch dann, wenn er zu hoch ist.
Die Steuersätze im Überblick
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Konstellationen zusammen — im Lokal, außer Haus, Getränke und die Sonderregeln zu Milchmischgetränken und Kombiangeboten. Grundlage sind § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Anlage 2 UStG und das BMF-Schreiben vom 22.12.2025. Die Tabelle ersetzt keine steuerliche Beratung, gibt aber den Regelrahmen für die Kassenprogrammierung.
| Leistung | Steuersatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Speisen im Lokal | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG |
| Speisen außer Haus / Lieferung | 7 % | Anlage 2 UStG |
| Getränke im Lokal (Kaffee, Bier, Wein, Wasser) | 19 % | Regelsatz § 12 Abs. 1 UStG |
| Milch / Milchmischgetränke ≥ 75 % Milchanteil außer Haus | 7 % | Anlage 2 UStG |
| Kombiangebot (Menü mit Getränk, Buffet) | Splittung: Getränkeanteil pauschal 30 % à 19 %, Rest 7 % | BMF-Schreiben v. 22.12.2025 |
| Hotel-Pauschale (Übernachtung mit Frühstück) | Nicht begünstigter Anteil pauschal 15 % à 19 % | BMF-Schreiben v. 22.12.2025 |
| Silvesternacht 2025/26 | Nichtbeanstandung bei ausgewiesenen 19 % | BMF-Schreiben v. 22.12.2025 |
Kombiangebote und Gutscheine sauber abbilden
Für Buffet, Menü mit Getränk und Hotel-Pauschalen erlaubt das BMF-Schreiben vom 22.12.2025 eine Pauschalaufteilung: 30 % des Pauschalpreises gelten als Getränkeanteil und werden mit 19 % versteuert, der Rest mit 7 %. Bei Hotel-Pauschalen liegt der nicht begünstigte Anteil pauschal bei 15 %. Wer genauer rechnen will, darf das — muss die tatsächliche Aufteilung dann aber belegen können.
Gutscheine folgen der gewohnten Systematik: Einzweck-Gutscheine aus 2025 (Steuersatz stand bei Ausgabe fest) bleiben bei 19 %, auch wenn der Gast sie 2026 einlöst. Mehrzweck-Gutscheine werden erst bei Einlösung besteuert — dann automatisch mit dem 2026er Satz. Diese Unterscheidung gehört in die Kassendokumentation, damit die Zuordnung im Fall einer Betriebsprüfung nachvollziehbar bleibt.
Kassenumstellung: die Checkliste
Der operative Kern liegt in der Kasse. Warengruppen müssen nach Steuersatz getrennt sein, der Bon-Ausweis muss stimmen, und für Kombi-Artikel und Gutscheine braucht es klare Regeln. Die folgende Checkliste fasst die Punkte zusammen, die vor der ersten Bon-Ausgabe im Januar 2026 stehen sollten — und gehört dokumentiert in die Verfahrensdokumentation nach GoBD.
| Bereich | To-do |
|---|---|
| Warengruppen | Speisen (7 %) und Getränke (19 %) technisch getrennt anlegen; Milchmischgetränke separat markieren |
| Bon-Ausweis | Steuerbeträge je Steuersatz getrennt ausweisen; falsch ausgewiesene 19 % werden geschuldet (§ 14c UStG) |
| Kombi-Artikel | Menü / Buffet als Split-Artikel: 30 % Getränkeanteil à 19 %, 70 % Speisen à 7 % |
| Gutschein-Handling | Einzweck-Gutscheine aus 2025 als 19 % kennzeichnen; Mehrzweck-Gutscheine erst bei Einlösung besteuern |
| DATEV-Konten | Erlöskonten für Speisen 7 % und Getränke 19 % trennen; Kombi-Splittung im Kontenplan hinterlegen |
| Verfahrensdokumentation | Umstellungsprotokoll und Kassenkonfiguration schriftlich dokumentieren (GoBD) |
Die Details zur Kassenpflicht und zur Verfahrensdokumentation stehen im Ratgeber Kassenführung nach GoBD und im Kassenbuch mit Vorlage.
Kalkulations-Effekt: Preis halten oder senken?
Wer die Bruttopreise unverändert lässt, verdient je Speise rund 11 % mehr netto — der Steuervorteil bleibt vollständig im Betrieb. Wer die Preise senkt, gibt den Vorteil an den Gast weiter. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist meist ein Mittelweg: Preise halten, dafür Wareneinsatz und Personalkosten neu kalkulieren und die Marge sichtbar verbessern.
| Gericht | Brutto 2025 (19 %) | Netto 2025 | Brutto 2026 (7 %) | Netto 2026 (Preis gehalten) |
|---|---|---|---|---|
| Beispiel Hauptgang | 15,00 € | 12,61 € | 15,00 € | 14,02 € |
Der genaue Effekt hängt von Ihrer Speisen-Getränke-Mix, dem Wareneinsatz und der Personalquote ab. Für die saubere Neurechnung führt kein Weg an einer aktualisierten Kalkulation vorbei — siehe Kalkulation Gastronomie und Speisenkalkulation im Detail. Die Getränkekarte sollten Sie parallel prüfen — Ansatzpunkte im Guide Getränkekalkulation.
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Häufige Fragen
- Ist der 7 %-Satz auf Speisen jetzt dauerhaft oder wieder befristet?
- Dauerhaft. Anders als die Corona-Regelung 2020–2023 ist der ermäßigte Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne zeitliche Befristung eingeführt worden — geregelt im neuen § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG (Steueränderungsgesetz 2025, verkündet am 23.12.2025). Getränke bleiben bei 19 %.
- Wie rechne ich ein Menü mit Getränk ab?
- Kombiangebote wie Buffet, Menü mit Getränk oder Hotel-Pauschale müssen gesplittet werden. Nach dem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 darf der Getränkeanteil pauschal mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt und mit 19 % versteuert werden; die Speisen mit 7 %. Für Hotel-Pauschalen gilt 15 % als nicht begünstigter Anteil.
- Was passiert mit Gutscheinen aus 2025?
- Einzweck-Gutscheine, die 2025 ausgegeben wurden, bleiben bei 19 % — die Steuer entsteht bereits bei Ausgabe. Mehrzweck-Gutscheine werden erst bei Einlösung besteuert und laufen dann automatisch mit dem 2026er Steuersatz (7 % auf Speisen, 19 % auf Getränke).
- Muss ich meine Preise jetzt senken?
- Nein, es besteht keine Pflicht zur Preissenkung. Wer die Bruttopreise unverändert lässt, erhöht den Nettoerlös je Speise um rund 11 %. Das ist betriebswirtschaftlich sinnvoll, muss aber sauber in der Kalkulation und in der Kasse abgebildet werden.