Gesundheitszeugnis Gastronomie: Belehrung nach §43 IfSG beantragen
Das "Gesundheitszeugnis" für die Gastronomie ist heute die Erstbelehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt. Jede Person, die vor dem ersten Arbeitstag mit offenen Lebensmitteln oder in einer Gastro-Küche arbeitet, braucht diese Bescheinigung. Dieser Ratgeber erklärt, wer sie braucht, was sie kostet, wie der Ablauf funktioniert, wie lange sie gilt und welche Folgepflichten Sie als Betrieb haben.
GastroDok Redaktion · Veröffentlicht am
Was ist das Gesundheitszeugnis für die Gastronomie heute?
Ein klassisches "Gesundheitszeugnis" gibt es rechtlich nicht mehr. Seit dem Infektionsschutzgesetz von 2001 ersetzt die Erstbelehrung nach §43 IfSG die frühere amtsärztliche Untersuchung. Es findet keine Blutabnahme und keine körperliche Untersuchung mehr statt, sondern eine Belehrung über Tätigkeitsverbote.
Die Begriffe "Gesundheitszeugnis", "rote Karte" oder "Gesundheitspass" stammen aus der Zeit des früheren Bundes-Seuchengesetzes. Sie halten sich umgangssprachlich, meinen aber alle dasselbe Dokument.
Ausgestellt wird die Bescheinigung vom Gesundheitsamt oder von einem beauftragten Arzt. Inhaltlich geht es darum, dass Sie die gesundheitlichen Ausschlussgründe kennen und in Textform bestätigen, dass bei Ihnen keine vorliegen.
Für die praktische Umsetzung im Betrieb ist die spätere Folgebelehrung durch den Arbeitgeber genauso wichtig wie die Erstbelehrung selbst.
Wer braucht die Belehrung nach §43 IfSG?
Die Belehrung braucht jede Person, die gewerbsmäßig mit bestimmten leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommt oder in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung arbeitet. Das gilt für Köche, Küchenhilfen, Servicekräfte mit Speisenkontakt, Bäcker und auch für Aushilfen.
Entscheidend ist der Kontakt zu offenen Lebensmitteln, nicht die Berufsbezeichnung. Auch Praktikanten, Werkstudenten und ehrenamtliche Helfer fallen darunter, sobald sie in der Küche mitarbeiten.
Der private hauswirtschaftliche Bereich ist ausgenommen. Wer ausschließlich verpackte Ware verräumt oder an der Kasse sitzt, ohne offene Lebensmittel zu berühren, benötigt in der Regel keine Belehrung.
Selbstständige und Betriebsinhaber, die selbst in der Küche stehen, brauchen die Bescheinigung ebenfalls. Nach §43 Abs. 6 IfSG gelten die Arbeitgeberpflichten für sie sinngemäß.
Was kostet die Erstbelehrung beim Gesundheitsamt?
Die Gebühr für die Erstbelehrung legt jedes Gesundheitsamt selbst fest und liegt meist zwischen etwa 20 und 50 Euro. Gruppenbelehrungen sind günstiger als Einzeltermine. Die Kosten trägt in der Regel die Person selbst, kann sie aber mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Weil die Gebühren regional variieren, sollten Sie den Preis vorab beim zuständigen Amt prüfen. Die folgende Tabelle zeigt belegte Beispiele.
| Gesundheitsamt | Format | Gebühr | Quelle |
|---|---|---|---|
| Berlin | Gruppenbelehrung | 30 € | service.berlin.de |
| Berlin | Einzelbelehrung (auf Anfrage) | 49 € | service.berlin.de |
| Berlin | Duplikat | 15 € | service.berlin.de |
| Landkreis München | Einzelbelehrung | 28 € | landkreis-muenchen.de |
| Landkreis München | Gruppenbelehrung (ab 15 Pers.) | 14 € | landkreis-muenchen.de |
| Allgemeine Spanne | Einzelbelehrung | ca. 20–35 € | bussgeldkatalog.org |
In Berlin ist die Belehrung für Praktikanten und ehrenamtliche Helfer in Schulkantinen kostenfrei. Fragen Sie nach solchen Ausnahmen, wenn sie auf Ihre Situation zutreffen.
Wie läuft die Erstbelehrung ab?
Sie melden sich beim zuständigen Gesundheitsamt an, erscheinen zum Termin mit gültigem Ausweis, nehmen an der Belehrung teil und erhalten die Bescheinigung meist noch am selben Tag. Die Belehrung dauert je nach Amt rund eine bis zwei Stunden.
Manche Ämter bieten die Belehrung als Online-Verfahren an, andere ausschließlich in Präsenz. Die Verfügbarkeit unterscheidet sich stark je nach Region.
Für ausländische Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist teils eine Übersetzung oder Begleitperson nötig. Klären Sie das bei der Anmeldung.
| Schritt | Was passiert | Hinweis |
|---|---|---|
| 1. Anmeldung | Termin online oder telefonisch buchen | Zuständig ist das Amt am Wohn- oder Arbeitsort |
| 2. Termin | Ausweis mitbringen, ggf. Arbeitsvertrag | Bei Minderjährigen Einverständnis der Eltern |
| 3. Belehrung | Aufklärung über Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG | Dauer ca. 1–2 Stunden |
| 4. Erklärung | Bestätigung in Textform, dass keine Hinderungsgründe bekannt sind | Pflicht nach §43 Abs. 1 Nr. 2 IfSG |
| 5. Bescheinigung | Ausgabe des Nachweises | Meist am selben Tag |
Die Inhalte der Belehrung basieren auf den Belehrungsbögen des Robert Koch-Instituts. Sie decken sich mit den Themen der späteren Hygieneschulung im Betrieb.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Die Bescheinigung der Erstbelehrung ist an sich zeitlich unbegrenzt gültig. Es gibt aber eine wichtige Bedingung: Sie müssen die Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung aufnehmen. Beginnen Sie später, ist eine neue Belehrung erforderlich.
Das ergibt sich aus §43 Abs. 1 IfSG: Die Bescheinigung darf beim erstmaligen Ausüben der Tätigkeit "nicht mehr als drei Monate alt" sein.
Nach dem Arbeitsbeginn läuft die Erstbescheinigung nicht ab. Die häufig gehörte Aussage, das Gesundheitszeugnis sei "alle zwei Jahre neu zu machen", verwechselt die Erstbelehrung mit der Folgebelehrung.
Die Zwei-Jahres-Pflicht betrifft nicht die Bescheinigung des Amtes, sondern die betriebsinterne Belehrung durch den Arbeitgeber. Beide sind getrennt zu betrachten.
Folgebelehrung: Alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber
Nach Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten erneut über die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG belehren. Diese Folgebelehrung findet im Betrieb statt, nicht beim Gesundheitsamt, und die Teilnahme ist zu dokumentieren.
Das steht in §43 Abs. 4 IfSG. Die Folgebelehrung ist kostenlos und kann durch den Betrieb selbst durchgeführt werden, etwa mit einer Vorlage und einem Belehrungsprotokoll.
| Merkmal | Erstbelehrung | Folgebelehrung |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §43 Abs. 1 IfSG | §43 Abs. 4 IfSG |
| Wer belehrt | Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt | Arbeitgeber |
| Wann | Vor dem ersten Arbeitstag | Bei Tätigkeitsbeginn, dann alle 2 Jahre |
| Kosten | ca. 20–50 € (Amt) | keine externen Gebühren |
| Ergebnis | Bescheinigung des Gesundheitsamtes | Dokumentierte Teilnahme im Betrieb |
Eine vorbereitete Vorlage für die Folgebelehrung nach §43 IfSG spart Zeit und stellt sicher, dass Sie die Dokumentation rechtssicher führen.
Welche Tätigkeiten und Lebensmittel fallen unter §42 IfSG?
§42 IfSG regelt, für welche Lebensmittel und Tätigkeiten die Belehrung Pflicht ist. Erfasst sind leicht verderbliche Produkte wie Fleisch, Milch, Fisch, Eiprodukte, Speiseeis, Feinkostsalate und Sprossen sowie jede Arbeit in Küchen von Gaststätten und der Gemeinschaftsverpflegung.
Die Verbote greifen bei bestimmten Krankheiten und Erregern. Dazu zählen unter anderem Typhus, Paratyphus, Cholera, Salmonellose, Hepatitis A und E sowie das Ausscheiden von Salmonellen, Shigellen, EHEC oder Choleravibrionen.
| Kategorie | Beispiele nach §42 IfSG |
|---|---|
| Fleisch | Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus |
| Milch | Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis |
| Fisch | Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus |
| Eier | Eiprodukte |
| Kühlware | Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis |
| Backwaren | Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage |
| Feinkost | Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Soßen, Nahrungshefen |
| Rohverzehr | Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen dafür |
Wer an einer der genannten Krankheiten erkrankt oder verdächtig ist, darf diese Tätigkeiten nicht ausüben. Treten Symptome nach Arbeitsbeginn auf, müssen Beschäftigte dies dem Arbeitgeber unverzüglich melden.
Welche Pflichten haben Sie zur Dokumentation und Aufbewahrung?
Als Arbeitgeber müssen Sie die Erstbescheinigung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung aufbewahren und an der Betriebsstätte verfügbar halten. Die zuständige Behörde kann diese Nachweise jederzeit einsehen. Fehlende Nachweise können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Das regelt §43 Abs. 5 IfSG. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt eine beglaubigte Abschrift oder Kopie.
Praktisch heißt das: Für jeden Beschäftigten mit Lebensmittelkontakt gehört sowohl die Erstbescheinigung als auch das Protokoll der Folgebelehrung in die Personal- und Hygieneunterlagen.
Diese Nachweispflicht ist Teil Ihrer betrieblichen Eigenkontrolle. Wer sie sauber führt, ist bei einer Kontrolle des Gesundheitsamts oder der Lebensmittelüberwachung auf der sicheren Seite. Eine strukturierte Eigenkontroll-Checkliste und ein passendes HACCP-Konzept bündeln alle Hygienenachweise an einem Ort.
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Häufige Fragen
- Ist ein Gesundheitszeugnis und die Belehrung nach §43 IfSG dasselbe?
- Ja. "Gesundheitszeugnis" ist der umgangssprachliche Altbegriff für die Erstbelehrung nach §43 IfSG. Seit 2001 gibt es keine ärztliche Untersuchung mehr, sondern nur die Belehrung durch das Gesundheitsamt.
- Wo beantrage ich das Gesundheitszeugnis?
- Beim Gesundheitsamt Ihres Wohn- oder Arbeitsorts oder bei einem vom Amt beauftragten Arzt. Viele Ämter bieten die Anmeldung online an, die Durchführung erfolgt je nach Region online oder in Präsenz.
- Wie lange dauert es, bis ich die Bescheinigung habe?
- In der Regel erhalten Sie die Bescheinigung direkt am Tag der Belehrung. Die Belehrung selbst dauert je nach Amt etwa eine bis zwei Stunden.
- Muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen?
- Gesetzlich trägt die Kosten meist die Person selbst. Viele Betriebe übernehmen sie freiwillig oder erstatten sie. Das ist Verhandlungssache und sollte vor dem Termin geklärt werden.
- Brauchen auch Aushilfen und Minijobber eine Belehrung?
- Ja. Sobald jemand mit offenen Lebensmitteln oder in der Küche arbeitet, gilt die Pflicht unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Das betrifft auch kurzfristige Aushilfen.
- Was passiert, wenn die Bescheinigung fehlt?
- Ohne gültige Bescheinigung darf die Person die Tätigkeit nicht aufnehmen. Fehlende Nachweise im Betrieb können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
- Gilt das Gesundheitszeugnis bundesweit?
- Ja. Die Bescheinigung nach §43 IfSG gilt in ganz Deutschland und ist nicht an ein Bundesland gebunden. Bei einem Betriebswechsel bleibt sie gültig.
- Muss ich die Belehrung alle zwei Jahre beim Amt wiederholen?
- Nein. Die Erstbescheinigung des Amtes gilt unbefristet. Alle zwei Jahre ist nur die interne Folgebelehrung durch den Arbeitgeber fällig, die der Betrieb selbst durchführt und dokumentiert.
- Was ist der Unterschied zwischen Belehrung und Hygieneschulung?
- Die Belehrung nach §43 IfSG betrifft Infektionsschutz und Tätigkeitsverbote. Die Lebensmittelhygieneschulung nach der EU-Verordnung 852/2004 vermittelt allgemeine Hygienekenntnisse. Beide sind Pflicht und ergänzen sich.